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95 lines
825 B

BESCHLUSS
10
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Fassung
angefochtenen
Urteils
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Urteilsgründe
sollen
Wesentliche
beschränken
.
bedeutet
Vorstrafen
nur
Umfang
Einzelheiten
mitzuteilen
sind
getroffene
Entscheidung
Bedeutung
sind
vgl.
Abs.
Satz
Strafzumessung
.
hier
zutreffenden
knappen
Bewertung
Vorstrafen
Angeklagten
S.
war
angezeigt
Einzelheiten
Sachverhalts
früheren
insbesondere
einschlägigen
Entscheidungen
mitzuteilen
.
Wahl
Schluckebier
Hebenstreit