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1.8 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Strafsache
Nötigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
11
.
August
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Bedrohung
entfällt
§
Abs.
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Nötigung
Tateinheit
Bedrohung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
.
Abs.
.
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Bedrohung
§
StGB
kann
Bestand
haben
Delikt
spezielleren
Vergehen
Nötigung
§
StGB
zurücktritt
Bedrohung
war
hier
Mittel
Nötigung
vgl.
u.a.
Urteil
7
.
August
137/03
;
Beschluss
6
.
Oktober
StR
;
9
.
April
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
.
schließt
Strafkammer
Beachtung
konkurrenzrechtlichen
Verhältnisses
niedrigere
Strafen
erkannt
hätte
.
Verwirklichung
zurücktretenden
Tatbestandes
kann
Strafzumessung
erschwerend
berücksichtigt
werden
vgl.
u.a.
Beschluss
23
.
August
;
gilt
jedenfalls
dann
Erfüllung
Merkmalen
verdrängten
Gesetzes
Tatbestand
angewandten
Gesetzes
selbständiges
Unrecht
enthalten
vgl.
u.a.
Beschluss
26
.
Mai
.
So
liegt
hier
:
Unrechtsgehalt
Bedrohung
Zeugen
Tode
Vorhalten
Messers
wird
Strafbarkeit
Nötigung
vollständig
erfasst
Verwirklichung
Tatbestandes
bereits
Drohung
empfindlichen
Übel
ausreicht
.
nur
geringfügige
Teilerfolg
Revision
rechtfertigt
Beschwerdeführer
§
Abs.
auch
nur
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
.
Rothfuß
Jäger