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1.0 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kempten
22
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
Strafkammer
habe
Antrag
Vernehmung
Mittäters
Zeuge
rechtsfehlerhaft
Begründung
abgelehnt
Zeuge
sei
unerreichbar
greift
.
Antrag
handelte
Beweisantrag
Antragswortlaut
Aufenthaltsort
benannten
Zeugen
noch
sonst
erfolgversprechende
Ansätze
Ermittlung
enthält
.
allenfalls
Verletzung
Aufklärungspflicht
Betracht
kommen
könnte
trägt
Revision
Bemühungen
Beibringung
Beweismittels
Strafkammer
hätte
entfalten
sollen
.
kommt
mehr
Revisionsvortrag
auch
unvollständig
ist
Beschwerdeführer
verschweigt
benannte
Zeuge
unbekannten
Aufenthalts
Festnahme
ausgeschrieben
war
§
Abs.
Satz
.
RiBGH
Dr.
kann
Urlaubs
unterschreiben
.
Hebenstreit
Schluckebier