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436 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
August
Strafsache
1
.
2
.
3
.
1
.
:
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
:
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
3
.
:
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
April
aufgehoben
bezüglich
Angeklagter
Strafausspruch
bezüglich
Angeklagten
B.
weils
Entscheidung
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
folgt
verurteilt
:
Angeklagten
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
bungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tatmehrheit
tatmehrheitlichen
Fällen
gewerbsmäßigen
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
mitteln
geringer
Menge
Tateinheit
bewaffnetem
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tatmehrheit
Anstiftung
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
zweier
mehrheitlicher
Fälle
unerlaubten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
jeweils
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
hat
Strafkammer
Angeklagten
erweiterten
Verfall
Angeklagten
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Angeklagten
B.
hat
Landgericht
teren
Anklagevorwürfen
freigesprochen
.
jeweils
Sachrüge
geführten
Revisionen
Angeklagten
erzielen
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
sind
jeweils
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Strafkammer
hat
bezüglich
Angeklagten
B.
erörtert
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
Betracht
kommt
.
hätte
aber
Feststellungen
umfangreichen
Drogenkonsum
Angeklagter
:
Gramm
Kokain
Tag
mehrwöchige
Entzugserscheinungen
Haftantritt
;
:
Jahren
Gramm
Cannabis
Tag
Tatsache
Taten
auch
eigenen
Betäubungsmittelkonsum
dienten
bestanden
vgl.
Prüfungsmaßstab
Senat
Beschluss
18
.
September
.
Strafkammer
hat
Betäubungsmittelkonsum
Angeklagter
lediglich
Hinblick
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
erörtert
;
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
ist
indes
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
abhängig
.
.
vgl.
zuletzt
Beschluss
28
.
Mai
.
2
.
Angeklagten
hat
Strafkammer
Tat
raussetzungen
§
erfüllt
erachtet
Strafe
§
Abs.
Nr.
iVm
§
Abs.
StGB
verschobenen
Strafrahmen
entnommen
Tat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
zugleich
Einsatzstrafe
.
hat
Revision
zutreffend
hinweist
rechtsfehlerhaft
.
.
vgl.
zuletzt
Beschluss
8
Juli
erwogen
vertypten
Milderungsgrundes
Annahme
minder
schweren
Falls
§
Abs.
möglich
gewesen
wäre
.
3
.
Angeklagten
besteht
Rahmen
Strafzumessung
Erörterungsmangel
.
Angeklagten
hat
Strafkammer
Einzelstrafen
Normalstrafrahmen
entnommen
Rahmen
konkreten
Strafzumessung
Gunsten
gewürdigt
jeweils
anderweitig
verfolgten
Lieferanten
lichen
Betäubungsmitteln
benannt
belastet
haben
.
unvollständigen
Angaben
kann
Senat
nachprüfen
Sachlage
fernliegt
Voraussetzungen
§
Angeklagten
vorgelegen
haben
.
zwingt
Aufhebung
Strafausspruchs
Angeklagte
.
4
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
sind
dargelegten
Rechtsfehlern
betroffen
können
bestehen
bleiben
vgl.
Abs.
;
Feststellungen
können
ergänzt
werden
getroffenen
Widerspruch
stehen
.
Raum
Radtke
Jäger
Mosbacher