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598 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
August
werden
Maßgabe
verworfen
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Bestechung
jeweils
Fällen
Angeklagte
Untreue
Tateinheit
Steuerhinterziehung
Fällen
Bestechlichkeit
Fällen
schuldig
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Bestechung
jeweils
Fällen
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Tateinheit
Untreue
Fällen
Bestechlichkeit
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richten
Revisionen
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gerügt
wird
.
Revisionen
haben
Tenor
ersichtlichen
geringfügigen
Teilerfolg
.
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
manipulierten
Angeklagte
Angeklagte
Finanzbeamter
Finanzamt
tätig
war
Absicht
wiederholte
hung
entsprechender
Taten
unerhebliche
Einnahmequelle
gem
Umfang
Dauer
verschaffen
Einkommensteuererklärungen
Mitglieder
Angeklagten
geleiteten
.
gingen
gemeinschaftlich
handelnd
dergestalt
tatsächlich
angefallene
Aufwendungen
steuermindernd
geltend
gemacht
wurden
so
Steuerpflichtigen
ungerechtfertigte
Steuererstattungen
verschaffen
.
Vollzug
Tatplans
erstellten
Angeklagten
Steuerpflichtige
insgesamt
unrichtige
Einkommensteuererklärungen
Grundlage
Angeklagte
jeweils
Betrag
300,--
Euro
Angeklagten
erhielt
jeweils
erließ
Gunsten
Mitglieder
Vereins
jeweiligen
Erstattungsbeträge
unrichtig
festsetzte
.
Insgesamt
wurde
Einkommensteuer
Höhe
Euro
verkürzt
.
fingierte
Angeklagte
Mitwirkung
Angeklagten
Personalien
storbenen
Vaters
Nachbarn
Steuerfall
erließ
Steuerbescheide
Veranlagungszeiträume
insgesamt
Steuererstattungen
Höhe
Euro
Unrecht
festsetzte
Auszahlung
veranlasste
.
Feststellungen
belegen
Zählung
Landgerichts
Angeklagten
lediglich
Fälle
Steuerhinterziehung
Fälle
Bestechung
Angeklagten
lediglich
Fälle
Untreue
Tateinheit
Steuerhinterziehung
Fälle
Bestechlichkeit
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
berichtigen
.
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafen
führt
Aufhebung
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
kann
ausschließen
Zählfehler
beruhende
Annahme
Einzeltaten
richtig
Einzeltaten
insoweit
irrtümlich
Euro
hoch
angenommene
Steuerschaden
Strafzumessung
Bildung
samtstrafe
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Urteil
beruht
mithin
.
Umstand
Angeklagte
allein
nen
Taten
stellvertretenden
Vorsteherin
Finanzamtes
offenbarte
bereits
überwiesenen
Erstattungsbeträge
zurückgebucht
werden
konnten
führt
Angeklagten
persönliche
Strafaufhebungsgrund
§
Abs.
AO
Gute
kommt
.
kam
erst
Beamte
Innenrevision
Oberfinanzdirektion
routinemäßigen
Prüfung
Finanzamtes
begonnen
hatten
Verlauf
Auffälligkeiten
Hinblick
Veranlagungstätigkeit
Angeklagten
gekommen
war
.
Insoweit
ist
Eintritt
Straffreiheit
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Alt
.
ausgeschlossen
.
Fällen
vorliegenden
Art
Finanzbeamter
Befugnisse
Stellung
Begehung
Steuerhinterziehungen
missbraucht
stellt
Überprüfung
Veranlagungsarbeiten
Finanzamtes
Innenrevision
Oberfinanzdirektion
steuerliche
Prüfung
Amtsträger
Finanzbehörde
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Alt
.
.
war
Innenrevision
bereits
begonnen
hatte
Amtsträger
auch
bereits
erschienen
.
Rechtsfehler
ist
auch
erblicken
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
geprüft
hat
Gunsten
Angeklagten
Nr.
StGB
anzuwenden
ist
.
Strafrahmenverschiebung
Grundlage
§
Nr.
StGB
kann
zwar
auch
nur
ganz
besonders
gelagerten
Ausnahmefällen
auch
Steuerstraftaten
Betracht
kommen
vgl.
Jäger
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
besonders
gelagerter
Ausnahmefall
ist
vorliegend
indes
gegeben
.
Angeklagte
hat
zwar
Taten
bekannt
geworden
waren
Mitglieder
geführten
Lohnsteuerhilfevereins
Taten
ungerechtfertigte
Steuererstattungen
erlangt
hatten
intensive
Gespräche
veranlasst
ungerechtfertigten
Steuererstattungen
zurück
zahlen
erteilte
Auflagen
erfüllen
.
waren
Angeklagte
Familie
erheblichen
Vorwürfen
Beschimpfungen
jeweiligen
Steuerpflichtigen
ausgesetzt
.
Ergebnis
erfolgreichen
Bemühungen
Schadenswiedergutmachung
Strafkammer
Rahmen
allgemeinen
Strafzumessung
Gunsten
ganz
maßgeblich
berücksichtigt
hat
sind
indes
Gewicht
Strafkammer
gehalten
gewesen
wäre
Strafrahmenverschiebung
Nr.
StGB
erörtern
.
§
Nr.
StGB
kann
Gericht
Strafe
§
Abs.
StGB
mildern
höhere
Strafe
Freiheitsstrafe
bis
Jahr
Geldstrafe
Tagessätzen
verwirkt
ist
Strafe
absehen
Schadenswiedergutmachung
Angeklagten
erhebliche
persönliche
Leistungen
persönlichen
Verzicht
erfordert
hat
.
Schadenswiedergutmachung
friedensstiftende
Wirkung
entfalten
kann
hat
Täter
rein
rechnerische
Kompensation
hinausgehenden
Beitrag
erbringen
.
Erfüllung
Schadensersatzansprüchen
allein
genügt
.
Vielmehr
muss
Verhalten
Ausdruck
Übernahme
Verantwortung
sein
.
.
;
StGB
Wiedergutmachung
5
;
176
;
;
;
.
.
.
Willen
Gesetzgebers
ist
insoweit
erforderlich
Täter
Opfer
ganz
überwiegenden
Teil
entschädigt
persönlichen
Leistungen
Verzicht
materielle
Entschädigung
erst
ermöglicht
hat
.
S.
.
ist
indes
Fall
Täter
lich
mithaftende
Gesamt-)Schuldner
Zahlung
veranlasst
eigene
materielle
Leistung
erbringen
überwiegende
Schadenswiedergutmachung
darstellt
.
Insoweit
unterscheidet
vorliegende
Fall
Revision
Schriftsatz
20
.
Januar
zitiert
bereits
Ansatz
.
geringe
Teilerfolg
Revision
gibt
anderen
scheidung
Veranlassung
Abs.
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit