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298 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
23
.
Februar
Strafsache
Steuerhinterziehung
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Ziffer
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
23
.
Februar
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
Strafausspruch
Bezug
Einzelstrafen
Taten
II
.
2
.
Nr.
Nr.
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Angeklagte
gab
Geschäftsführer
GmbH
jeweils
selben
Tag
Finanzamt
eingereichten
Umsatzsteuererklärungen
Jahre
Umsätze
niedrig
verschwieg
gesondert
Veranlagungszeiträume
abgegebenen
Einkommensteuererklärungen
verdeckte
Gewinnausschüttungen
§
Abs.
Satz
KStG
.
unrichtigen
Angaben
wurden
Steuern
Höhe
insgesamt
Euro
niedrig
festgesetzt
verkürzt
.
2
.
Landgericht
hat
Fällen
II
.
2
.
Nr.
Nr.
Urteilsgründe
Einzelfreiheitsstrafen
Monaten
Jahr
Monaten
geahndet
hat
Strafzumessung
großen
Schuldumfang
Grunde
gelegt
.
Fällen
Hinterziehung
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
betreffend
GmbH
lagungszeiträumen
hat
Landgericht
Berechnung
verkürzten
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Veranlagungszeiträumen
noch
vorzunehmenden
Gewerbesteuerrückstellungen
berücksichtigt
vgl.
Urteil
11
.
August
NStZ-RR
376
;
Beschlüsse
17
.
April
29
.
Januar
NStZ-RR
.
Landgericht
hat
bedacht
Bezug
verdeckten
Gewinnausschüttungen
zusätzlich
anfallende
Gewerbesteuer
auch
Bemessungsgrundlage
Gewerbesteuer
selbst
mindert
.
hätte
Berechnung
Körperschaftsteuerverkürzung
Berücksichtigung
Gewerbesteuerrückstellung
ermittelten
Gewinn
auch
Berechnung
Gewerbesteuerverkürzung
zugrunde
legen
müssen
.
ist
ausgeschlossen
rechtsfehlerfreie
Berechnung
Gewerbesteuerverkürzung
Wegfall
Schuldspruchs
Fällen
II
.
2
.
Nr.
Nr.
Urteilsgründe
führen
kann
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
niedrigere
verhängten
Einzelstrafen
festgesetzt
hätte
jeweils
zutreffenden
Schuldumfang
ausgegangen
wäre
.
Aufhebung
Einzelstrafen
kann
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Bestand
haben
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
Rechtsfehler
allein
unzutreffenden
Berechnung
hinterzogenen
Steuern
besteht
.
neue
Tatrichter
kann
freilich
zusätzliche
bisherigen
widersprechende
Feststellungen
treffen
.
Raum
Radtke
Jäger