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1776 lines
15 KiB

NAMEN
8
.
Dezember
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
6
.
Dezember
Sitzung
8
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwältin
Verhandlung
6
.
Dezember
Staatsanwalt
Verkündung
8
.
Dezember
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
6
.
Dezember
Verteidiger
Rechtsanwältin
Verhandlung
6
.
Dezember
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Verhandlung
6
.
Dezember
Justizobersekretärin
Verkündung
8
.
Dezember
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
16
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
.
2
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
3
.
Nebenklägerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Erstattung
Angeklagten
Revision
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
findet
.
4
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revisionen
Angeklagten
Nebenklägerin
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagten
Ehe
Nebenklägerin
zentrale
Angelpunkt
Lebens
wesentlicher
Quell
Selbstwertgefühls
.
Nebenklägerin
außereheliche
Beziehung
gestand
wollte
Angeklagte
Scheitern
Ehe
verhindern
bemühte
sehr
Ehefrau
.
Abend
5
.
September
erklärte
Nebenklägerin
jedoch
Tag
wieder
Liebhaber
zusammen
gewesen
sein
legte
schlafen
.
Schlaf
sprach
beglückt
Sex
Liebhaber
.
Angeklagte
erkannte
Bemühungen
Frau
zurückzugewinnen
Ehe
fortzuführen
erfolglos
gewesen
waren
.
nun
akut
erachteten
Gefährdung
Ehe
war
Angeklagte
niedrigen
Intelligenz
wenig
ausgeprägten
emotionalen
Entwicklung
überfordert
.
sah
Ausübung
Gewalt
einzige
Möglichkeit
Reden
Ehefrau
Ende
setzen
festzuhalten
weitere
sexuelle
Kontakte
Liebhaber
verhindern
.
Ziele
erreichen
kniete
seitlich
schlafende
Nebenklägerin
packte
Händen
festem
Griff
Hals
drückte
Daumen
Kehlkopfgegend
ganze
mögliche
Kraft
auszuüben
ganzes
Gewicht
über
Griff
hineinzulegen
.
Gleichzeitig
rief
wiederholt
lautstark
:
gehst
mehr
fremd
.
erkannte
Würgen
Nebenklägerin
erheblich
verletzen
könnte
ausgeübten
Intensität
potentiell
lebensgefährlich
war
.
nahm
billigend
Kauf
.
tigen
Griff
Hals
sah
jetzt
einzige
Möglichkeit
unerträgliche
Schwärmen
Sex
Liebhaber
beenden
weitere
derartige
Kontakte
verhindern
.
Nebenklägerin
wachte
unmittelbar
Beginn
Würgevorgangs
.
Atemwege
waren
Zudrücken
teilweise
verlegt
hatte
Gefühl
Luft
bekommen
.
röchelte
rang
Luft
Bett
hin
her
Griff
Angeklagten
entkommen
.
Kinder
Angeklagten
Freunde
hörten
laute
Rufen
Angeklagten
elterlichen
Schlafzimmer
Luft
Schnappen
Nebenklägerin
.
Sohn
betrat
bereits
Beginn
Würgevorgangs
Zimmer
schrie
Vater
lass
versuchte
Nebenklägerin
wegzuziehen
.
Angeklagte
lockerte
Griff
so
Nebenklägerin
atmen
konnte
.
Dann
festigte
Griff
verzweifelten
psychischen
Zustand
anders
Würgen
Frau
helfen
wusste
.
Sekunden
betraten
auch
anderen
Kinder
Schlafzimmer
.
dritt
versuchten
Angeklagten
zurückzuziehen
.
Angeklagte
lockerte
erneut
Griff
Hals
Nebenklägerin
insgesamt
etwa
Sekunden
aufrechterhalten
hatte
.
Nebenklägerin
verließ
Schlafzimmer
.
Kinder
Angeklagten
schließlich
losließen
nahm
Küchenmesser
Klingenlänge
etwa
machte
Suche
Nebenklägerin
.
wollte
hindern
verlassen
weiter
anderen
Männern
betrügen
.
nahm
billigend
Kauf
Messer
gegebenenfalls
einzusetzen
Art
Messereinsatzes
noch
Gedanken
machte
.
Angeklagte
rannte
Wohnblock
fand
Nebenklägerin
jedoch
.
Schließlich
ließ
Sohn
Messer
abnehmen
.
2
.
Landgericht
hat
Würgen
gefährliche
Körperverletzung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
gewertet
.
bedingten
Tötungsvorsatz
hat
angenommen
.
Rahmen
Gesamtwürdigung
hat
hinreichender
Sicherheit
kognitiven
voluntativen
Element
Vorsatzform
überzeugen
können
.
hat
Strafkammer
insbesondere
affektiven
Elemente
Tatausübung
spontanen
Tatentschluss
Nebenklägerin
Schlaf
geäußerten
Worte
fehlende
maximale
Kraftentfaltung
niedrige
Intelligenz
verbunden
emotionalen
Überforderung
Ehe
Nebenklägerin
zentralen
Angelpunkt
Lebens
wesentlichen
Quell
Selbstwertgefühls
nachfolgende
Bewaffnung
Messer
berücksichtigt
Gefährlichkeit
Tathandlung
auseinandergesetzt
.
II
.
zunächst
ausgeführten
Sachrüge
begründete
umfassenden
Aufhebungsantrag
enthaltende
Revision
Angeklagten
beanstandet
Stellungnahme
Revisionsbegründungen
Staatsanwaltschaft
Nebenklage
nur
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
StGB
.
teilweise
Rücknahme
unbeschränkt
eingelegten
Revision
liegt
Voraussetzungen
§
Abs.
dargetan
sind
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
Tatbestandsvariante
lebensgefährdenden
Behandlung
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Angriff
Hals
Opfers
Form
Würgens
ist
Leben
gefährdende
Behandlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
maßgeblicher
Bedeutung
sind
vielmehr
Dauer
Stärke
Einwirkung
zwar
führen
müssen
Opfer
Körperverletzung
tatsächlich
Lebensgefahr
gerät
abstrakt
geeignet
muss
Leben
Opfers
gefährden
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
NStZ-RR
11
.
Angeklagte
hielt
Nebenklägerin
etwa
Sekunden
festem
Griff
Händen
Hals
gepackt
drückte
Daumen
Kehlkopfgegend
Atemwege
teilweise
verlegt
wurden
.
glaubhaft
angesehenen
Bekundungen
Geschädigten
Gefühl
Schleier
bilde
verspürt
gedacht
haben
stehe
kurz
Bewusstlosigkeit
ist
rechtlich
beanstanden
Landgericht
abstrakt
lebensgefährdende
Tathandlung
angenommen
hat
.
rechtsmedizinische
Sachverständige
Strafkammer
angeschlossen
hat
hatte
ausgeführt
hänge
Angriff
Hals
festgestellten
Dauer
Intensität
weitgehend
Zufall
nämlich
Druckpunkt
Würgegriffs
körperlichen
Konstitution
Angegriffenen
lebenswichtige
Funktionen
zerstört
werden
insbesondere
Sauerstoffversorgung
Gehirns
wichtige
Blutzufuhr
beeinträchtigt
Kehlkopf
eingedrückt
wird
.
Hätte
Druckpunkt
geringfügig
anders
gelegen
hätte
Verletzungsbild
ganz
anders
darstellen
können
.
Täter
sei
kontrollierbar
kräftige
Zudrücken
Halses
kreislaufrelevante
Vene
empfindliche
Teile
Kehlkopfs
Stimmlippen
getroffen
werden
.
2
.
Strafausspruch
enthält
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
ist
rechtlich
beanstanden
Landgericht
Vorliegens
vertypten
Milderungsgrunds
§
StGB
erheblich
verminderten
Affektkontrolle
Folge
Anpassungsstörung
minder
schweren
Fall
gefährlichen
Körperverletzung
§
Abs.
letzter
angenommen
hat
.
Strafkammer
hat
gebotene
Gesamtwürdigung
Lasten
Angeklagten
insbesondere
vielfache
einschlägige
Vorstrafen
Angriff
arglos
eingeschlafene
schlafende
Nebenklägerin
psychologischen
Folgen
eingestellt
minder
schweren
Fall
auch
Berücksichtigung
StGB
abgelehnt
.
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Schuldspruch
gefährlicher
Körperverletzung
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
Sache
ebenfalls
beschränkte
Revision
Nebenklägerin
beanstanden
Beweiswürdigung
Landgerichts
insoweit
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
Verurteilung
versuchten
Tötungsdelikts
verneint
hat
.
Revisionen
bleiben
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
Punkt
revisionsrechtlicher
Prüfung
Ergebnis
stand
.
-9-
1
.
Beweiswürdigung
ist
dann
rechtsfehlerhaft
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Gericht
überspannte
Anforderungen
Überzeugungsbildung
gestellt
hat
.
.
;
vgl.
Urteile
10
.
Dezember
.
15
.
Dezember
.
.
hat
Revisionsgericht
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
nähergelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
.
.
;
vgl.
Urteile
5
.
Dezember
NStZ-RR
87
;
15
.
Dezember
.
12
.
Mai
.
2
.
Bedingter
setzt
Täter
Tod
mögliche
ganz
fernliegende
Folge
Handelns
erkennt
Wissenselement
billigt
erstrebten
zumindest
Eintritt
Todes
abfindet
mag
Erfolgseintritt
auch
gleichgültig
unerwünscht
sein
Willenselement
.
Elemente
bedingten
Vorsatzes
müssen
Einzelfall
umfassend
geprüft
gegebenenfalls
tatsächliche
Feststellungen
belegt
werden
vgl.
Urteile
16
.
September
NStZ
25
26
;
5
.
Juni
.
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
17
Juli
27
.
Januar
NStZ
.
Bejahung
Verneinung
kann
nur
Grundlage
Gesamtbetrachtung
objektiven
subjektiven
Umstände
Einzelfalls
erfolgen
vgl.
Urteil
13
.
Januar
NStZ
216
;
Beschluss
9
.
Oktober
346
;
Urteil
22
.
März
BGHSt
insbesondere
objektive
Gefährlichkeit
Tathandlung
konkrete
Angriffsweise
Täters
psychische
Verfassung
Tatbegehung
Motivationslage
einzubeziehen
sind
vgl.
Urteil
16
.
Mai
45/13
NStZ
.
Rahmen
vorzunehmenden
Gesamtschau
stellt
Grundlage
Täter
bekannten
Umstände
bestimmende
objektive
Gefährlichkeit
Tathandlung
wesentlichen
Indikator
kognitive
auch
voluntative
Vorsatzelement
vgl.
Urteil
5
.
Juni
aaO
;
9
.
Oktober
aaO
;
Urteile
16
.
Mai
StR
aaO
23
.
Februar
NStZ
.
Hat
Täter
offensichtlich
äußerst
gefährliche
Gewalthandlung
begangen
liegt
vorbehaltlich
Gesamtbetrachtung
einzustellender
gegenläufiger
Umstände
Einzelfalls
Eintritt
Todes
mögliche
Folge
Tuns
erkannt
gleichwohl
gefährliches
Handeln
begonnen
fortgesetzt
hat
Todeserfolg
auch
billigend
Kauf
genommen
hat
.
.
;
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
NStZ
.
3
.
Anforderungen
genügen
Erwägungen
Landgericht
Vorliegen
bedingten
Tötungsvorsatzes
verneint
hat
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
widersprüchlich
noch
Weise
lückenhaft
Bestand
Urteils
gefährden
könnte
.
Strafkammer
ist
Beurteilung
bedingten
Tötungsvorsatzes
gebotenen
Gesamtschau
objektiven
subjektiven
Umstände
Tat
Täters
ausgegangen
.
Rahmen
Gesamtschau
hat
objektive
Gefährlichkeit
Tathandlung
beleuchtet
Bedeutung
gewichtigen
Indikator
Vorsatzelemente
bedingten
tungsvorsatzes
gesehen
.
hat
aber
nur
begrenzte
Aussagekraft
beigemessen
Eingreifen
Dritter
Tathandlung
bereits
kurz
Beginn
unterbrochen
wurde
.
hat
Strafkammer
dargelegt
Würgen
tödlichem
Ausgang
regelmäßig
deutlich
längeren
Würgevorgang
erfordere
Blutversorgung
Gehirns
nur
vorübergehend
Folge
Bewusstlosigkeit
unterbrechen
dauerhaft
.
Auch
vollständige
Verlegung
Atemwege
sei
Gegensatz
hier
eingetretenen
teilweisen
Verlegung
kaum
denkbar
gleichzeitig
Blutversorgung
Gehirns
abzuschneiden
.
hat
Strafkammer
bereits
Vorliegen
Wissenselements
bedingten
Tötungsvorsatzes
Frage
gestellt
Fehlen
nachfolgend
subjektiven
Befindlichkeit
Angeklagten
belegt
.
hat
insoweit
ausgeführt
auch
psychische
Ausnahmesituation
spreche
Angeklagte
konkreten
Tatsituation
tatsächlich
Möglichkeit
rechnete
Nebenklägerin
könnte
Griff
Hals
Tode
kommen
.
sei
durchaus
möglich
Angeklagte
zwar
potentielle
Lebensgefährlichkeit
Handelns
erkannt
hatte
aber
konkreten
Situation
bewusst
gewesen
sein
Vorgehen
Tod
Opfers
führen
könnte
.
Überlegung
enthält
Widerspruch
.
Auch
Angeklagten
bewusst
gewesen
ist
Würgen
Menschen
töten
könne
belegt
nur
Wissen
allgemeine
Gefährlichkeit
Angriffs
Hals
Menschen
vgl.
auch
Beschlüsse
7
.
September
StGB
Vorsatz
bedingter
19
Juli
StGB
§
Abs.
Vorsatz
bedingter
.
lässt
indes
herleiten
Angeklagte
konkreten
Tatsituation
auch
tatsächlich
Möglichkeit
rechnete
Nebenklägerin
könne
Tode
kommen
Überlegungen
einbezog
.
ist
durchaus
möglich
Angeklagte
zwar
Umstände
kannte
indes
konkreten
Situation
bewusst
sein
Vorgehen
Tode
Opfers
führen
könne
vgl.
auch
Urteil
10
.
Dezember
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
;
Beschluss
19
Juli
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
.
Landgericht
hat
insoweit
auch
besonderen
Tatumständen
auseinandergesetzt
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
führten
:
niedrigen
Intelligenz
emotionalen
Überforderung
aggressiven
Impulsdurchbruchs
Reaktion
Schlaf
Liebhaber
schwärmende
Ehefrau
kann
Angeklagten
Bewusstsein
gefehlt
haben
spontane
Tathandlung
Tod
Folge
haben
könnte
.
Strafkammer
hat
dargelegt
affektiven
Elemente
Tatausübung
plötzliche
aggressive
Impulsdurchbruch
spontane
lauten
Rufe
gehst
mehr
fremd
Tatausführung
gleichen
Wohnung
anwesenden
Kinder
deutliche
Erosion
psychischen
Stabilität
verbunden
niedrigen
Intelligenz
eher
wahrscheinlich
erscheinen
lassen
Angeklagte
möglichen
tödlichen
Ausgang
Handelns
Blick
genommen
hat
.
sei
emotionalen
Herausforderungen
schnell
überfordert
Vorverurteilungen
zeigten
Gewaltdurchbrüchen
Handlungsalternativen
führe
.
