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115 lines
1001 B

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Wertung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Mittäterschaft
gesondert
verfolgten
gehandelt
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
wird
Feststellungen
zugrunde
liegenden
Beweiswürdigung
getragen
.
Feststellungen
führten
Angeklagten
Angeklagten
angemieteten
Pkw
Haschisch
gewinnbringend
Abnehmer
veräußern
wollten
S.
.
Eigeninteresse
Angeklagten
Taterfolg
ergab
Tatbeteiligung
versprochenen
Schuldenerlass
mindestens
Euro
S.
.
Umstand
Angeklagte
treibende
Kraft
Geschäfts
war
Verhältnis
geringeren
Tatbeitrag
leistete
hat
Landgericht
erkennbar
Wertung
einbezogen
S.
.
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger