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6.2 KiB

NAMEN
26
.
Juni
Strafsache
Diebstahls
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwältin
Verhandlung
Staatsanwältin
Verkündung
Vertreterinnen
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Oktober
Angeklagten
betrifft
ausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
Urteil
wendet
Staatsanwaltschaft
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Strafausspruch
beschränkten
Revision
deutlich
höhere
Strafe
erstrebt
.
beanstandet
Wesentlichen
Strafkammer
Voraussetzungen
besonders
schweren
Falls
Diebstahls
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
verneint
sodann
auch
unbenannten
besonders
schweren
Fall
§
Abs.
Satz
StGB
abgelehnt
hat
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Urteilsfeststellungen
beschlossen
Angeklagte
.
Elektronikfachmarkt
Aktionsware
Tablet
Marke
entwenden
.
ca.
×
Verpackung
waren
Elektrodrähte
angebracht
sog.
Sicherungsspinne
.
Durchtrennen
Drähte
Passieren
Kassenbereichs
löst
Sicherungsvorrichtung
Alarmsignal
.
Angeklagte
entfernte
gewohnheitsmäßig
Drogenutensil
verwendeten
langen
Bereich
scharfgeschliffenen
Skalpellklinge
Sicherungsspinne
Verpackung
Tablets
.
Anschließend
entnahm
Mitangeklagte
.
Tablet
Verpackung
steckte
T-Shirt
Hosenbund
.
leere
Verpackung
legte
Gang
Marktes
.
Angeklagte
wollte
nun
auch
Tablet
haben
.
begaben
erneut
Aktionsware
.
Mitangeklagte
.
nahm
weiteres
Tablet
Modells
allerdings
Sicherungsspinne
Werkzeugeinsatz
entfernen
ließ
.
Zusammen
verpackten
gingen
Angeklagten
DVD-Abteilung
.
Absprachegemäß
deckte
Angeklagte
Mitangeklagten
.
versuchte
Verpackung
öffnen
.
Siegel
entfernen
konnte
nahm
sein
Taschenmesser
Angeklagte
Kenntnis
hatte
Hosentasche
schnitt
Siegel
riss
Verpackung
steckte
Tablet
ebenfalls
T-Shirt
Hosenbund
.
leere
Verpackung
legte
.
Anschließend
gingen
Richtung
Ausgang
verließen
bezahlen
Markt
.
Strafkammer
hat
Regelbeispiel
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
gegeben
erachtet
Sicherungsspinne
Funktionsweise
Kleidungsstücken
verwendeten
Sicherungsetiketten
gleiche
also
Gewahrsam
Berechtigten
Bruch
Unbefugten
sichern
solle
Wiedererlangung
Gewahrsams
diene
bereits
Täter
verloren
gegangenen
war
.
unbenannten
besonders
schweren
Fall
.
.
Abs.
Satz
StGB
hat
Strafkammer
umfassenden
Gesamtabwägung
Gunsten
zulasten
Angeklagten
sprechenden
Umstände
abgelehnt
.
II
.
Beschränkung
Revision
Strafausspruch
ist
wirksam
.
isolierte
Überprüfung
Strafzumessung
ist
möglich
Schuldspruch
berührt
wird
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Strafausspruch
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
getroffenen
Feststellungen
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
Strafkammer
Regelbeispiel
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Rechtsfehler
verneint
hat
.
Vorschrift
liegt
besonders
schwerer
Fall
Diebstahls
Regel
dann
Täter
Sache
stiehlt
verschlossenes
Behältnis
andere
Schutzvorrichtung
Wegnahme
besonders
gesichert
ist
.
Schutzvorrichtung
muss
tatsächlich
funktionsfähig
aktiviert
sein
.
ist
offenes
Schloss
geöffneter
Tresor
Schutzvorrichtung
Wegnahme
Beschluss
20
.
April
;
Fischer
65
.
Aufl
.
.
;
LK-StGB/Vogel
12
.
Aufl
.
.
.
Schutzvorrichtungen
.
