You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1918 lines
15 KiB

NAMEN
6
.
Oktober
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
5
.
Oktober
Sitzung
6
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Schluckebier
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Verhandlung
5
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Dezember
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Heimtückemordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Senat
hat
Urteil
Revision
Angeklagten
hin
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
BGHSt
.
Nunmehr
hat
Entscheidung
berufene
Schwurgerichtskammer
Angeklagten
Verdeckungsmordes
ausschließbar
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
begangen
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
beanstandet
bleibt
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
handelte
Angeklagte
Wohnung
heraus
Raubkopien
russischer
CDs
Videos
.
gut
deutschsprechende
spätere
Tatopfer
geklagte
befreundet
war
kam
Angeklagten
Handel
gemeinsam
fortzuführen
.
wollten
gemeinsames
Geschäftskonto
einrichten
planten
Aufgabenteilung
.
Verwirklichung
kam
wollte
bereits
September
Geschäftserlösen
klagten
beteiligt
werden
forderte
Geld
.
Angeklagte
kam
Forderung
zunächst
glaubte
obliegenden
vorbereitenden
Tätigkeiten
Errichtung
geplanten
Geschäftes
erfülle
.
Nach
nach
gelangte
Angeklagte
Auffassung
unternehme
Verhältnis
Höhe
Forderungen
jedenfalls
.
wollte
weiteren
Zahlungen
mehr
leisten
.
kam
Spannungen
.
drohte
Angeklagten
Bekräftigung
Forderungen
zusammenschlagen
lassen
Schwierigkeiten
Polizei
bereiten
.
Angeklagte
zahlte
eigenen
Angaben
Dezember
Teilbeträgen
Gesamtbetrag
ca.
DM
.
Vormittag
7
.
Februar
Tattag
suchte
Angeklagte
Wohnung
frühen
Nachmittag
blieb
.
verlangte
Angeklagten
erneut
zunächst
Zahlung
DM
dann
schließlich
DM
.
Angeklagte
Forderung
zurückwies
kam
Auseinandersetzung
.
endete
Uhr
Tisch
warf
Angeklagten
ultimativ
Minuten
DM
zahlen
.
Sollte
Angeklagte
nachkommen
so
drohte
werde
Polizei
anrufen
illegalen
Geschäfte
Angeklagten
offenbaren
.
Auch
drohte
nochmals
Angeklagten
zusammenschlagen
lassen
.
Angeklagte
kam
Forderung
Drohung
Anruf
Polizei
ernstnahm
.
Allerdings
rief
Uhr
tatsächlich
Notrufnummer
Polizei
vereinbarte
folgenden
Tag
Termin
Polizei
Wissen
illegalen
Geschäfte
Angeklagten
mitteilen
wollte
.
Angeklagte
nun
erkannte
Drohung
tatsächlich
wahr
machen
beabsichtigte
verließ
Wohnung
.
Uhr
Uhr
erschien
aserbajdschanischen
Staatsangehörigen
.
Begleitung
Ein-Zimmer-
Appartement
Angeklagten
.
Klingeln
Klopfen
Tritt
Wohnungstüre
öffnete
Angeklagte
schließlich
ließ
.
Angeklagten
.
aufforderte
essen
trinken
begehrte
entsprechend
einzukaufen
besorgte
schließlich
Nahrungsmittel
Flasche
Wodka
.
bereits
deutlich
angetrunkene
nahm
weiter
erhebliche
Mengen
Wodka
Angeklagte
selbst
jedoch
lediglich
etwa
;
.
trank
etwa
Schnapsgläser
Wodka
.
weiteren
Verlauf
entbrannte
Streit
Angeklagten
erneut
.
hielt
Angeklagten
gemeinsam
Wohnung
Angeklagten
befindlichen
Geräte
angeschafft
Raubkopien
verkauft
hätten
nur
Angeklagte
verdiene
Geld
schulde
.
Angeklagte
bestritt
Forderung
verwies
jedoch
bereits
DM
gewissen
"
"
DM
bezahlt
habe
.
forderte
Angeklagten
DM
geben
anderenfalls
nähme
schafften
Geräte
zeige
Polizei
Finanzamt
Sozialamt
;
auch
könne
sorgen
Angeklagte
Stunden
verlassen
müsse
.
Untermauerung
Forderung
ließ
.
Mobiltelefon
geben
drohte
fortigen
Anruf
Polizei
.
