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1.7 KiB

BESCHLUSS
3
.
September
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
vorgenannte
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Verfahren
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Mitführen
Waffen
Tateinheit
vorsätzlichem
Besitz
zweier
verbotener
Waffen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
erzielt
Sachrüge
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
u.a.
festgestellt
Angeklagte
August
Diebstahls
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Teilnahme
Öko-Wochenende
Ableistung
Tagen
zialdienst
verurteilt
wurde
.
Vorahndung
hat
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
ausdrücklich
Lasten
Angeklagten
gewürdigt
.
Verwertung
Vorverurteilung
stand
indes
Revision
Generalbundesanwalt
zutreffend
hinweisen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Tilgungsreife
Ablauf
24
.
Lebensjahrs
Angeklagten
eingetreten
war
vgl.
§
Abs.
.
Tatsache
Grenze
geringen
Menge
komplett
sichergestellten
Marihuana
nur
unwesentlich
überschritten
wurde
teilgeständige
Angeklagte
Hauptverhandlung
Angaben
Hintermann
gemacht
hat
liegt
Landgericht
gewisser
erschwerender
Umstände
Berücksichtigung
bisherigen
Unbestraftheit
Angeklagten
minder
schweren
Fall
§
Abs.
angenommen
hätte
gemäß
Antrag
Generalbundesanwalts
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufzuheben
war
.
Raum
Mosbacher
Radtke