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BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
hier
:
Verfahren
gemäß
§
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
18
November
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Entscheidung
liegt
folgender
Verfahrensgang
Grunde
:
1
.
Jugendkammer
verurteilte
Angeklagten
22
.
Februar
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
versuchter
Vergewaltigung
Fällen
Verstoßes
Berufsverbot
Fällen
Jahren
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
blieb
vorbehalten
.
Revision
hat
Senat
9
.
September
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
Urteil
18
.
November
hat
Jugendkammer
ursprünglich
vorbehaltene
Sicherungsverwahrung
Verurteilten
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Senat
29
.
März
§
Abs.
verworfen
.
2
.
Verfassungsbeschwerde
Verurteilten
hat
Bundesverfassungsgericht
Beschluss
20
.
Juni
festgestellt
Entscheidungen
Landgerichts
18
November
Bundesgerichtshofs
29
.
März
verletzten
Grundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Beschluss
Bundesgerichtshofs
wurde
aufgehoben
;
Sache
wurde
Bundesgerichtshof
zurückverwiesen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
ausgeführt
§
StGB
.
Gesetzes
21
.
August
.
S.
verletze
nur
Gründen
Urteils
4
.
Mai
u.a.
.
Grundgesetz
.
Auch
§
StGB
sei
Maßgabe
genannten
Urteils
bis
Neuregelung
Gesetzgeber
längstens
31
.
Mai
weiterhin
anwendbar
jedoch
nur
Beachtung
strikten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
.
sei
bereits
Urteil
4
.
Mai
ausgeführt
regelmäßig
nur
gewahrt
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Betroffenen
Gefahr
schwerer
Sexualdelikte
abzuleiten
sei
.
nur
noch
eingeschränkte
Anwendbarkeit
§
StGB
berücksichtigten
Entscheidungen
18
November
29
.
März
.
sei
unerheblich
Urteil
4
.
Mai
ergangen
seien
.
Urteil
Landgerichts
18
November
hat
Bundesverfassungsgericht
aufgehoben
.
Bundesgerichtshof
habe
erneuten
Revisionsentscheidung
prüfen
Feststellungen
Landgerichts
Anwendung
Maßgaben
Urteils
4
.
Mai
Nr.
Tenors
.
V.m
.
Urteilsgründen
abschließende
Entscheidung
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ermöglichen
ergänzende
Feststellungen
erforderlich
seien
.
II
.
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
Aufhebung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
29
.
März
war
nur
Sachrüge
also
Anordnung
Sicherungsverwahrung
neu
befinden
auch
ursprünglich
angebrachten
Verfahrensrügen
.
Gründe
jetzt
anders
Entscheidung
29
.
März
Verfahrensrüge
Erfolg
hätte
sind
aber
ersichtlich
.
gilt
auch
Rüge
Jugendkammer
hätte
hier
reduzierter
Besetzung
§
Abs.
Zeitpunkt
Urteils
geltenden
Fassung
entscheiden
dürfen
.
Auffassung
Mitwirkung
nur
Berufsrichtern
sei
Grundrecht
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
worden
hat
Gründe
Beschlusses
20
.
Juni
zurückgewiesen
.
Allerdings
sollen
1
.
Januar
Kraft
getretenen
Gesetz
Besetzung
großen
Jugendkammern
6
.
Dezember
.
S.
dann
zwingend
Berufsrichtern
besetzt
sein
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
erwarten
ist
so
zusammenfassend
BT-Drucks
.
S.
jedoch
gilt
1
.
Januar
Landgericht
anhängig
gewordene
Verfahren
frühere
Rechtslage
§
Abs.
große
Jugendkammern
ebenso
§
Abs.
große
Strafkammern
.
sah
auch
möglicher
Sicherungsverwahrung
zwingend
Berufsrichter
.
2
.
Sachrüge
bleibt
ebenfalls
erfolglos
.
Maßstäbe
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
ergeben
betreffen
Erheblichkeit
künftig
Straftaten
Wahrscheinlichkeit
Begehung
vgl.
Urteil
25
.
September
;
Beschluss
24
Juli
57/12
;
Urteil
4
.
August
StR
.
.
Ausgangsverfahren
wurden
schwere
Sexualstraftaten
abgeurteilt
.
liegen
folgende
Feststellungen
Grunde
:
Fällen
hat
Angeklagte
versucht
gewaltsam
erigierten
Penis
After
Jahre
alten
Jungen
einzudringen
.