Angeklagte
bot
1.200,--
DM
mehr
habe
.
beharrte
Forderung
.
Schließlich
drohte
erneut
werde
mitnehmen
Brenner
würden
Tschetschenen
kommen
aufschlitzten
.
Angeklagte
erklärte
schließlich
sinngemäß
Geld
gebe
müsse
versprechen
Wohnung
nie
wieder
betreten
.
entgegnete
Angeklagte
dann
seinerseits
zusagen
müsse
illegalen
Geschäften
aufzuhören
.
jedoch
Einigung
kam
stand
stark
alkoholisierte
tion
Promille
zog
Jacke
.
schien
Drohung
Polizei
anzurufen
jetzt
wahrmachen
wollen
Mobiltelefon
.
Händen
haltend
schrie
:
"
brauche
Geld
!
gehe
jetzt
rufe
Polizei
!
"
Auseinandersetzung
hatte
Angeklagten
zudem
demonstrativ
Diktiergerät
gezeigt
sagt
werde
aufnehmen
.
Angeklagte
nun
Ernsthaftigkeit
Drohung
überzeugt
erklärte
Geld
ging
Badezimmer
.
Währenddessen
trat
Tisch
Ständer
etwa
CDs
weitere
Behältnisse
CDs
befanden
.
Steckverbindungen
Ständers
lösten
Teil
befindlichen
CDs
fiel
Tisch
Fußboden
.
entstand
lautes
schepperndes
Geräusch
;
CDs
wurden
allerdings
beschädigt
zerstört
.
Rückweg
Badezimmer
hörte
Angeklagte
scheppernde
Geräusch
herunterfallenden
CDs
.
Spätestens
jetzt
entschloß
töten
.
gab
Vorbeigehen
.
befindliche
Geld
trat
Zuge
Händen
Hosentaschen
töten
.
wollte
so
kammer
verhindern
Polizei
anderen
anzeige
.
Sicherung
Eigentums
Rückgewinnung
.
übergebenen
Geldes
"
kam
Angeklagten
überhaupt
"
.
schlug
Fäusten
zunächst
zweimal
dach
packte
linken
Hand
so
kräftig
Haaren
Büschel
Haare
ausriß
zog
Kopf
hinten
setzte
kräftige
Schnitte
kleinen
einseitig
geschliffenen
Gemüsemesser
zuvor
eingesteckt
hatte
.
durchtrennte
Hals
belsäule
.
verstarb
Ort
Stelle
.
.
flüchtete
Geld
.
Angeklagte
reinigte
Hände
Blut
.
steckte
Tatwerkzeug
begab
Wohnung
Eltern
.
nächsten
Morgen
kehrte
Wohnung
.
suchte
befürchtete
Diktiergerät
habe
Warnung
wahr
gemacht
setzung
aufgezeichnet
.
fand
Diktiergerät
jedoch
.
wurde
vielmehr
später
Polizei
Jackentasche
toten
.
Bedeutsame
Aufzeichnungen
waren
indes
vorhanden
.
Kammer
vermochte
auszuschließen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
undifferenzierten
Schizophrenie
erheblich
beeinträchtigt
war
ICD
20.3
.
.
-9-
2
.
Rechtlich
hat
Strafkammer
Sachverhalt
gewürdigt
Angeklagte
habe
getötet
eigene
gewerbsmäßige
unerlaubte
Verwertung
urheberrechtlich
geschützter
Werke
unerlaubten
Eingriffe
verwandte
Schutzrechte
auch
Verstöße
Steuergesetze
Zollbestimmungen
Betrug
Nachteil
Sozialamtes
verdecken
.
habe
verhindern
wollen
Straftaten
Verstöße
Polizei
offenbare
.
Handeln
Angeklagten
sei
Notwehr
gerechtfertigt
.
Zwar
habe
objektiv
Notwehrsituation
vorgelegen
Zahlung
DM
zugestanden
habe
.
Angeklagte
habe
aber
angegriffen
habe
Verteidigungswillen
delt
.
habe
etwa
Eigentum
Vermögen
schützen
wollen
.
Vielmehr
habe
Mitwisser
illegalen
Geschäfte
ausschalten
so
verhindern
wollen
anzeige
.
Angeklagten
habe
schließlich
Sachbeschädigung
gedroht
herabgestürzten
CDs
einmal
zerbrochen
gewesen
seien
.
