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142 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Strafsache
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Fällen
Urteilsgründe
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Tateinheit
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Fällen
hat
Landgericht
ersichtlich
bedacht
hat
vorliegend
Beihilfe
Vorenthalten
Veruntreuen
Arbeitsentgelt
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
weitere
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
geboten
war
Ergebnis
zutreffend
Strafzumessung
allein
§
Abs.
Satz
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
Grunde
gelegt
vgl.
Beschluss
8
.
Februar
.
Höhe
Lohnsteuer
Hinterziehung
Angeklagte
Tatbeiträge
Hilfe
leistete
wurde
auch
Hinblick
Strafzumessung
Grunde
legenden
Schuldumfang
zutreffend
bestimmt
vgl.
aaO
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit