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107 lines
896 B

BESCHLUSS
9
.
August
Strafsache
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
August
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
28
.
Juni
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
Beschluß
Senats
14
.
Februar
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Voraussetzungen
§
liegen
.
Senat
hatte
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
gehört
worden
wäre
.
Senat
Vorliegen
Verfahrenshindernisses
beschränkender
Auslieferungsbedingungen
Grundsatz
Spezialität
Wege
Freibeweises
geprüft
hatte
ist
ausschließlich
Unterlagen
erfolgt
bereits
Bestandteil
Gerichtsakten
waren
;
weitere
Beweise
wurden
erhoben
.
Rüge
Verletzung
§
Nr.
ist
Anwesenheit
Verteidigers
freibeweislich
Beschwerdeführerin
mitgeteilten
Protokolls
Hauptverhandlung
Zuschrift
anwalts
5
.
Dezember
genannten
Beschwerdeführerin
mitgeteilten
dienstlichen
Erklärungen
geprüft
worden
.
Weitere
Stellungnahmen
hatte
Senat
eingeholt
.
bier
Hebenstreit