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BESCHLUSS
30
.
März
Strafsache
Betrugs
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
24
.
Oktober
betrifft
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Betrugs
schuldig
ist
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Annahme
Tatmehrheit
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
trat
Angeklagte
potentiellen
Anlegern
Erscheinung
.
übertrug
Mitangeklagten
wohl
Vorstellung
entwickelten
Finanzierungsmodells
auch
weiteren
Verhandlungen
investierenden
Beträge
.
nahm
auch
bar
leistenden
Beträge
einmal
Euro
Million
Euro
Anlegern
.
Zwar
ist
Angeklagte
mittelbarer
Täter
rechtlich
auch
so
behandeln
habe
Taten
eigenhändig
verwirklicht
§
Abs.
StGB
.
Frage
Vorliegens
Handlungen
Sinne
§
§
StGB
wird
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jedoch
Tatbeitrag
beurteilt
hier
lediglich
Tathandlung
nämlich
Führung
Anwerbung
Betreuung
Anleger
bestand
.
.
.
Senat
kann
Schuldspruch
übrigen
Rechtsfehler
aufweist
selbst
ändern
.
steht
Angeklagte
Annahme
Tateinheit
Mehrheit
anders
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
haben
Bestand
müssen
Landgericht
neu
festgesetzt
werden
Senat
Tatrichter
vorbehaltene
Ermessen
ausüben
kann
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit