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184 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AR
29
.
März
Bewährungssache
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Az
.
:
AR
Generalstaatsanwaltschaft
Az
.
:
Js
Bew
.
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
29
.
März
beschlossen
:
Bewährungsaufsicht
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
beziehen
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
zuständig
.
Gründe
:
Amtsgericht
Landgericht
vollstreckungskammer
streiten
Zuständigkeit
Überwachung
Bewährung
Aussetzung
Restfreiheitsstrafe
Tagen
gemäß
§
Abs.
Satz
Beschluss
Amtsgerichts
22
Juli
.
Bundesgerichtshof
ist
gemeinschaftliches
oberes
Gericht
Entscheidung
Zuständigkeitsstreites
berufen
.
Zuständig
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
schweig
§
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
Generalbundesanwalt
hat
folgende
Stellungnahme
:
"
Zuständig
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Aufnahme
Verurteilten
Zuständigkeitsbereich
gehörende
stalt
Überwachung
Strafaussetzung
Bewährung
zuständig
geworden
auch
Entlassung
Strafhaft
geblieben
.
allgemeine
Fortsetzungszuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
wird
Regelung
§
Abs.
Satz
aufgehoben
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
mehrfach
entschieden
insoweit
allgemeinen
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
bleibt
;
Verurteilte
Zeitpunkt
Aussetzungsentscheidung
Strafhaft
befand
kommt
vgl.
NStZ-RR
;
NStZ
;
BGHSt
.
Grunde
ist
auch
Bedeutung
Verurteilte
Zurückstellung
Strafvollstreckung
Strafaussetzung
Bewährung
§
anderen
Landgerichtsbezirk
gehörenden
weiteren
Justizvollzugsanstalt
Strafhaft
verbüßen
musste
.
"
schließt
Senat
.
Rothfuß
Roggenbuck