Landgericht
Vorliegen
Wissenselements
Tötungsvorsatzes
hat
überzeugen
können
ist
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs
tatrichterlichen
Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft
vgl.
Urteil
12
.
Januar
.
Auch
Vorliegen
voluntativen
Elements
Tötungsvorsatzes
hat
Strafkammer
geprüft
.
sprach
Sicht
Landgerichts
Angeklagte
hörbaren
Luftschnappens
Nebenklägerin
Eintreffen
Kinder
Würgen
fortsetzte
;
sprach
vollen
möglichen
Kraftentfaltung
ausgeführt
hatte
Einschreiten
Kinder
Schläge
gewehrt
zuvor
auch
versucht
hatte
Nebenklägerin
Körpergewicht
fixieren
Gegenwehr
Schlägen
andere
Weise
unterbinden
.
Auch
Äußerungen
Angeklagten
Tötungsvorsatz
hindeuten
könnten
konnte
Strafkammer
feststellen
.
standen
lediglich
Strafkammer
näher
hinterfragten
Worte
Angeklagten
gehst
mehr
fremd
verschiedene
Interpretationen
zulassen
.
Auch
Prüfung
Elements
hat
Strafkammer
psychische
Befindlichkeit
Angeklagten
Persönlichkeit
niedrige
Intelligenz
herangezogen
.
hat
erwogen
Angeklagte
andere
Möglichkeit
mehr
sah
Nebenklägerin
Gewalt
festzuhalten
so
weitere
sexuelle
Kontakte
Liebhaber
verhindern
.
Ziel
sei
gewesen
Nebenklägerin
beseitigen
Mitteln
Partnerin
behalten
.
verdeutliche
spontane
Äußerung
Ermittlungsbeamten
Stunden
Tat
.
erklärte
spontan
ungefragt
habe
Nebenklägerin
töten
wollen
liebe
habe
nur
Hals
packen
bisschen
halten
wollen
so
gehöre
wegsolle
.
Nachtatverhalten
vermochte
Strafkammer
objektiven
Anhaltspunkte
entnehmen
Angeklagte
Messer
ergriffen
hat
Vorsatz
Nebenklägerin
töten
nun
umzusetzen
.
hielt
vielmehr
möglich
Angeklagte
Messer
nur
einsetzen
wollte
Nebenklägerin
nötigen
bleiben
reden
.
Art
Messereinsatzes
hatte
noch
Gedanken
gemacht
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
spontanen
unüberlegten
affektiver
Erregung
ausgeführten
Handlungen
auch
Wissen
möglichen
Todeseintritt
Berücksichtigung
Tat
Persönlichkeit
Täters
ergebenden
Besonderheiten
selbstständig
Wissenselement
stehende
Willenselement
Vorsatzes
geschlossen
werden
kann
siehe
nur
Urteile
14
.
August
NStZ
f.
3
.
Dezember
.
Einordnung
Würdigung
spontanen
affektiver
Erregung
erfolgenden
Handelns
obliegt
Tatrichter
vgl.
Urteil
3
.
Dezember
.
Landgericht
hat
tragfähige
Anhaltspunkte
benannt
Angeklagten
selbst
erkannten
Möglichkeit
Todeseintritts
Willenskomponente
bedingten
Tötungsvorsatzes
gegeben
ist
.
4
.
Auch
Milderung
Strafrahmens
§
Abs.
letzter
StGB
§
§
Abs.
StGB
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Tatbegehung
unterlag
erheblich
verminderten
Affektkontrolle
Folge
Anpassungsstörung
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
StPO
.
trägt
erfolglosem
Rechtsmittel
Angeklagten
Nebenklägers
notwendigen
Auslagen
selbst
so
hier
Erstattung
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Nebenklägerin
stattfindet
auch
Revision
Angeklagten
verworfen
worden
ist
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
.
Raum
Radtke
Mosbacher