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198 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
AR
14
.
August
Ermittlungssachen
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
6
.
7
.
8
.
1
.
Vorwurfs
mitgeteilt
wird
2
.
3
.
Vorwurfs
Strafvereitelung
Amt
4
.
näher
mitgeteilten
Vorwurfs
5
.
Vorwurfs
Urkundenfälschung
6
.
Vorwurfs
Rechtsbeugung
.
7
.
Vorwurfs
Vortäuschens
Straftaten
8
.
Vorwurfs
Rechtsbeugung
Antragsteller
:
Az
.
:
Az
.
:
Js
Js
Js
Js
Js
Js
Js
Js
Staatsanwaltschaft
Ws
Ws
Ws
Ws
Kammergericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
14
.
August
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Richterinnen
Richter
2
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
wird
unzulässig
verworfen
begründet
worden
ist
§
Nr.
.
2
.
Beschwerden
Antragstellers
Beschlüsse
Kammergerichts
2
.
Mai
Az
.
:
21
.
Mai
Az
.
:
9
.
Mai
Az
.
:
Ws
9
.
Mai
Az
.
:
Ws
21
.
Mai
Az
.
:
Ws
9
.
Mai
Az
.
:
Ws
9
.
Mai
Az
.
:
21
.
Mai
Az
.
:
14
.
Mai
Az
.
:
werden
Kosten
unzulässig
verworfen
Beschlüsse
Beschwerde
angefochten
werden
können
§
Abs.
Satz
.
3
.
Beiordnung
Rechtsanwalts
kommt
schon
Unzulässigkeit
Beschwerden
Betracht
.
Roggenbuck