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318 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
AR
25
.
Mai
Strafvollstreckungssache
schweren
Raubes
hier
:
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
Bundesgerichtshof
§
Az
.
:
Js
.
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Vollstreckungsleiter
Justizvollzugsanstalt
Amtsgericht
Az
.
:
AR
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
25
.
Mai
beschlossen
:
Zuständig
weitere
Bewährungsüberwachung
Vollstreckung
ist
Vollstreckungsleiter
Justizvollzugsanstalt
Amtsgericht
.
Gründe
:
1
.
Verurteilte
verbüßte
zweijährige
Jugendstrafe
Justizvollzugsanstalt
.
Beschluß
12
.
Januar
setzte
Vollstreckungsleiter
Richter
Amtsgericht
Vollzug
Restes
Jugendstrafe
Bewährung
Verurteilte
Dauer
Wochen
stationären
Suchttherapie
Klinik
unterziehen
wollte
.
Aussetzung
Strafrestes
Bewährung
erforderlich
werdenden
Entscheidungen
übertrug
Vollstreckungsleiter
Jugendrichter
Amtsgericht
gab
auch
Vollstreckung
.
Amtsgericht
lehnte
Übernahme
Hinblick
nur
vorübergehenden
Aufenthalt
Verurteilten
Zuständigkeitsbereich
.
Zwischenzeitlich
ist
Verurteilte
10
.
März
vorzeitig
Klinik
entlassen
worden
hält
wieder
Eltern
.
Gleichwohl
weigert
Vollstreckungsleiter
Justizvollzugsanstalt
Bewährungsaufsicht
wieder
übernehmen
.
Amtsgericht
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Zuständigkeitsstreites
vorgelegt
.
2
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Bundesgerichtshof
ist
gemeinsames
oberes
Gericht
.
V.m
.
Entscheidung
Zuständigkeitsstreits
berufen
streitbefangenen
Amtsgerichte
Zuständigkeitsbereich
verschiedener
Oberlandesgerichte
liegen
Zweibrücken
.
Vollstreckungsleiter
Justizvollzugsanstalt
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
weitere
Bewährungsüberwachung
Vollstreckung
Jugendstrafe
zuständig
.
Bewährungsüberwachung
gemäß
§
Abs.
Satz
originär
zuständiger
Richter
obliegt
Bewährungsaufsicht
so
zweckmäßig
wirkungsvoll
möglich
gestalten
vgl.
Beschluss
.
wirkungsvollen
Ausübung
Bewährungsaufsicht
kann
Vollstreckungsleiter
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
treffenden
Entscheidungen
Amtsgericht
Aufenthaltsorts
Verurteilten
abgeben
.
Unzweckmäßig
ist
jedoch
Übertragung
nachträglichen
Entscheidungen
Sinne
§
Abs.
Satz
bereits
Zeitpunkt
Übertragung
absehbar
ist
Aufenthalt
Verurteilten
Zuständigkeitsbereich
Amtsgerichts
Bewährungsüberwachung
übertragen
werden
soll
nur
vorübergehend
kurzer
Dauer
sein
wird
.
Fall
ist
untunlich
Jugendrichter
Amtsgerichts
Bereich
Verurteilte
kurzzeitig
aufhält
Vorgang
einarbeitet
baldige
Übertragung
Bewährungsüberwachung
anderes
Gericht
erwarten
ist
vgl.
Senat
schluss
NStZ
Nr.
.
Maßstab
gemessen
war
Abgabe
Bewährungsüberwachung
weiteren
Vollstreckung
Vollstreckungsleiter
Justizvollzugsanstalt
Jugendrichter
Amtsgericht
sachgerecht
.
Aufenthalt
Verurteilten
dortigen
Therapieeinrichtung
war
Anfang
dauerhaft
nur
zunächst
Wochen
geplant
.
vorzeitigen
Entlassung
Verurteilten
Klinik
ist
nunmehr
auch
Grund
Übernahme
Bewährungsüberwachung
weiteren
Vollstreckung
Amtsgericht
entfallen
.
"
3
.
schließt
Senat
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß