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1830 lines
16 KiB

NAMEN
27
.
März
Strafsache
Vergewaltigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
25
.
März
Sitzung
27
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schluckebier
Dr.
Hebenstreit
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Verhandlung
25
.
März
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Verhandlung
25
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
Juli
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Sache
wird
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Vorwurf
dreier
weiterer
Vergewaltigungen
vorsätzlichen
Körperverletzung
hat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Angeklagte
wendet
Revision
Verurteilung
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Angeklagte
entschloß
30
.
Juni
heftigen
Streit
endgültig
Freundin
Zeugin
trennen
.
forderte
gemeinsame
Wohnung
verlassen
.
selbst
Wohnung
gegangen
war
wieder
zurückkehrte
fand
Zeugin
dort
noch
Bett
liegend
.
entschloß
nun
geschlechtlich
verkehren
.
entsprang
Wunsch
Versöhnung
war
Bestrafung
gedacht
.
begann
Zeugin
Hand
Hose
herunterzuziehen
wehrte
sagte
wolle
.
Angeklagte
packte
Zeugin
Füßen
drehte
Bauchlage
führte
vaginalen
auch
analen
Geschlechtsverkehr
Samenerguß
Zeugin
schrie
aufforderte
aufzuhören
.
Ausführung
Verkehrs
erfolgte
"
roher
Weise
"
.
Zeugin
blutete
Genitalbereich
trug
blutende
Haarrisse
Haut
Scheidenwand
.
Kurz
erklärte
Zeugin
werde
Sachen
Fenster
werfen
Minuten
Wohnung
verließe
.
2
.
Beweisführung
bestreitenden
Angeklagten
folgt
Strafkammer
wesentlichen
Aussage
Zeugin
.
Zwar
hat
zugezogene
aussagepsychologische
Sachverständige
ausgeführt
Aussage
Zeugin
könne
aussagepsychologischer
Sicht
verläßlich
angesehen
werden
.
Kammer
geht
indessen
dennoch
Glaubhaftigkeit
stellt
sonstigen
Ergebnisse
Beweisaufnahme
namentlich
Aussage
liegende
Beweisanzeichen
.
3
.
Freispruch
Vorwürfen
dreier
zeitlich
vorgelagerter
Vergewaltigungen
Nachteil
Zeugin
gründet
wesentlichen
Strafkammer
insoweit
Zweifel
uneingeschränkten
Glaubhaftigkeit
entsprechenden
Angaben
Zeugin
überwinden
mochte
.
aussagepsychologische
Sachverständige
ausgegangen
Bekundungen
Zeugin
ist
Kerngeschehen
wenig
detailliert
seien
;
Teil
hat
auch
Widersprüche
Aussagen
Zeugin
aufgezeigt
.
hat
auch
insoweit
sog.
"
Nullhypothese
"
widerlegt
gehalten
vgl.
BGHSt
.
Kammer
hält
schließlich
möglich
Zeugin
Gewaltanwendung
Angeklagten
Beziehung
unüblich
war
Sexualakten
vermengt
verknüpft
habe
;
möglicherweise
sei
unbewußt
geschehen
.
II
.
Verurteilung
Angeklagten
Fall
Anklage
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Hinsicht
stand
.
sehr
ausführlich
ist
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
ist
Vorliegen
Rechtsfehlern
beschränkt
vgl.
§
.
sachlich-rechtlicher
Fehler
kann
indessen
dann
vorliegen
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Beweiswürdigung
muß
insbesondere
auch
erschöpfend
sein
:
Tatrichter
ist
gehalten
festgestellten
Tatsachen
Entscheidung
wesentlichen
Gesichtspunkten
auseinanderzusetzen
geeignet
sind
Beweisergebnis
beeinflussen
.
Beweiswürdigung
schwerwiegende
Verdachtsmomente
Erörterung
hinweggeht
ist
ebenso
rechtsfehlerhaft
gewichtige
Umstände
Betracht
zieht
Überzeugung
Tatrichters
Täterschaft
Angeklagten
Frage
stellen
geeignet
sind
.
Urteilsgründen
muß
ergeben
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
wurden
vgl.
§
Beweiswürdigung
11
24
Überzeugungsbildung
;
NStZ
.
Schließlich
hängt
Tatgericht
abzuverlangende
Begründungsaufwand
jeweiligen
Beweislage
vgl.
Beschluß
26
.
Februar
;
siehe
Situation
"
Aussage
Aussage
"
BGHSt
;
.
Will
Richter
wesentlichen
Punkt
Aussage
einzigen
unmittelbaren
Belastungszeugen
abweichen
etwa
anderen
Punkt
folgen
so
muß
Urteil
Regel
darlegen
Zeuge
Abweichungspunkt
bewußt
falschen
Angaben
gemacht
hat
vgl.
BGHSt
.
2
.
Maßstäben
wird
Würdigung
Strafkammer
vollends
gerecht
.
Freilich
war
Beweissituation
vorliegenden
Fall
ungewöhnlich
schwierig
.
stand
nur
Aussage
Aussage
.
Allein
Analyse
Bekundungen
einzigen
unmittelbaren
Belastungszeugin
konnten
Strafkammer
auch
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
zunächst
beauftragte
Sachverständige
Kammer
methodenkritischen
weiteren
Gutachtens
Sachverständigen
Prof.
Dr.
gefolgt
ist
Angaben
Zeugin
zuverlässig
werten
.
waren
nämlich
Kerngeschehen
insbesondere
Gewaltanwendung
hinreichend
detailliert
.
war
wesentliche
Grund
Freisprüche
zeitlich
vorgelagerten
Vorwürfen
.
konfliktreichen
Beziehung
Zeugin
Angeklagten
kamen
Glaubhaftigkeitsbeurteilung
bedeutsame
Umstände
:
gab
konkrete
Anhaltspunkte
Vorhandensein
Motivs
bewußte
Falschbelastung
.
Zeugin
war
insbesondere
Angehörige
Strafanzeige
gedrängt
worden
;
hatte
überdies
Vater
möglicherweise
Unrecht
bezichtigt
früher
sexuell
mißbraucht
haben
.
psychiatrische
Sachverständige
hat
hysteroide
Persönlichkeitszüge
attestiert
.
ergeben
hier
besondere
Anforderungen
Beweiswürdigung
.
Strafkammer
hätte
Beweiswürdigung
Fall
Anklage
Verurteilung
Rahmen
Gesamtschau
Beweisanzeichen
auch
Umstände
erkennbar
Bewertung
einbeziehen
müssen
bewogen
haben
Angeklagten
weiteren
Vergewaltigungsvorwürfen
freizusprechen
.
Erfordernis
ergab
hier
auch
Kammer
Fällen
Vermengung
anderweitiger
Gewaltanwendung
Angeklagten
Sexualakten
Zeugin
möglich
gehalten
hat
.
hat
hinreichend
verdeutlicht
Zeugin
verschiedene
Sachverhalte
etwa
auch
bewußt
verknüpft
haben
könnte
.
Freispruch
entschiedenen
Fällen
hat
aussagepsychologische
Sachverständige
teils
erforderlichen
Realkennzeichen
nötige
Aussagekonstanz
vermißt
weiteren
teilweise
auch
Widersprüche
hervorgehoben
.
Insoweit
ist
Strafkammer
gefolgt
.
hat
Fall
Anklage
ausgeführt
Zeugin
schriebenen
Ohrfeigen
könnten
plausibel
auch
vorangegangenen
Streit
Angeklagten
zugeordnet
werden
wären
"
gedanklichen
Übertragung
Durchführung
Sexualakte
zugänglich
"
S.
.
Beweiswürdigung
Fall
Anklage
hebt
Strafkammer
könne
Möglichkeit
ausschließen
Schläge
Verlaufe
Eifersuchtsstreites
erfolgten
anschließenden
Geschlechtsakte
Zeugin
widerwillig
Angeklagten
erkennbaren
Widerstand
vollzogen
worden
seien
Zeugin
schließlich
Schläge
"
auch
eventuell
unbewußt
"
Sexualakten
verknüpft
habe
S.
.
Fall
Anklage
begründet
Strafkammer
Freispruch
ähnlich
könne
ausschließen
Zeugin
frühere
sexuelle
Bruder
Angeklagten
Freund
einvernehmlich
dritt
sexuellen
Verkehr
hatte
"
erkennbaren
gungstendenzen
erinnert
"
"
möglicherweise
unbewußt
"
Erinnerungen
Vorfall
Angeklagten
"
vermengt
"
habe
S.
.
