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217 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
25
Juli
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Wiedereinsetzung
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
17
.
März
Rechtsanwalt
Schriftsatz
31
.
Mai
begründet
wurde
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
Maßgabe
verworfen
Angeklagte
schweren
Raubes
Tateinheit
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verfahrensbeschwerden
Sachrüge
.
zweiter
Verteidiger
Rechtsanwalt
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
weiterer
Verfahrensbeschwerden
erhoben
.
1
.
Wiedereinsetzungsantrag
war
jedenfalls
schon
zurückzuweisen
Rechtsanwalt
2
.
Rechtsanwalt
Dr.
Verfahrensrüge
erhoben
hat
.
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
Gründen
Generalbundesanwalt
Zuschrift
dargelegt
hat
offensichtlich
unbegründet
.
3
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
führt
Umfang
Änderung
Schuldspruchs
Beschlussformel
ergibt
.
Senat
hat
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Konkurrenzverhältnis
schweren
Raub
anschließend
begangenen
Nötigung
verschließen
können
.
4
.
Wegfalls
Einzelstrafe
Höhe
Jahr
strafe
kann
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Jahren
bestehen
bleiben
.
Änderung
Konkurrenzverhältnisses
Tatmehrheit
Tateinheit
berührt
Schuldgehalt
Taten
so
ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Ausdruck
gekommen
ist
vgl.
StGB
§
Abs.
Konkurrenzen
m.w
.
.
;
§
Abs.
Satz
.
vgl.
Senat
NStZ
m.w
.
.
.
Wahl
Boetticher