You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

668 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
11
.
März
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Schwurgericht
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
11
.
März
wird
unbegründet
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
versuchten
Mordes
Tateinheit
versuchtem
besonders
schweren
Raub
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wenden
Revisionen
Angeklagten
.
Angeklagte
nur
Sachrüge
erhebt
greift
Angeklagte
Urteil
Verfahrensrügen
.
Nur
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
drangen
Angeklagten
20
.
August
Uhr
Wohnung
Nebenklägers
Meter
Höhe
gelegenes
gekipptes
Küchenfenster
Schraubendreher
aufhebelten
mithilfe
unbekannten
Dritten
Wohnung
einstiegen
.
Flur
Wohnung
stellten
Angeklagten
Nebenkläger
ursprünglichen
Erwartung
Wohnung
anwesend
war
.
Angeklagten
beschlossen
einvernehmlich
ursprünglichen
Tatplan
Wertgegenstände
Wohnung
entwenden
weiterzuverfolgen
Zwecke
zunächst
Nebenkläger
unschädlich
machen
.
Angeklagten
führte
Messer
Klingenlänge
.
andere
Angeklagte
nahm
Einstieg
umgefallenen
Wasserkocher
Küche
.
Derart
bewaffnet
begaben
Angeklagten
Wohnzimmer
.
Angeklagte
stach
schlafenden
Nebenkläger
bewusster
Ausnutzung
Wehrlosigkeit
Messer
voller
Wucht
Unterbauch
Klinge
rechten
Beckenkamm
abbrach
Körper
Nebenklägers
stecken
blieb
.
Anschließend
schlugen
Angeklagten
Wasserkocher
Fäusten
Nebenkläger
.
Angeklagten
handelten
Stich
Schlägen
bedingtem
Tötungsvorsatz
.
Stich
Schläge
erwachte
Nebenkläger
versuchte
vergeblich
wehren
rief
Hilfe
.
war
Angeklagten
Risiko
entdeckt
werden
groß
ergriffen
Flucht
.
Nebenkläger
folgte
schlug
Angeklagten
noch
Küchenstuhl
Nebenkläger
umknickte
rechte
Sprunggelenk
.
Angeklagten
flohen
unverschlossene
Wohnungstür
Treppenhaus
ebenfalls
unverschlossene
Haustür
.
Nebenkläger
rief
sein
Handy
Zeugen
To
.
schilderte
schehen
.
informierten
sodann
Polizei
.
Nebenkläger
erlitt
Tat
Bruch
Sprunggelenks
mm
lange
bis
tiefe
Stichverletzung
rechten
Unterbauch
Nasenbeinfraktur
diverse
Hautdefekte
Schürfmarken
.
II
.
1
.
Landgericht
stützte
Verurteilung
bzgl.
Angeklagten
DNA-Spuren
Einstiegsfenster
.
ersten
Datenbankabgleich
August
Datenbank
Personen
Merkmalssystemen
einlagen
wurde
Angeklagte
einziger
Treffer
Übereinstimmungen
festgestellt
.
Tatsache
äußerte
Sachverständige
Schätzung
Wahrscheinlichkeit
Übereinstimmung
oberen
unteren
Milliardenbereich
liege
.
Anschließend
erfolgte
Auftypisierung
Merkmalssysteme
.
Grundlage
war
Berechnung
Häufigkeit
rein
formalen
Gründen
möglich
jedoch
ergebe
noch
weitergehende
Übereinstimmung
Erhöhung
Häufigkeit
.
seien
Merkmalssystemen
Werten
Angeklagten
festgestellt
worden
Merkmalssystem
SE33
Wert
DNA
Angeklagten
feststellbar
.
Tatsache
hier
nur
Wert
DNA
Angeklagten
feststellbar
sei
sei
Grund
keitsberechnung
stattfinden
konnte
.