Auch
habe
unmittelbare
Wegnahme
Gegenständen
Wohnung
.
gedroht
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Aufklärungsrüge
greift
.
Revision
behauptet
Landgericht
habe
unterlassen
Beweis
erheben
Aussage
Zeugen
.
ersten
che
geführten
Hauptverhandlung
aufgehobenen
Urteil
voranging
.
meint
sei
Strafkammer
verpflichtet
gewesen
Zeuge
seinerzeit
bekundet
habe
jetzt
§
Abs.
.
Verfahrensverstoß
ist
erwiesen
.
Zwar
hat
Kammer
erste
aufgehobene
Urteil
Beweisaufnahme
eingeführt
seinerzeitigen
Angaben
Zeugen
.
.
festgehalten
sind
.
hat
aber
selbst
wiederum
Zeuge
vernommen
.
ist
möglich
auch
Bekundungen
ersten
Hauptverhandlung
vorgehalten
damals
so
abgegeben
bestätigt
worden
sind
.
Kammer
hat
bedacht
Zeuge
mehrmals
vernommen
worden
war
.
hat
Aussageverhalten
auseinandergesetzt
.
Sachlage
kann
angenommen
werden
Angaben
Zeugen
ersten
Verhandlung
seien
Gegenstand
Beweisaufnahme
gewesen
.
2
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
getötet
verhindern
illegalen
Geschäfte
Behörden
anzeige
Angeklagte
strafrechtlich
verfolgt
werde
begegnet
Auffassung
Senats
durchgreifenden
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
Gleiches
gilt
Würdigung
Angeklagte
habe
Verteidigungswillen
gehandelt
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Verdeckungsabsicht
bewußtseinsdominantem
Motiv
ersichtlich
festgestellte
Umstände
gestützt
objektiv
abgesichert
sind
.
Zusammenhang
Urteilsgründe
vermag
Senat
noch
entnehmen
Kammer
auch
Mitschwingen
anderer
Beweggründe
übersehen
Verdeckungsziel
indes
Vordergrund
stehend
tatbeherrschend
"
wirkmächtige
Triebfeder
"
bewerten
wollte
.
Kommen
Prüfung
subjektiven
Mordmerkmale
verschiedene
möglicherweise
zusammenwirkende
Motive
Täters
Betracht
sogen
.
Motivbündel
hat
Tatrichter
wirkmächtigen
Elemente
Würdigung
einzubeziehen
.
Entscheidend
ist
leitende
Tat
prägende
Handlungsantrieb
betrachtet
Voraussetzungen
erfüllt
also
"
niedrig
ist
Verdeckung
Straftat
gerichtet
ist
vgl.
Münch
§
Rdn
.
77
;
siehe
auch
MDR
f.
:
"
Motiv
Tötungsentschluß
wesentliche
Kennzeichnung
erfahren
hat
.
"
.
Tatrichter
stellt
Aufgabe
Zielen
Anlässen
Tat
bewußtseinsdominante
Motiv
festzustellen
.
hat
äußeren
Umstände
heranzuziehen
aussagekräftig
sind
.
Oft
wird
auch
Einlassungsverhalten
Angeklagten
wichtige
Hinweise
geben
MünchKommStGB/Schneider
aaO
.
Dementsprechend
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verdekkungsmord
anerkannt
auch
Absicht
Tötung
Entdeckung
früherer
Straftaten
vermeiden
anderen
Beweggründen
zusammenfallen
kann
;
muß
aber
gesehen
Triebfeder
Täterhandelns
sein
MDR
Dallinger
15
;
MDR
.
Hier
hat
Strafkammer
ersichtlich
äußeren
Umständen
Tatmotiv
Verdeckungsabsicht
geschlossen
.
ist
möglich
auch
tragfähig
Umstände
Verdeckungsabsicht
tatbeherrschenden
Beweggrund
plausibel
erklären
vermögen
.
Beweisaufnahme
bot
allerdings
durchaus
auch
Hinweise
Angeklagten
nunmehrigen
Hauptverhandlung
Sache
geschwiegen
hat
auch
andere
Motive
mitbestimmend
waren
.
So
hat
kriminalpolizeilichen
Beschuldigtenvernehmung
9
.
Februar
Kriminalbeamten
Frage
bejaht
unbedingt
be
töten
wollen
hinzugefügt
:
"
hatte
gar
andere
Möglichkeit
Geld
wegnehmen
lassen
wollte
vielleicht
noch
andere
Sachen
gehören
.
"
S.
.
ermittlungsrichterlichen
Vernehmung
selben
Tage
hat
Angeklagte
angegeben
sei
"
sehr
böse
"
gewesen
Geld
Jahre
angespart
habe
nur
Minute
weggenommen
hätten
.
habe
überlegt
schon
Geld
wegnähmen
nächstes
Freunden
kommen
würde
auch
ganze
Wohnung
leerräume
.
passiere
habe
entschlossen
töten
S.
.
weiteren
polizeilichen
Vernehmung
28
.
Februar
erklärte
Zustand
befragt
:
"
Moment
verspürte
nur
noch
Haß
wollte
heimzahlen
ganzen
nate
angetan
hat
.
hatte
Moment
mehr
Kontrolle
.
passiert
manchmal
böse
werde
.
"
Frage
so
nur
ständigen
Geldforderungen
getötet
habe
beantwortete
:
"
ganzen
Pläne
eigentlich
ganze
Existenz
bedroht
kaputtgemacht
hat
.
wollten
Firma
aufmachen
.
jetzt
zurückdenke
hat
eigentlich
getan
verhindern
.
wollte
nur
Geld
Geld
Geld
.
zuletzt
habe
versucht
Sache
friedlich
lösen
.
habe
Geld
gegeben
endlich
Ruhe
läßt
wollte
immer
mehr
.
"
S.
.
Umstände
war
naheliegend
möglich
Angeklagte
Bündel
Motiven
Tat
veranlaßt
wurde
.
mögen
auch
Haß
Rache
wiederholten
Erpressungen
Vermeidung
Zukunft
bevorstehende
Verlust
Geldes
Sorge
"
Existenz
"
auch
illegalen
Geschäften
beruhte
gehört
haben
.
Strafkammer
indes
Ergebnis
Verdeckungsabsicht
"
eigentlichem
"
Motiv
überzeugt
hat
dann
hat
sinngerechtem
Verständnis
nur
verdeutlichen
wollen
Beweggrund
Angeklagten
letztlich
ausschlaggebend
war
Tatentschluß
wesentliche
Kennzeichnung
erfahren
hat
.
hat
unterschiedlichen
Motivansätze
zwar
ausdrücklich
Bündel
Gründen
dargestellt
;
hat
verschiedenen
Erklärungen
Angeklagten
genau
wiedergegeben
Weise
Motivlage
gleichsam
abgeschichtet
.
hat
Einlassungen
aufscheinende
Handlungsmotive
Angeklagten
verworfen
so
Verdeckungsziel
treibend
leitend
erachtet
.
mögliche
andere
Motive
acht
gelassen
haben
könnte
unmittelbar
zuvor
Kammer
Urteilsgründen
wiedergegebenen
Einlassungen
Angeklagten
ergeben
schließt
Senat
.
Strafkammer
hat
tatkennzeichnenden
tatbeherrschenden
Motiv
Verdeckungsabsicht
ersichtlich
folgender
Umstände
überzeugt
:
Schon
Auseinandersetzung
Nachmittag
hatte
Anzeige
Polizei
gedroht
angesetzt
Drohung
verwirklichen
.
findet
objektive
Bestätigung
Polizeibeamten
bekundeten
Telefonanruf
Nachmittag
Polizeinotrufzentrale
Termin
vereinbarte
S.
.
Drohung
Strafanzeige
wiederholte
Wohnung
Angeklagten
.
setzte
unmittelbar
Verwirklichung
.
Mobiltelefon
aushändigen
ließ
sofortigen
Anruf
Polizei
ankündigte
.
"
"
bot
Angeklagte
Zahlung
1.200,--
DM
.
Forderung
DM
beharrte
kam
Einigung
.
schrie
Mobiltelefon
Hand
haltend
:
"
brauche
Geld
!
gehe
jetzt
rufe
Polizei
!
"
stand
zog
Jacke
.
Drohung
Strafanzeige
nahm
Angeklagte
.
sagte
Geld
ging
Badezimmer
.