Fällen
waren
Angeklagte
Mittäter
gemeinsam
Mädchen
mindestens
keinesfalls
älter
Jahre
alt
war
etwa
Jahre
jüngeren
Bruder
Kapelle
Schlosses
.
Aufforderung
entkleideten
Kinder
völlig
Angeklagte
Mittäter
waren
Unterleib
entblößt
.
Mädchen
Mittäter
Oralverkehr
vornahm
musste
Junge
Hand
Glied
Angeklagten
manipulieren
.
Einmal
manipulierte
auch
Mädchen
Aufforderung
Hand
Glied
Angeklagten
Samenerguss
.
zusätzliche
Verurteilung
Verstoßes
Berufsverbot
Angeklagte
hatte
wiederholt
Rahmen
Urteils
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
rechtskräftig
ausgesprochene
Verbot
Ausbildung
Betreuung
Beaufsichtigung
Jugendlichen
Jahren
hinweggesetzt
kann
Zusammenhang
Betracht
bleiben
.
hier
abgeurteilten
Sexualstraftaten
handelt
schwerwiegende
Sexualstraftaten
.
Gewalttaten
schwerwiegend
sind
wird
unbeschadet
letztlich
stets
entscheidenden
Umstände
Einzelfalls
regelmäßig
ergeben
insbesondere
Motiv
Gewaltanwendung
Art
Maß
verursachten
zumindest
konkret
drohenden
physischen
und/oder
psychischen
Folgen
Opfer
umfasst
.
Wendet
Täter
Gewalt
sexuellen
Handlungen
entgegenstehenden
Willen
Opfers
brechen
insbesondere
auch
Körper
einzudringen
Vergewaltigung
wird
Regel
Tat
vorliegen
so
schwer
wiegt
Maßgabe
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
Grundlage
Sicherungsverwahrung
sein
kann
Urteil
4
.
August
.
hier
abgeurteilten
wiederholten
Versuche
Jugendlichen
vergewaltigen
gilt
.
Sexualstraftaten
Nachteil
Kindern
lassen
regelmäßig
schwerwiegende
Beeinträchtigung
sexueller
Entwicklung
besorgen
.
Auch
häufig
Gewalt
Missbrauch
etwa
erzieherischen
Einwirkungsmöglichkeiten
Sexualstraftaten
Nachteil
Jugendlichen
vgl.
insoweit
§
StGB
letztlich
meist
Ausnutzung
altersbedingt
noch
unzureichender
Widerstandskräfte
begangen
werden
weisen
erheblichen
Unrechtsgehalt
Urteil
28
.
August
.
Dementsprechend
wäre
rechtsfehlerhaft
Sicherungsverwahrung
Hanges
sexuellen
Missbrauch
Kindern
maßgeblich
abzusehen
gewaltsamer
Missbrauch
befürchten
sei
Urteil
24
.
März
;
Urteil
28
.
August
.
.
Ansatz
gilt
nur
noch
eingeschränkten
Anwendbarkeit
Bestimmungen
Sicherungsverwahrung
unverändert
.
Entscheidung
4
.
Mai
können
Grundlage
Sicherungsverwahrung
schwerwiegende
Sexualdelikte
sein
nur
etwa
beispielhafte
Erläuterung
schwerwiegender
Gewaltdelikte
gewaltsam
begangene
Sexualdelikte
.
Seelische
Schäden
kindlichen
Opfern
sexuellen
Missbrauchs
liegen
zwar
meist
nahe
sind
aber
immer
leicht
festzustellen
.
Überhaupt
möglich
ist
prognostisch
zuverlässige
Bestimmung
Maßes
seelischer
Schäden
individualisierbaren
Opfern
erwartender
Sexualstraftaten
aaO
.
Sexualstraftat
Nachteil
Kindes
Sinne
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
schwer
wiegt
ist
jedenfalls
regelmäßig
Wesentlichen
Tatbild
beurteilen
.
hier
festgestellten
gleichzeitig
Tätern
Nachteil
Kinder
begangenen
Taten
schwerwiegende
Sexualstraftaten
handelt
können
insgesamt
Zweifel
bestehen
auch
Angeklagte
Gewalt
anwendete
Körper
Kinder
eindrang
.
