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487 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Falle
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Jugendlichen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Dauer
Jahren
verboten
Arzt
Ausübung
anderen
Heilberufes
weibliche
Jugendliche
Jahren
untersuchen
behandeln
weibliche
Personen
Jahren
auszubilden
beschäftigen
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
lediglich
:
Revision
beanstandet
Landgericht
habe
Hauptverhandlung
wörtlich
protokollierten
Teil
Aussage
Zeugin
Beweiswürdigung
einbezogen
Frage
würdigkeit
geschädigten
Zeugin
S.
bedeutsam
gewesen
sei
hätte
erörtert
werden
müssen
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
Taten
bestritten
hat
wesentlichen
glaubhaft
erachteten
Angaben
Geschädigten
ausführlicher
Würdigung
Beweise
überführt
erachtet
.
Revision
mitgeteilte
wörtlich
protokollierte
Teilaussage
Zeugin
ging
Kern
digte
habe
Zeugin
Frage
Angeklagten
sexuell
belästigt
worden
sei
verneint
.
Urteil
geht
indes
.
1
.
sachlich-rechtlicher
Mangel
wird
aufgezeigt
.
Revision
kann
grundsätzlich
Behauptung
gehört
werden
Tatgericht
habe
bestimmten
Aussage
Beweisperson
auseinandergesetzt
Aussage
Urteil
selbst
ergibt
.
ist
allein
Sache
Tatrichters
Ergebnisse
Beweisaufnahme
festzustellen
würdigen
;
bestimmte
Ort
ist
Urteil
.
Ergebnis
Verhandlung
Straffrage
festgehalten
ist
bindet
Revisionsgericht
ist
Grundlage
sachlich-rechtlichen
Nachprüfung
Urteils
BGHSt
;
18
20
;
1
15
.
2
.
Allerdings
kann
Verfahrensrüge
beanstandet
werden
Tatgericht
habe
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
wörtlich
niedergeschriebenen
verlesenen
genehmigten
Aussage
auseinandergesetzt
Würdigung
geboten
gewesen
sei
§
;
BGHSt
.
Revision
teilt
hier
zwar
entsprechende
Verfahrenstatsachen
.
Selbst
Vortrag
Erklärung
nur
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügen
Verfahrensrüge
verstünde
würde
indessen
schon
scheitern
verspätet
erhoben
wäre
.
Revision
ist
zunächst
Begründungsfrist
nur
allgemeinen
Sachrüge
gerechtfertigt
worden
.
Erst
Ablauf
Begründungsfrist
19
.
Januar
hat
Verteidigerin
23
.
Januar
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Rede
stehende
Beanstandung
angebracht
§
Abs.
§
Abs.
.
3
.
wäre
Verfahrensrüge
bezeichneten
Inhalts
auch
zulässig
Verfahrenstatsachen
vollständig
vorgetragen
sind
§
Abs.
Satz
.
Revision
legt
behauptet
protokollierte
Teilaussage
Zeugin
auch
noch
Zeitpunkt
Urteilsberatung
beweiserheblich
war
.
Tatrichter
muß
nur
Zeitpunkt
Urteilsfällung
wesentlichen
beweiserheblichen
Umstände
Urteilsgründen
erörtern
.
Inhalt
Aussage
Zeitpunkt
beweiserheblich
war
läßt
aber
nur
Inbegriff
Hauptverhandlung
persönlichen
Eindrucks
Beweiswert
Beweismittel
beurteilen
.
Widerspruch
Bekundungen
Zeugen
Aussagen
verschiedener
Beweispersonen
kann
einfache
Erklärung
Zeugen
sonstige
Beweismittel
Verfahrensbeteiligten
zweifelsfrei
gelöst
haben
so
Anlaß
Darlegung
Urteilsgründen
mehr
bestand
vgl.
;
.
Gesetz
vorgeschriebenen
Anforderungen
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
muß
auch
Darlegung
verlangt
werden
weiteren
Gang
Hauptverhandlung
Beweiserheblichkeit
betreffenden
Beweismittels
entsprechenden
Aussageteils
Würdigung
vermißt
wird
verändert
hat
aaO
S.
.
fehlt
hier
.
4
.
Endlich
wäre
Beanstandung
verfahrensrechtliche
Rüge
auch
unbegründet
.
lag
Hand
Geschädigte
lange
Zeit
Scham
einmal
getraut
hatte
Sachverhalt
nahestehenden
Personen
offenbaren
außenstehenden
Person
Treffen
Einkaufsmarkt
nämlichen
Gründen
Geschädigte
erkennen
gab
.
Landgericht
Verhalten
Geschädigten
Beweiswürdigung
aufgegriffen
hat
so
begegnet
hier
jedenfalls
durchgreifenden
Bestand
Urteils
gefährdenden
rechtlichen
Bedenken
.
gilt
zumal
Blick
übrigen
sehr
ausführliche
Beweiswürdigung
Strafkammer
auch
Gutachten
aussagepsychologischen
Sachverständigen
zurückgreift
besonderen
Umstände
Aussageentstehung
überzeugungskräftig
darstellt
.
Schluckebier
Boetticher