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257 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
Raubes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
März
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
begründete
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Antragsschreiben
2
Juli
hat
Generalbundesanwalt
insoweit
ausgeführt
:
"
hat
Strafkammer
ausdrücklich
Lasten
Angeklagten
rechtsfeindliche
Leugnen
Tat
sehenden
Auges
uneidliche
Falschaussage
Mutter
zuließ
tigt
.
ist
besorgen
bloße
Dulden
falschen
Aussage
Hauptverhandlung
Strafschärfungsgrund
angesehen
hat
.
Prozessverhalten
strafschärfend
verwerten
wäre
nur
dann
zulässig
allein
Furcht
Bestrafung
beruhte
Ausdruck
Rechtsfeindlichkeit
Uneinsichtigkeit
wäre
vgl.
Urteil
13
.
Januar
StGB
Abs.
Nachtatverhalten
;
Beschluss
4
.
Dezember
.
käme
insbesondere
dann
Betracht
Angeklagte
Zeugin
Falschaussage
Gunsten
veranlasst
Kenntnis
Bereitschaft
Zeugin
benannt
hätte
.
ist
jedoch
festgestellt
.
Leugnen
Tat
zulässiges
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
darstellt
vgl.
6
Juli
NStZ
Grenzen
auch
dann
überschritten
sein
dürften
Tatverdacht
anderen
hier
Mittäter
wesentlich
stärkt
wird
vgl.
Beschluss
9
.
Oktober
kann
auch
Verhalten
genommen
Begründung
entsprechenden
Gesinnung
herangezogen
werden
sein
.
Da
auszuschließen
ist
konkrete
Strafzumessung
Rechtsfehler
beruht
muss
Strafausspruch
aufgehoben
werden
.
"
kann
Senat
verschließen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Insoweit
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Senat
Entscheidung
auch
Revisionsschreiben
21
Juli
vorlag
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Raum
Radtke
Jäger
Mosbacher