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459 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:070318B1STR75.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Oktober
Strafaussprüchen
Taten
Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindes
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindes
weiterer
Fälle
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindes
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
5
.
Februar
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
u.a.
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Geschädigte
ist
Juli
geborene
Tochter
Angeklagten
Trennung
Scheidung
Eheleute
Jahr
Mutter
neuem
Lebensgefährten
lebte
.
aber
schon
sehr
bald
gewalttätig
Geschädigten
wurde
Mutter
einschritt
hielt
Geschädigte
zweite
Wochenende
Angeklagten
neuer
Lebensgefährtin
.
Erstmals
Frühjahr
regelmäßig
Januar
März
kam
zahlreichen
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
anfangs
Neigung
verbunden
waren
Riechen
Knabbern
Lecken
Füßen
Tochter
sexuell
erregen
Folge
jeweils
selbst
befriedigen
.
Mitte
Ende
März
kam
Strafausspruch
aufgehobenen
Taten
Angeklagte
Geschädigte
veranlasste
Schlafzimmer
Wohnung
nackt
auszuziehen
dann
Genitalbereich
leckte
teilweise
erigierten
Penis
Oberschenkel
schob
teilweise
veranlasste
Hand
manuell
befriedigen
mindestens
Fall
versuchte
ungeschützten
vaginalen
Geschlechtsverkehr
durchzuführen
Geschädigte
jedoch
verhinderte
.
Mindestens
weiteren
Fälle
manipulierte
Brustwarzen
Tochter
.
Folge
kam
noch
weiteren
Taten
Angeklagte
auch
Geschlechtsverkehr
Geschädigten
durchführte
Fall
Willen
erigierten
Penis
Mund
schob
.
II
.
1
.
Strafaussprüche
Taten
erweisen
rechtsfehlerhaft
.
Rahmen
Strafzumessung
Einzelnen
Taten
hat
Tatrichter
pauschal
berücksichtigt
Angeklagte
zusätzlich
verschiedene
Varianten
sexueller
Handlungen
vornahm
nämlich
mindestens
zweimal
Penis
Schenkel
Geschädigten
schob
beischlafähnliche
Bewegungen
durchführte
einmal
vaginalen
Geschlechtsverkehr
ansetzte
Geschädigte
zweimal
Angeklagten
Hand
befriedigen
musste
mindestens
einmal
Geschädigte
Körper
einölte
Brustwarzen
stimulierte
.
Taten
hat
Landgericht
jeweils
Einzelstrafen
Höhe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Zeitpunkten
Zeitraum
Mitte
Ende
März
Vorfällen
kam
Taten
zusätzlichen
sexuellen
Handlungen
ausgeführt
wurden
hat
Landgericht
festgestellt
.
begegnet
schon
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Senat
ausschließen
kann
Strafkammer
Tat
Strafzumessung
Strafschärfungsgesichtspunkte
eingestellt
hat
.
Vielmehr
ist
Tatgericht
Verpflichtung
nachgekommen
konkreten
Strafzumessung
erster
Linie
Schwere
konkreten
Tat
Grad
persönlichen
Schuld
Täters
Grunde
legen
.
.
;
vgl.
Urteil
4
.
August
BGHSt
266
;
Beschluss
29
.
April
500/86
NStZ
.
Selbst
Strafkammer
möglich
gewesen
sein
sollte
erschwerend
berücksichtigten
zusätzlichen
sexuellen
Handlungen
konkreten
Taten
zuzuordnen
widerspricht
vorgenannten
Grundsätzen
Strafzumessung
zusätzlichen
Handlungen
Strafzumessung
pauschal
Taten
berücksichtigen
;
insoweit
bedarf
zusätzlichen
Erwähnung
beispielsweise
Einzelstrafe
Tat
Ansetzen
vaginalen
Geschlechtsverkehr
anders
bemessen
ist
Taten
erschwerenden
Umstand
.
neue
Tatrichter
wird
ergänzende
Feststellungen
Zeitpunkten
einzelnen
Taten
treffen
haben
ebenso
bedarf
ergänzender
Feststellungen
Inhalt
jeweiligen
Tat
war
.
2
.
Aufhebung
Einzelstrafen
vorgenannten
Fällen
war
auch
Gesamtstrafenausspruch
aufzuheben
.
Raum