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BESCHLUSS
10
Juli
Strafsache
Urkundenfälschung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Besetzungsrüge
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Landgericht
hat
Entscheidung
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlung
Besetzung
Richtern
Schöffen
durchzuführen
zustehenden
Beurteilungsspielraum
überschritten
.
Annahme
Mitwirkung
dritten
Richters
sei
Umfang
noch
Schwierigkeit
Sache
notwendig
war
vertretbar
ist
auch
objektiv
willkürlich
.
2
.
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
gilt
Vielzahl
Taten
Fälle
verhängten
Einzelstrafen
auch
starken
Erhöhung
Einsatzstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
vgl.
Beschluss
25
.
August
NStZ
.
Höhe
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
wird
Strafzumessungserwägungen
getragen
.
3
.
Schreiben
Verteidigers
Rechtsanwalt
Dr.
6
Juli
hat
vorgelegen
.
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit