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2.8 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
Steuerhehlerei
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
betrifft
aufgehoben
Strafausspruch
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Steuerhehlerei
verurteilt
worden
ist
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhehlerei
Tatmehrheit
Betrug
Fällen
Tatmehrheit
versuchtem
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
Jahren
Freiheitsstrafe
Fall
Urteilsgründe
Landgericht
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
Steuerhehlerei
§
verurteilt
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
zieht
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Generalbundesanwalt
hat
zutreffend
ausgeführt
:
Strafzumessung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
ist
Aufgabe
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Täterpersönlichkeit
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
bewerten
gegeneinander
abzuwägen
.
Eingriff
Revisionsgerichts
ist
Regel
nur
möglich
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
Tatgericht
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
verstößt
verhängte
Strafe
oben
unten
Bestimmung
löst
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
ist
ausgeschlossen
Beschluss
BGHSt
.
Angeklagte
Verfahren
abgeurteilt
werden
muss
Strafe
Sache
selbst
gefunden
werden
Gesichtspunkt
verhängten
Strafen
auch
gerechten
Verhältnis
zueinander
stehen
sollten
völlig
Betracht
bleiben
darf
NStZ
StGB
Zumessungsfehler
.
Anforderungen
wird
Strafzumessung
Strafkammer
gerecht
.
Bestrafung
Angeklagten
Falle
erhehlerei
Einzelstrafe
Jahren
übersteigt
Bestrafung
Vortäters
erheblich
insoweit
lediglich
Einzelstrafe
Monaten
erhalten
hat
.
Gründe
Differenzierung
sind
Rahmen
Strafzumessung
dargelegt
S.
.
.
noch
sonst
Gesamtheit
Urteilsgründe
entnehmen
.
Vielmehr
hat
Strafkammer
Übrigen
Angeklagten
´
´
Taten
S.
beanstandender
Weise
höheren
Einzelstrafen
übrigen
Mitangeklagten
belegt
.
Darlegungsmangels
kann
festgesetzte
Einzelstrafe
Bestand
haben
.
Fall
verhängte
Einzelstrafe
zugleich
Einsatzstrafe
darstellt
ist
auch
Gesamtstrafe
aufzuheben
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
hier
allein
vorliegenden
Darlegungsmangel
Strafzumessung
.
neue
Tatgericht
darf
weitere
Feststellungen
treffen
bisherigen
Widerspruch
stehen
.
Raum
Radtke
Jäger