.
beruhigte
unterdessen
nahm
Mobiltelefon
wieder
.
kam
demonstrative
Drohung
Gespräch
Diktiergeräts
aufzuzeichnen
.
war
Angeklagten
Anlaß
nächsten
Tag
Wohnung
zurückzukehren
Diktiergerät
sächlich
geführt
hatte
suchen
.
befürchtete
habe
einandersetzung
aufgezeichnet
so
illegalen
Geschäfte
Polizei
doch
noch
bekannt
werden
könnten
.
kommt
Angeklagte
selbst
eingeräumt
hat
anfänglich
Einlassung
illegalen
Geschäfte
Raubpressungen
CDs
verschwiegen
haben
.
hatte
Vernehmung
28
.
Februar
angegeben
habe
getötet
Pläne
"
Existenz
"
bedroht
"
kaputt
gemacht
"
habe
S.
.
bezog
ersichtlich
illegalen
Geschäfte
Raubkopien
.
stimmigen
Ablauf
Auseinandersetzung
konnte
Strafkammer
folgern
Angeklagte
habe
Tötung
kungsabsicht
gehandelt
.
Schluß
ist
nur
plausibel
tragfähig
Rechts
beanstanden
.
Auch
sonst
zwingen
Ausführungen
Kammer
Beweiswürdigung
Aufhebung
Urteils
.
gilt
namentlich
Würdigung
Angaben
Zeugen
.
.
Revision
mulierung
rügt
Vernehmung
jetzigen
Hauptverhandlung
sei
.
nur
noch
Zeuge
gewesen
habe
"
voll
Wahrheitspflicht
"
gestanden
Aussage
weitaus
Gewicht
zukomme
ist
zuzugeben
Wendung
wenigstens
mißverstehbar
ist
.
.
war
nämlich
schon
Vernehmung
ersten
Hauptverhandlung
Zeuge
uneingeschränkt
wahrheitsgemäßen
Aussage
verpflichtet
hätte
lediglich
Auskunftsverweigerungsrecht
berufen
können
§
.
Senat
schließt
jedoch
erfahrenen
Strafkammer
entgangen
sein
könnte
.
einleitenden
Sätze
verdeutlichen
.
Dort
hebt
Strafkammer
Zeuge
sei
früheren
Vernehmungen
"
gleichzeitig
immer
noch
Beschuldigter
Angeklagter
gewesen
habe
wohl
auch
gerichtete
Strafverfahren
Auge
gehabt
S.
.
war
damals
noch
rechtskräftig
abgeschlossen
.
erhellt
beanstandete
Wendung
wörtlich
nehmen
ist
.
Gemeint
ist
ersichtlich
Zeuge
nunmehr
erstmals
ausgesagt
hat
gerichtete
Strafverfahren
Rechtskraft
Urteils
beendet
war
.
erweisen
Würdigung
Landgerichts
erhobenen
Einwände
Ergebnis
durchgreifend
.
Umständen
ist
auch
Verneinung
Verteidigungswillens
Angeklagten
Rahmen
Prüfung
Rechtfertigung
Notwehr
Rechts
erinnern
.
Strafkammer
nimmt
zwar
objektive
Notwehrlage
Tatabend
Anspruch
Zahlung
Betrages
Höhe
DM
fälliger
Anspruch
Höhe
zugestanden
habe
S.
Beute
auch
noch
endgültig
gesichert
gehabt
habe
.
Angeklagte
habe
aber
Eigentum
Vermögen
schützen
wollen
S.
.
sei
"
überhaupt
"
angekommen
S.
.
Vielmehr
habe
Mitwisser
illegalen
Geschäfte
schalten
wollen
S.
.
Sachbeschädigungen
Wegnahme
Gegenständen
Wohnung
hätten
unmittelbar
gedroht
.
Geld
habe
.
Vorbeigehen
freiwillig
"
gegeben
S.
.
Auch
Würdigung
Verteidigungswille
habe
Angeklagten
gefehlt
wird
Äußerungen
Angeklagten
Beweggründen
noch
gerecht
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
wiedergegebenen
Äußerungen
Angeklagten
tritt
Angeklagte
auch
Wut
Enttäuschung
auch
Verlust
Geldes
verhindern
handelte
erster
Linie
aber
lästig
gewordenen
Erpresser
"
Hals
schaffen
"
Anzeige
illegalen
Geschäfte
verhindern
wollte
.
trat
naheliegender
Weise
Verteidigungszweck
Handelns
Blick
.
Hände
gegebenen
so
sehr
Hintergrund
mehr
leitend
war
Tatentschluß
kennzeichnete
.
Senat
entnimmt
Urteilsgründen
Strafkammer
Formulierungen
genau
ausdrücken
wollte
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher