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4.9 KiB

BESCHLUSS
23
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
Erfolg
versagt
bleibt
§
Abs.
.
1
.
Angeklagte
beanstandet
Verfahrensrüge
fehlende
Verlesung
Anklagesatzes
Anklageschrift
Staatsanwaltschaft
20
.
Januar
Verletzung
§
Abs.
Satz
.
liegt
Folgendes
zugrunde
:
Sitzungsniederschrift
Hauptverhandlung
29
.
März
begann
enthielt
ursprünglichen
unberichtigten
Fassung
Vermerk
Verlesung
Anklagesatzes
.
Protokoll
wies
offensichtlichen
Lücken
Unklarheiten
Widersprüche
Beweiskraft
§
hätte
entfallen
lassen
können
.
7
Juli
Landgericht
eingegangenen
Revisionsbegründung
rügte
Angeklagte
Anklagesatz
verlesen
wurde
.
hierauf
abgegebenen
dienstlichen
Äußerungen
Vorsitzenden
Beisitzer
Schöffen
Urkundsbeamtin
Strafkammer
handelte
lediglich
Protokollierungsversehen
.
Tatsächlich
sei
Anklagesatz
verlesen
worden
.
Vorsitzende
vermerkte
verfügte
25
Juli
:
Vorsitzende
Richter
auch
eingesetzte
Urkundsbeamtin
sind
sicher
Sitzungsprotokoll
Verlesung
Anklagesatzes
Sitzungsvertreter
Staatsanwaltschaft
erwähnt
diesbezüglich
falsch
ist
.
ist
beabsichtigt
Protokoll
Seite
Bl
.
Akten
vierten
Textabsatz
Worten
unverändert
Hauptverhandlung
Satz
:
Vertreter
Staatsanwaltschaft
verlas
Anklagesatz
.
ergänzen
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
10
.
August
.
Prof.
Dr.
Hauptverhandlung
teilgenommen
hat
wird
zusätzlich
gebeten
gleicher
Frist
äußern
Erinnerung
Anklagesatz
Sitzung
verlesen
wurde
.
Prof.
Dr.
erklärte
1
.
August
folgt
:
entsprechenden
Verfahrensabschnitt
kann
konkret
erinnern
;
Verlesung
Anklageschrift
stellt
Routinevorgang
.
Allerdings
vermute
erinnern
könnte
Anklageschrift
verlesen
worden
wäre
ungewöhnlichen
Verfahrensablauf
darstellen
würde
.
Auch
Überlegung
führt
aber
konkreten
Erinnerung
.
Rückschlusses
erscheint
aber
durchaus
möglich
Erinnerung
Urkundspersonen
zutreffend
ist
.
Vorsitzende
Strafkammer
Protokollführerin
haben
dann
18
.
August
Ergänzung
Sitzungsniederschrift
29
.
März
oben
genannten
Stelle
Satz
Vertreter
Staatsanwaltschaft
verlas
Anklagesatz
weitere
Begründung
beschlossen
.
Frage
Geltung
Beweiskraft
Protokolls
Sinne
auch
dann
Protokollberichtigung
Angeklagten
zulässig
erhobenen
Verfahrensrüge
Ungunsten
Angeklagten
maßgebliche
Tatsachengrundlage
entfällt
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
Anfrage
übrigen
Strafsenaten
§
Abs.
Großen
Senat
Strafsachen
hofs
Entscheidung
vorgelegt
.
hat
Beschluss
23
.
April
folgt
entschieden
:
1
.
zulässige
Berichtigung
Protokolls
kann
auch
Nachteil
Beschwerdeführers
bereits
ordnungsgemäß
erhobenen
Verfahrensrüge
Tatsachengrundlage
entzogen
werden
.
2
.
Urkundspersonen
haben
Fall
beabsichtigten
Protokollberichtigung
Beschwerdeführer
anzuhören
.
Widerspricht
beabsichtigen
Berichtigung
substanziiert
sind
erforderlichenfalls
weitere
Verfahrensbeteiligte
befragen
.
Halten
Urkundspersonen
Widerspruchs
Protokollberichtigung
ist
Entscheidung
Gründen
versehen
.
3
.
Beachtlichkeit
Protokollberichtigung
unterliegt
Rahmen
erhobenen
Verfahrensrüge
Überprüfung
.
Zweifel
gilt
insoweit
Protokoll
berichtigten
Fassung
.
erweist
Rüge
Verstoßes
§
Abs.
Satz
unbegründet
.
berichtigten
Protokolls
ist
Verlesung
Anklagesatzes
bewiesen
.
erst
Revisionsbegründung
vorgenommene
Protokollberichtigung
ist
beachtlich
auch
erst
Rüge
tatsächliche
Grundlage
entzogen
wurde
.
Protokollberichtigung
kam
Vorgaben
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
.
Beschwerdeführer
wurde
beabsichtigten
Berichtigung
gehört
.
hat
nur
substanziiert
widersprochen
hat
sogar
auch
verklausuliert
Berechtigung
anerkannt
.
weiteren
chen
Äußerungen
anderer
Beteiligter
kommt
mehr
.
Auch
musste
Berichtigung
Urkundspersonen
weiter
begründet
werden
.
2
.
Sachrüge
ist
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
21
.
Oktober
dargestellten
Gründen
unbegründet
.
3
.
Durchführung
Vorlageverfahrens
§
Abs.
verbundene
Verfahrensverlängerung
ist
rechtstaatswidrig
.
gilt
auch
Ausgangspunkt
Protokollierungsversehen
war
.
war
offensichtlich
.
Anklagesatz
tatsächlich
verlesen
wurde
wussten
Verfahren
Beteiligten
.
wird
auch
Verteidiger
Angeklagten
Abrede
gestellt
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
Abs.
Satz
wurde
bewusst
tatsächlich
unwahre
Grundlage
gestützt
Hinweis
vorläufige
formelle
Wahrheit
noch
berichtigten
Protokolls
.
wurde
auch
Berichtigung
Protokolls
Hinblick
frühere
Rechtsprechung
aufrechterhalten
.
Vorgehensweise
mag
anders
ehedem
Änderung
anwaltlichen
Ethos
vgl.
Beschluss
Großen
Senats
23
.
April
Rdn
.
.
legitim
angesehen
werden
.
verbundene
Verzögerung
Verfahrens
hat
Beschwerdeführer
dann
aber
selbst
verantworten
.
Boetticher
Hebenstreit