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185 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
AR
22
.
Juni
Bußgeldsache
Verstoßes
niedersächsische
Schulgesetz
Az
.
:
OWi
Amtsgericht
Az
.
:
AR
.
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
22
.
Juni
gemäß
§
beschlossen
:
Zuständig
nachträglichen
Entscheidungen
Auflage
Beschluss
Amtsgerichts
21
.
April
ist
Amtsgericht
Jugendrichter
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
14
.
Juni
ausgeführt
:
"
Amtsgericht
hat
15
.
September
geborenen
Betroffenen
Antrag
Verwaltungsbehörde
21
.
April
Verstoßes
niedersächsische
Schulgesetz
gemäß
§
Abs.
S.
Nr.
rechtskräftig
festgestellten
Geldbuße
Arbeitsauflage
Stunden
gemeinnützige
Arbeit
auferlegt
.
Erlass
Beschlusses
Androhung
Verhängung
Jugendarrests
Teilableistung
Stunden
gemeinnütziger
Arbeit
ist
Betroffene
umgezogen
.
Beschluss
25
.
Februar
hat
Amtsgericht
Verfahren
wichtigem
Grund
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
abgegeben
.
zentral
zuständige
Amtsgericht
hat
Übernahme
abgelehnt
.
Zuständig
nachträglichen
Entscheidungen
Auflage
Beschluss
Amtsgerichts
ist
Amtsgericht
.
Abgabe
ist
zweckmäßig
Jugendlichen
Verhängung
gemäß
§
Abs.
Satz
Gelegenheit
mündlichen
Äußerung
Richter
geben
ist
.
Betroffenen
verweisen
möglichen
Anhörung
Wohnort
reisen
würde
Recht
mündliche
Vorsprache
unzumutbar
erschweren
.
Übrigen
wird
Jugendliche
noch
erbrachten
Arbeitsstunden
Weisung
Jugendamts
jetzigen
Wohnsitz
erbringen
haben
ebenfalls
Überwachung
Amtsgericht
zweckmäßig
erscheinen
lässt
.
"
schließt
Senat
.