.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
sind
Beispiel
erwähnte
Behältnis
Beschaffenheit
geeignet
bestimmt
sind
Wegnahme
Sache
erheblich
erschweren
.
ausreichend
ist
Schutzvorrichtung
erst
wirksam
wird
Gewahrsam
bereits
gebrochen
ist
.
sind
Sicherheitsetiketten
Waren
Kaufhäusern
akustischen
optischen
Alarm
erst
auslösen
Täter
Kaufhaus
verlässt
Schutzvorrichtungen
.
sind
geeignet
bestimmt
Gewahrsamsbruch
handlichen
leicht
beweglichen
Sachen
Regel
Verbergen
Diebesguts
Kleidung
Täters
mitgeführten
Behältnis
Kaufhauses
vollendet
ist
vgl.
Beschluss
16
.
September
Vollendung
Diebstahls
Einstecken
Notebooks
mitgeführten
Jute-Beutel
;
Urteil
6
November
BGHSt
24
f.
;
aaO
.
§
.
;
Schönke/Schröder/Eser/Bosch
29
.
Aufl
.
.
verhindern
dienen
Wiederbeschaffung
bereits
Täter
verlorenen
Gewahrsams
5
.
Dezember
;
OLG
29
.
Oktober
NStZ
76
;
OLG
Beschluss
16
.
Januar
.
Hat
Sicherungsspinne
Durchtrennen
Skalpell
Alarm
ausgelöst
defekt
aktiviert
war
handelt
Schutzvorrichtung
.
.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
Fall
war
Sicherungsspinne
ohnehin
erst
Verlassen
nikfachmarkts
Alarm
ausgelöst
hätte
lässt
Feststellungen
entnehmen
.
Hätte
erst
Verlassen
Markts
Alarm
ausgelöst
ist
Funktionsweise
Sicherungsetiketten
vergleichbar
.
Hat
aber
bereits
Durchtrennen
Drähte
Alarm
ausgelöst
ist
prüfen
Funktion
bereits
Bruch
Gewahrsams
erschwert
.
So
sind
Einbruchsmelder
Gebäuden
Autoalarmanlagen
Schutzvorrichtungen
dienen
Gewahrsamswechsel
Alarmierung
hilfsbereiter
Dritter
erschweren
aaO
§
.
.
Allerdings
kann
kleineren
Gegenständen
Kaufhaus
Gewahrsamsbruch
Ertönen
Alarmsignals
bereits
vollzogen
sein
noch
vollzogen
werden
;
macht
Personal
nur
stattgefundene
Manipulation
erfolgten
Gewahrsamsbruch
aufmerksam
.
Personal
kann
gelingt
Täter
rechtzeitig
erkennen
zugriffsbereite
Personen
vorhanden
sind
Maßnahmen
Ergreifung
Wiedererlangung
Gegenstands
einleiten
.
Senat
hebt
auch
Feststellungen
Strafausspruch
insgesamt
neuen
Tatrichter
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
.
IV
.
neue
Tatrichter
wird
erneut
Verhängung
Geldstrafe
Betracht
kommen
sollte
bedenken
haben
zunächst
Berücksichtigung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Täters
Nettoeinkommen
bestimmen
ist
Täter
Tag
hat
haben
könnte
§
Abs.
Satz
StGB
.
Einkommen
gehört
auch
Jobcenter
bezahlte
Miete
Teil
allgemeinen
Lebenshaltungskosten
vgl.
MüKo-StGB/Radtke
3
.
Aufl
.
.
.
anzurechnenden
Einkünften
sind
jedenfalls
zusammenhängende
Ausgaben
Werbungskosten
Betriebsausgaben
Sozialversicherungsbeiträge
abzuziehen
;
außergewöhnliche
Belastungen
sind
Regel
ebenfalls
berücksichtigen
Radtke
aaO
.
.
aber
Stromkosten
allgemeine
Lebenshaltungskosten
.
Ratenzahlungen
Rechtsanwaltskosten
Verurteilungen
Geldstrafen
sind
Zahlungserleichterungen
§
StGB
prüfen
.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
ist
Ruhestand
getreten
gehindert
unterschreiben
.
Jäger
Jäger
Radtke