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554 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
10
November
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Waffen
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
März
wird
unbegründet
verworfen
§
Abs.
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Revisionsvorbringen
erfolgte
Bildung
Gesamtstrafe
§
StGB
Rechtsfehler
.
Tatrichter
war
gehindert
Fällen
verwirkte
höchste
Einzelstrafe
Jahre
Monate
Jahre
Monate
erhöhen
.
1
.
Bemessung
Gesamtstrafe
Rahmen
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
ist
Wege
Gesamtschau
Unrechtsgehalts
Schuldumfangs
eigenständigen
Zumessungsakt
vorzunehmen
vgl.
Urteil
30
November
BGHSt
f.
;
Beschluss
17
.
Dezember
.
Summe
Einzelstrafen
kommt
nur
geringes
Gewicht
maßgeblich
ist
angemessene
Erhöhung
Einsatzstrafe
zusammenfassender
Würdigung
Person
Täters
einzelnen
Straftaten
§
Abs.
Satz
StGB
.
ist
Verhältnis
einzelnen
Taten
zueinander
größere
geringere
Selbstständigkeit
Häufigkeit
Begehung
Gleichheit
Verschiedenheit
verletzten
Rechtsgüter
Begehungsweisen
Gesamtgewicht
abzuurteilenden
Sachverhalts
berücksichtigen
Urteil
30
November
BGHSt
.
Besteht
einzelnen
Taten
enger
zeitlicher
sachlicher
situativer
Zusammenhang
hat
Erhöhung
Einsatzstrafe
Regel
geringer
auszufallen
Beschlüsse
13
.
April
NStZ-RR
13
November
.
Wird
Einsatzstrafe
erheblich
erhöht
bedarf
näherer
Begründung
Beschluss
20
.
Oktober
NStZ
.
starke
Erhöhung
Einsatzstrafe
bedarf
besonderer
Begründung
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
selbst
ergibt
.
Strafzumessung
"
Mathematisierung
"
fremd
ist
kann
anders
Revisionsführer
meint
Rechtsfehler
allein
gesehen
werden
Einsatzstrafe
etwa
Zweieinhalbfache
erhöht
wurde
vgl.
Beschluss
25
.
August
NStZ
32
;
StGB
63
.
Aufl
.
§
.
7a
.
Derartige
mathematische
Überlegungen
finden
Gesetz
Stütze
;
auch
Bemessung
Gesamtstrafe
gilt
Gesetz
Strafzumessung
"
Schematismus
weit
entfernt
ist
vgl.
Beschluss
10
.
April
BGHSt
;
Urteil
28
.
März
.
Tatrichter
kann
auch
gezwungen
werden
schuldunangemessene
erhöhte
Einsatzstrafe
festzusetzen
rechtsfehlerfreie
Verhängung
schuldangemessenen
Gesamtstrafe
ermöglichen
vgl.
Urteil
23
.
April
StGB
§
Strafhöhe
.
Revisionsgericht
hat
nur
Rechtsfehler
einzugreifen
.
können
insbesondere
dann
vorliegen
Gesamtstrafe
gesetzlichen
Strafrahmens
befindet
gebotene
Begründung
Gesamtstrafe
fehlt
Besorgnis
besteht
Tatrichter
habe
Summe
Einzelstrafen
leiten
lassen
vgl.
u.a.
Beschluss
3
.
Februar
.
ungewöhnlich
hohe
Divergenz
Einsatzstrafe
Gesamtstrafe
kann
jedenfalls
Fehlen
tragfähigen
Begründung
letztgenannte
Besorgnis
begründen
Beschluss
25
.
August
NStZ
.
2
.
Rechtsfehler
sind
vorliegenden
Fall
gegeben
.
Tatrichter
hat
Erhöhung
Einsatzstrafe
nur
zulässige
vgl.
Urteil
30
November
BGHSt
;
Urteil
17
.
August
StGB
§
Abs.
Bemessung
Beschluss
15
.
August
StGB
§
Abs.
Bemessung
Bezugnahme
Strafzumessungserwägungen
begründet
Straftaten
verhängten
Einzelstrafen
zugrunde
lagen
.
hat
Tatgeschehen
charakterisierenden
langen
Tatzeitraum
hervorgehoben
Beihilfe
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Kilogramm
Haschisch
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
März
begann
Dezember
bewaffnetem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
sein
Ende
fand
.
lagen
weitere
Straftaten
jeweils
Taten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Kilogramm
Haschisch
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Einsatzstrafen
geahndet
worden
sind
.
ist
rechtlich
beanstanden
;
Zeitraum
Jahren
eingebetteten
Verhältnis
zueinander
große
Selbständigkeit
aufweisenden
Taten
heben
Geschehen
typischen
Serienstraftaten
.
Festsetzung
Gesamtgewicht
Sachverhalts
gerecht
werdenden
Gesamtstrafe
stand
Strafkammer
Einsatzstrafen
noch
unteren
Hälfte
angewandten
Strafrahmens
festgesetzt
hat
Gewicht
einzelnen
Taten
rechtlich
möglich
gewesen
wäre
schon
Festsetzung
höherer
Einzelstrafen
berücksichtigt
hat
.
war
rechtlich
geboten
Gesamtgewicht
maßgeblichen
Umstände
schon
vollständig
Einzelstrafen
mitbestimmt
haben
jedenfalls
Gesamtstrafenbildung
angemessen
berücksichtigen
vgl.
Urteil
18
.
September
StGB
§
Serienstraftaten
;
Urteile
23
.
Oktober
NStZ-RR
21
.
März
NStZ-RR
.
hat
Landgericht
getan
.
Bemessung
Einzelstrafen
vorangestellten
Erwägungen
Landgericht
Gesamtstrafenbildung
Bezug
genommen
hat
belegen
vorzunehmende
Gesamtwürdigung
Täters
Verhaltens
bedeutsamen
Umstände
bedacht
hat
.
Gesamtschau
Taten
hatten
Unrechtsgehalt
Schuldumfang
hier
besonderes
Gewicht
.
Mosbacher
Radtke