Formulierungen
lassen
Zeugin
etwa
gar
bewußt
Verknüpfung
anderweitiger
Gewaltanwendung
Analverkehr
vorgenommen
hat
"
eventuell
unbewußt
"
"
möglicherweise
unbewußt
"
.
Wäre
so
hätte
Auswirkungen
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Fall
Anklage
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
hätte
Landgericht
Frage
beantworten
gegebenenfalls
Gesamtwürdigung
Beweise
einbeziehen
müssen
vgl.
NStZ
.
Senat
hat
erwogen
Rede
stehenden
Wendungen
sinngemäß
verstanden
werden
können
Strafkammer
allein
unbewußten
Verknüpfung
Sachverhalten
ausgegangen
ist
also
nur
möglich
gehalten
hat
bewußte
Vermengung
ausschließen
wollte
.
Zusammenhangs
nachfolgend
aufgeführten
Mängeln
Beweiswürdigung
vermag
jedoch
erforderlichen
Sicherheit
anzunehmen
.
Strafkammer
hat
da
konkrete
Umstände
Anlaß
gaben
Recht
geprüft
Zeugin
Motiv
hatte
Angeklagten
recht
belasten
"
Rachehypothese
"
.
Erwägungen
lassen
jedoch
besorgen
fehlsamen
Prüfungsansatz
so
bestehenden
Erfahrungssatz
ausgegangen
ist
.
Kammer
führt
Zusammenhang
Würdigung
Aussage
Zeugin
Fall
Anklage
habe
Rachsucht
Zeugin
möglichem
Motiv
Falschaussage
überzeugen
können
S.
.
Ansatz
ist
tragfähig
.
kam
vielmehr
anders
gewendet
Rache
Motiv
Falschbezichtigung
-9-
geklagten
ausgeschlossen
jedenfalls
wenig
wahrscheinlich
erachtet
werden
konnte
.
läßt
Zusammenhang
gebrauchte
Wendung
Rachemotiv
sei
generell
taugliche
Hypothese
Falschaussage
S.
unten
befürchten
Strafkammer
könne
so
bestehenden
allgemeingültigen
Erfahrungssatz
ausgegangen
sein
gesicherte
wissenschaftliche
Erkenntnisse
hinweggesetzt
haben
.
Rache
kann
je
Lage
Einzelfalles
Beweggrund
unwahre
Anschuldigung
sein
.
Richtig
ist
allerdings
Vergewaltigungsopfer
auch
berechtigtem
Zorn
Vergewaltiger
wahrer
Aussage
Bestrafung
erstreben
kann
.
Insofern
kann
Rache
Motiv
Beschuldigung
durchaus
ambivalent
sein
.
festgestellten
Belastungsmotivation
Zeugen
läßt
zwingend
Vorliegen
Falschaussage
schließen
BGHSt
.
Aussagepsychologie
ist
anerkannt
"
Rachehypothese
"
Rahmen
Begutachtung
sog.
Motivationsanalyse
mögliche
Quelle
fehlerhaften
Aussage
konkreten
Anhaltspunkten
hier
vorliegen
naheliegende
Möglichkeit
bedenken
ist
vgl.
BGHSt
.
Rachetendenzen
etwa
auch
nur
Übertreibungen
führen
kommen
jeher
können
immer
wieder
beobachtet
werden
siehe
nur
Arntzen
Psychologie
Zeugenaussage
3
.
Aufl
.
S.
.
ist
gleichermaßen
bekannt
häufig
Unrecht
Rachemotiv
vermutet
wird
.
aaO
.
Rachegefühle
müssen
indes
unwahren
Aussage
Übertreibungen
führen
;
können
auch
wahren
Aussage
vorhanden
sein
Aussageperson
beherrscht
werden
.
Begutachtung
ist
Analyse
Aussagemotivation
erforderlich
Fall
Aussage
subjektiv
Vorstellung
Zeugen
wahr
ist
auch
Fall
bewußt
falsch
ist
vgl.
Greuel/
Offe
u.a.
Glaubhaftigkeit
Zeugenaussage
S.
;
siehe
auch
Bender/Nack
Tatsachenfeststellung
Gericht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Zusammenhang
kommt
sog.
Gleichgewichtsmerkmal
besonderes
Gewicht
:
Verzichtet
Zeuge
Mehrbelastungen
möglich
wären
dann
widerlegt
werden
könnten
weisen
Angaben
zugleich
auch
selbstbelastende
Elemente
so
spricht
falsche
Belastung
vgl.
Bender/Nack
.
.
Tatrichter
ist
konkreten
Anhaltspunkten
Rache
Motiv
Falschbelastung
gehalten
naheliegende
Möglichkeit
prüfen
.
ist
freilich
strikten
methodischen
Vorgaben
gebunden
aussagepsychologischen
Sachverständigen
hypothesengeleitete
Begutachtung
Standard
gelten
vgl.
BGHSt
.
gilt
Grundsatz
freier
Beweiswürdigung
§
.
Mitbestimmend
sind
indes
Rechtsprechung
entwickelten
allgemeinen
Anforderungen
insbesondere
Beweiswürdigung
auch
insoweit
je
Beweislage
übrigen
erschöpfend
sein
hat
;
darf
lückenhaft
sein
erörterungsbedürftige
Möglichkeiten
unerwogen
lassen
.
darf
schließlich
anerkannten
Erfahrungssätzen
Aussagepsychologie
widerstreiten
.
Zieht
Tatrichter
allerdings
aussagepsychologischen
Sachverständigen
so
gilt
Würdigung
Sachverständigengutachten
:
Will
Gutachten
folgen
so
muß
Urteilsgründen
wenigstens
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Darlegungen
Sachverständigen
wiedergeben
.
einzelne
gehenden
Darstellung
Konzeption
Durchführung
Ergebnissen
erfolgten
Begutachtung
bedarf
regelmäßig
BGHSt
.
Folgt
Tatrichter
Gutachten
so
muß
Ausführungen
Sachverständigen
nachprüfbarer
Weise
wiedergeben
auseinandersetzen
abweichende
Auffassung
begründen
.
Lehnt
Gutachten
folgt
etwa
Blick
Beweisergebnisse
übrigen
so
muß
auch
Gründe
angeben
vgl.
nur
BGHSt
29
31
NStZ
;
45
;
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Landgericht
hat
zwar
ausführlich
gutachtlichen
Äußerungen
aussagepsychologischen
psychiatrischen
Sachverständigen
auseinandergesetzt
.
aufgestellte
Grundsatz
Rachemotiv
sei
generell
taugliche
Hypothese
Falschaussage
besteht
indessen
so
.
Strafkammer
hat
überdies
zwar
auffällige
Gesichtspunkte
angeführt
derentwegen
überzeugt
sieht
Zeugin
rachegeleitete
Falschaussage
getätigt
habe
.
geschieht
Rahmen
gebotenen
umfassenden
Bewertung
insbesondere
Teil
gegenläufigen
Sachverständigenbewertungen
Hinblick
sog.
Gleichgewichtsmerkmal
.
Erwägungen
vermögen
Blick
vorangestellten
maßstäblichen
Wendungen
"
Überzeugung
"
Rachemotiv
generell
taugliche
Hypothese
"
Falschaussage
sei
mithin
Besorgnis
auszuräumen
Strafkammer
könne
fehlsamen
Prüfungsansatz
bestehenden
Erfahrungssatz
ausgegangen
sein
.
Strafkammer
prüft
Recht
Zeugin
Familie
Strafanzeige
gedrängt
wurde
tatsächlich
stattgefundene
einverständliche
sexuelle
Handlungen
entscheidend
ankommt
Gewalt
erzwungen
geschildert
hat
.
Möglichkeit
widerlegt
Strafkammer
insbesondere
Kurzmitteilungen
SMS-Short
Service
Zeugin
Mobiltelefon
Zusammenhang
Tat
Fall
Freundin
versandt
habe
.
wäre
tragfähig
Strafkammer
näher
dargelegt
hätte
zweite
Inhalts
beweiskräftige
Nachricht
tatsächlich
Zusammenhang
Tat
übermittelt
wurde
.
fehlt
aber
.
Strafkammer
würdigt
Abweichung
Angaben
Zeugin
Zeugin
bekundet
habe
Zeugin
ausdrücklich
.
hat
SMS-Kurzmitteilungen
rem
Mobiltelefon
erhalten
:
erste
Text
"
Hilfe
"
;
zweite
Hinweis
vergewaltigt
worden
sein
.
Zeugin
hat
zweite
Kurzmitteilung
erinnern
können
S.
.
.
erscheint
außergewöhnlichen
Ereignis
hier
Rede
stehenden
eher
ungewöhnlich
.
