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259 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
AR
27
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
27
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Abgabebeschluss
Amtsgerichts
Jugendschöffengericht
17
.
Januar
wird
aufgehoben
.
2
.
Untersuchung
Entscheidung
Sache
ist
weiterhin
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
25
.
Mai
Senat
ausgeführt
:
"
Amtsgericht
hat
Eröffnungsbeschluss
30
.
September
Sachakte
Bl
.
f.
Anklage
15
.
April
Hauptverhandlung
zugelassen
hatte
Tatzeit
jugendlichen
Angeklagten
gerichtete
Verfahren
Beschluss
17
.
Januar
Sachakte
Bl
.
f.
Amtsgericht
abgegeben
Angeklagte
15
November
wohnhaft
sei
.
Amtsgericht
hat
Verfahren
Beschluss
24
.
Januar
Sachakte
Bl
.
übernommen
Beschluss
jedoch
23
.
März
aufgehoben
Sachakte
Bl
.
f.
festgestellt
worden
war
Angeklagte
1
.
Januar
wieder
alten
Anschrift
gemeldet
war
.
Amtsgericht
Aufhebungsbeschluss
unzulässig
unwirksam
mehr
zuständig
hält
hat
Amtsgericht
Sache
gemäß
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
Abgabe
Verfahrens
Amtsgericht
war
§
Abs.
Satz
zulässig
Angeklagte
hatte
Wohnsitz
Zeitpunkt
Abgabebeschlusses
17
.
Januar
bereits
Jahresanfang
wieder
zurückverlegt
Sachakte
Bl
.
.
Übernahmebeschluss
Amtsgericht
24
.
Januar
ist
Rechtswirkungen
Amtsgericht
Beschluss
23
.
März
zulässiger
Weise
aufgehoben
hat
.
Fehlens
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
ergangene
Übernahme
hat
bindende
Wirkung
übernehmende
Gericht
kann
aufgehoben
Sache
abgebenden
Gericht
zurückgegeben
werden
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
April
Abs.
Abgabe
.
Annahme
entsprechenden
Bindungswirkung
auch
Fällen
würde
kollidieren
auch
falschen
Abgabe
Unrecht
angenommene
Zuständigkeit
Revision
begründen
kann
Diemer/Schatz/Sonnen
.
Aufl
.
§
.
.
"
tritt
Senat
.