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101 lines
831 B

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
Hehlerei
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahren
ist
Gründen
allein
Verantwortungsbereich
Justiz
liegen
Begründung
Revision
Beschwerdeführer
Zeitraum
Eingang
Strafakten
Staatsanwaltschaft
10
.
Dezember
Übersendung
Akten
Generalbundesanwalt
Ende
Juni
angemessen
gefördert
worden
.
Senat
stellt
Vorliegen
Verstoßes
Art
.
Abs.
Satz
.
weitergehenden
Kompensation
bedarf
Generalbundesanwalt
Recht
hingewiesen
hat
besondere
Belastung
inhaftierten
Angeklagten
ersichtlich
ist
vgl.
NStZ
.
Wahl
Jäger