Strafkammer
Beweisführung
aber
auch
zweite
Kurzmitteilung
stützt
S.
hätte
auch
Nichterinnern
Zeugin
Bedeutung
Beweiswürdigung
zen
müssen
.
Ähnlich
verhält
Bedeutung
etwaigen
Falschbezichtigung
Vaters
Zeugin
:
Zeugin
hatte
psychiatrischen
Sachverständigen
Dr.
.
eingeräumt
Vater
früher
Unrecht
sexuellen
Mißbrauchs
Nachteil
beschuldigt
haben
.
Vorwürfe
Vater
hatte
Freundin
Ehefrau
Zahnarztes
tätig
war
Nervenärztin
erhoben
.
Strafkammer
hat
außerstande
gesehen
auszugehen
Zeugin
Vater
"
bewußt
wahrheitswidrig
"
sexuellen
Mißbrauchs
bezichtigt
habe
:
Frage
müsse
ben
.
Hypothetisch
müsse
erwogen
werden
Mißbrauch
zutreffend
sei
Zeugin
mehr
Lage
sehe
offenbaren
S.
.
Würdigung
läßt
gesehen
besorgen
Strafkammer
Frage
bewußt
wahrheitswidrigen
Bezichtigung
Vaters
Bedeutung
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Zeugin
abgeurteilten
Fall
Anklage
hinreichend
bedacht
hat
.
Selbst
Strafkammer
meinte
sollen
Bezichtigung
zutraf
hätte
Rahmen
Gesamtschau
auch
Bedeutung
Vorgangs
Beweiswürdigung
Fall
Anklage
eingehen
müssen
.
hätte
anderweitigen
Vorwurf
Zeugin
Vater
meinte
klären
können
auch
Unwahrheit
Betracht
ziehen
Möglichkeit
Gesamtbewertung
Beweislage
einstellen
müssen
.
hätten
Zweifel
Richtigkeit
Aussage
Fall
Anklage
ergeben
können
.
3
.
rechtserheblichen
Erörterungsmängeln
kann
angefochtene
Urteil
beruhen
.
Senat
sieht
Besonderheiten
Falles
ersichtlich
schwierigen
Beweissituation
Lage
Mängel
auch
verständiger
Lesart
betroffenen
Urteilsstellen
Betrachtung
gesamten
Urteilszusammenhanges
teils
lediglich
Fassungsmängel
teils
weniger
bedeutsame
Einzelheiten
begreifen
durchgreifend
erachten
.
Zwar
standen
Strafkammer
Fall
Anklage
gewichtige
Beweisanzeichen
Aussage
Zeugin
Verfügung
insbesondere
Gynäkologin
zeitnah
diagnostizierte
achtförmige
Blutschaum
Anus
Scheide
Verursachung
vorausgegangenen
Nacht
möglicherweise
stattgefundenen
einvernehmlichen
Verkehr
eher
fernliegend
erscheint
.
Senat
vermag
jedoch
übrigen
substantiellen
Bedenken
Aussage
Zeugin
insbesondere
Detailarmut
Schilderung
Kerngeschehen
sicher
auszuschließen
Bewertung
Ergebnis
hätte
anders
ausfallen
können
Tatrichter
genannten
Gesichtspunkte
ausdrücklich
abschließende
Würdigung
Umstände
einbezogen
hätte
zutreffenden
Ansatz
Prüfung
Motivationslage
Zeugin
etwaige
Falschaussage
ausgegangen
wäre
.
gilt
zumal
auch
Blick
aussagepsychologischen
Sachverständigen
hinzugezogene
psychiatrische
Sachverständige
Dr.
.
wohl
aussage
Zeugin
bezogen
ausgeführt
hat
Aussage
"
müsse
falsch
"
sein
;
nur
lasse
schwer
trennen
Erlebtem
Nichterlebtem
beruhe
.
Aussagen
Zeugin
seien
Belastungssituationen
zuverlässig
.
muß
Sache
Fall
Anklage
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
neue
Tatrichter
wird
naheliegender
Weise
wieder
Rat
forensisch
hocherfahrenen
aussagepsychologischen
Sachverständigen
Anspruch
nehmen
.
freisprechenden
rechtskräftigen
Teil
Ersturteils
enthaltenen
Feststellungen
sind
bindend
§
Abs.
;
Meyer-Goßner
46
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Schluckebier
Hebenstreit