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67 lines
549 B

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Waldshut-Tiengen
25
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Angeklagten
angefallenen
Auslagen
Übersetzer
Dolmetscher
trägt
Gesetzes
§
Staatskasse
Ausspruchs
bedarf
.
Hebenstreit
Jäger