Merkmalssystem
Wert
festgestellt
werden
konnte
liege
Erwartungsbereich
hier
Nachweisempfindlichkeit
sehr
hoch
sei
.
Spur
seien
Merkmalssystemen
Werte
Angeklagten
feststellbar
gewesen
übrigen
Merkmalssystemen
jeweils
Wert
Angeklagten
.
Ferner
habe
Sachverständige
Spuren
ausgeführt
hier
festgestellten
Werten
Merkmalssysteme
relativ
seltene
Merkmalskombinationen
handele
mitteleuropäischen
Gesamtbevölkerung
nur
%
%
%
vertreten
seien
.
2
.
Beweiswürdigung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Urteil
Landgerichts
leidet
Beweiswürdigung
durchgreifenden
Darlegungsmängeln
.
Tatgericht
Gutachten
Sachverständigen
folgt
hat
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Ausführungen
Gutachters
so
darzulegen
Rechtsmittelgericht
überprüfen
kann
Beweiswürdigung
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
Schlussfolgerungen
Gesetzen
Erkenntnissen
Wissenschaft
Erfahrungssätzen
täglichen
Lebens
möglich
sind
vgl.
u.a.
Beschluss
16
.
April
f.
;
Urteil
21
.
März
NStZ
.
Überprüfung
Revisionsgericht
Ergebnis
DNA-Untersuchung
beruhenden
Wahrscheinlichkeitsberechnung
plausibel
ist
bedeutet
Tatgericht
jedenfalls
mitteilen
muss
Systeme
untersucht
wurden
unabhängig
voneinander
vererbbar
sind
mithin
Produktregel
anwendbar
ist
Übereinstimmungen
untersuchten
Systemen
ergeben
haben
Wahrscheinlichkeit
festgestellte
Merkmalskombination
weiteren
Person
erwarten
ist
aaO
.
Anforderungen
Darstellung
Überzeugungsbildung
zugrunde
gelegten
Sachverständigengutachtens
wird
angefochtene
Urteil
Maße
gerecht
.
Vorliegend
hätte
Tatgericht
darlegen
müssen
Gründen
genau
Häufigkeitsberechnung
Sachverständigen
rein
formal
möglich
war
Anforderungen
erfüllt
sein
müssen
Berechnung
durchgeführt
werden
kann
.
Insbesondere
lässt
Urteil
Bezug
Wahrscheinlichkeitsberechnung
entnehmen
formalen
Gründen
Auskunft
Sachverständigen
zulassen
handelt
Zuverlässigkeit
Wahrscheinlichkeitsberechnung
Grundlage
untersuchten
Merkmalssysteme
auswirken
.
Feststellungen
Tatgerichts
ist
Revisionsgericht
hier
möglich
überprüfen
Beweiswürdigung
Tatgerichts
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
mithin
Ausführungen
Wahrscheinlichkeit
plausibel
sind
.
Senat
übersieht
letztlich
Aufgabe
Gerichts
ist
eigene
Überzeugung
bilden
.
Ausführungen
Sachverständigen
stellen
hier
jedoch
entscheidende
Bewertungsgrundlage
Überzeugungsbildung
Gerichts
so
Revisionsgericht
derart
dargelegt
werden
müssen
Revisionsgericht
Überprüfung
tatrichterlichen
Beweiswürdigung
ermöglicht
wird
.
.
Revision
Angeklagten
wird
zutreffend
desanwaltschaft
dargestellten
Gründen
verworfen
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
ergab
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
§
Abs.
.
Erstreckung
Entscheidung
Angeklagten
gemäß
kam
Betracht
II
.
beschriebene
Mangel
unzureichenden
Darstellung
ausschließlich
Angeklagten
DNA-Spur
Angeklagten
betraf
.
konnte
Sachverständigen
Wahrscheinlichkeitsberechnung
durchgeführt
werden
Urteil
auch
ausreichend
dargelegt
wurde
.
Raum
Radtke
Jäger