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1.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
22
Juli
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
22
Juli
7
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
entscheidet
Gehörsrüge
356a
Geschäftsverteilungsplan
Bundesgerichtshofs
internen
Geschäftsverteilungsplan
Senats
bestimmten
Besetzung
.
grundsätzlich
Richter
sind
auch
Revision
Angeklagten
entschieden
haben
entspricht
Intention
Gehörsrüge
.
Prüfung
Beseitigung
gerichtlicher
Gehörsverstöße
obliegt
erster
Linie
Sache
befassten
vgl.
BVerfG
.
8
.
Februar
.
Angeklagten
wäre
Zustellung
Antrags
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
entscheiden
unbenommen
gewesen
Geschäftsverteilungsplänen
Entscheidung
Revision
berufenen
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abzulehnen
gesehen
hätte
.
Zusammenhang
Anhörungsrüge
kann
Beschwerdeführer
ersichtlich
auch
verkennt
nachgeholt
werden
.
7
.
August
.
2
.
Anhörungsrüge
356a
ist
unbegründet
.
Voraussetzungen
Entscheidung
§
Abs.
waren
gegeben
.
Beschlussverfahren
war
Auffassung
Senats
auch
Fall
sachgerecht
.
Dann
besteht
aber
Anspruch
Angeklagten
Revisionshauptverhandlung
einfachem
Recht
noch
Verfassungsrecht
vgl.
BVerfG
.
20
.
Juni
m.w
.
.
Umfassendes
rechtliches
Gehör
hatte
Angeklagte
auch
Entscheidung
§
Abs.
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Revisionsführer
zuvor
Stellung
nehmen
konnte
.
Senat
hat
Vorbringen
übergangen
.
Revision
hat
Senat
eingehend
beraten
auch
Berücksichtigung
gebotenen
Sorgfalt
Schriftsatzes
Verteidigers
30
.
Juni
Inhalt
keineswegs
verhallt
ist
auch
Senat
überzeugen
anderen
Entscheidung
Generalbundesanwalt
beantragt
veranlassen
vermochte
.
Begründungspflicht
letztinstanzliche
ordentlichen
Rechtsmitteln
mehr
angreifbare
Revisionsentscheidung
bestand
vgl.
.
22
.
August
m.w
.
.
Wahl
Hebenstreit