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NAMEN
12
.
Dezember
Strafsache
versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Hebenstreit
Oberstaatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
4
.
April
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
Monate
Freiheitsstrafe
festgesetzt
wird
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Jedoch
war
fehlende
Festsetzung
zweiten
Einzelstrafe
Fall
Geschädigter
Senat
nachzuholen
.
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
hat
Senat
Antrag
Generalbundesanwalts
Einzelstrafe
zweite
Tat
Fall
§
Abs.
§
Abs.
StGB
verschobenen
Strafrahmen
Abs.
Nr.
StGB
vgl.
S.
Monate
Freiheitsstrafe
festgesetzt
.
Landgericht
hat
erste
Tat
Fall
Einzelstrafe
Jahr
verhängt
Taten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
festgesetzt
.
wollte
ersichtlich
zweite
Tat
Strafe
verhängen
S.
.
Verbot
Schlechterstellung
§
Abs.
steht
Nachholung
Festsetzung
Abs.
Strafausspruch
m.w
.
.
Höhe
nunmehr
festgesetzten
zweiten
Einzelstrafe
schließt
Benachteiligung
Beschwerdeführers
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
StGB
.
Hebenstreit
Boetticher