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1.6 KiB

BESCHLUSS
26
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Angeklagte
ist
vielfach
vorbestraft
Mal
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
.
wurde
jetzt
Rückfalltäter
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Strafzumessung
führte
Strafkammer
u.a.
:
"
Andererseits
mußte
Ungunsten
berücksichtigt
werden
bereits
erheblich
vorbestraft
ist
insbesondere
auch
einschlägig
.
hat
Kammer
Bewertung
Vorstrafen
berücksichtigt
Verurteilung
21
.
März
Amtsgericht
....
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
gehört
so
Verurteilung
Strafzumessung
schärfend
berücksichtigt
wurde
.
Ungunsten
Angeklagten
war
jedoch
sehen
bereits
mehrfach
unbedingte
Freiheitsstrafen
verhängt
vollstreckt
wurden
Angeklagten
weiteren
Straftaten
abgehalten
hat
.
"
Strafzumessungserwägungen
hat
Strafkammer
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
verstoßen
.
Kammer
durfte
straferschwerend
auch
sonstigen
Vorstrafen
berücksichtigen
Angeklagte
nur
einschlägige
"
Vorverurteilung
gewarnt
war
weitere
.
übrigen
ist
Bewertung
Vorstrafe
Verurteilung
§
Abs.
Nr.
StGB
auslöst
Rahmen
Prüfung
minder
schweren
Strafzumessung
engeren
Sinne
gänzlich
ausgeschlossen
Warnfunktion
Durchschnittsfall
deutlich
abweicht
vgl.
NStZ
]
.
Dr.
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Hebenstreit