Bewertung
ist
Alter
Kinder
unabhängig
wird
aber
noch
weiter
verstärkt
Angeklagten
selbst
öfter
noch
Mädchen
missbrauchte
Junge
noch
Jahre
alt
war
.
Entsprechende
jedenfalls
kriminellen
Gewicht
abgeurteilten
Taten
vergleichbare
Taten
sind
Ergebnis
Feststellungen
Jugendkammer
konkreten
Person
Angeklagten
Verhalten
liegenden
Gründen
Prognoseentscheidung
erforderlichen
Maß
hochgradiger
Wahrscheinlichkeit
Maßstab
vgl.
Urteil
25
.
September
erwarten
.
erforderlichen
konkreten
Umstände
Verhalten
Verurteilten
ergeben
hier
einschlägigen
Fall
erstmals
bestraften
Mehrfachtäters
abgesehen
regelmäßig
Anzahl
Frequenz
Tatbildern
Vorverurteilungen
vgl.
Beschluss
24
.
Januar
.
ist
Jugendkammer
detailliert
rechtsfehlerfrei
dargelegt
Angeklagte
Jahrzehnten
Ausland
immer
wieder
gleichartiger
ähnlicher
Taten
Erscheinung
getreten
mehrfach
bestraft
worden
ist
.
So
wurde
etwa
Appellationsgericht
Trient
über
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
wiederholt
gemeinsam
Mittätern
männliche
Kinder
Jugendliche
immer
wieder
sexuell
missbraucht
häufig
Oralverkehr
veranlasst
hatte
;
zumindest
Teil
Taten
hing
Tätigkeit
Gymnasiallehrer
;
vergleichbar
war
zuvor
auch
Missbrauchs
Kindern
Jugendlichen
verurteilt
worden
Internat
Jugendgruppen
anvertraut
waren
.
Ebenfalls
rechtsfehlerfrei
geht
Jugendkammer
derartigem
Verhalten
Verurteilten
langer
Zeit
verfestigt
hat
auch
künftig
höchster
Wahrscheinlichkeit
gerechnet
werden
muss
.
schließt
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
eingeholten
-9-
digen
Beratung
Grundlage
sämtlicher
Erkenntnisse
erfolgte
Angeklagten
vorhanden
waren
berechtigt
war
ebenso
schon
Verfahren
Anlassverurteilung
führte
Angaben
Sachverständigen
machte
vgl.
9
.
September
.
hat
festgestellt
Angeklagten
Präferenzstörung
Sinne
Pädophilie
ausschließlichen
Typus
Kern-Pädophilie
:
:
F65.4
vorliegt
auch
Bereich
Ephebophilie
sexuelle
Reizbarkeit
nur
vorpubertäre
Kinder
auch
pubertierende
Jugendliche
umfasst
.
Freilich
könnte
Prognose
höchster
Wahrscheinlichkeit
gleichartiger
Taten
allein
nur
abstrakte
hier
hohe
statistische
Wahrscheinlichkeiten
gestützt
werden
Feststellungen
ergeben
vgl.
BVerfGE
;
Urteil
11
.
Mai
.
Strafkammer
hat
genannten
Prognose
vielmehr
zutreffend
Erkenntnisse
Lebensweg
Verurteilten
Grunde
gelegt
gekennzeichnet
ist
Verurteilte
schon
sehr
langer
Zeit
systematisch
Nähe
dann
häufig
missbrauchten
Kindern
Jugendlichen
sucht
.
Ebenso
hat
hierbei
beachtende
Gesichtspunkte
inzwischen
fortgeschrittene
Alter
geborenen
Verurteilten
familiären
Verhältnisse
Rahmen
bisherigen
Strafvollzugs
angefallenen
Erkenntnisse
künftigem
Strafvollzug
erwartenden
Auswirkungen
rechtsfehlerfrei
Bewertung
Gefährlichkeit
Verurteilten
auch
§
StGB
auszuübenden
Ermessens
gegeneinander
abgewogen
.
ist
erkennbar
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zusätzlichen
Feststellungen
abhinge
erst
Klärung
bisher
behandelter
Fragen
getroffen
werden
könnten
.
Entscheidung
Jugendkammer
entspricht
auch
Maßstäben
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
Anordnung
Sicherungsverwahrung
ergeben
.
Wahl
Jäger