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188 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
März
wird
Maßgabe
verworfen
Maßregelausspruch
Feststellungen
aufgehoben
wird
.
Ausspruch
entfällt
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Fahrerlaubnis
entzogen
Verfall
angeordnet
.
Schuldspruchs
Strafausspruchs
Verfallsanordnung
ist
Revision
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
19
Juli
dargelegten
Gründen
unbegründet
§
Abs.
.
Senat
teilt
auch
eingehend
begründete
Auffassung
Generalbundesanwalts
wenig
überzeugende
Verneinung
setzung
§
Nr.
hier
Ergebnis
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Allerdings
hat
Maßregelausspruch
Hinblick
neue
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Fahrerlaubnisentziehung
Beschluss
27
.
April
NStZ
Bestand
Abs.
.
Ergänzende
andere
Bewertung
gestattende
Feststellungen
wären
Falle
Neuverhandlung
angefochtenen
Urteil
abgehandelten
Sachverhalte
erwarten
sodass
Verfahren
abschließend
befinden
war
Ausspruch
entfällt
.
Landgericht
wird
eigener
Zuständigkeit
prüfen
haben
Generalbundesanwalt
Schriftsatz
15
.
August
anregte
angezeigt
erscheint
Verfahren
zunächst
Nachtragsanklage
einbezogenen
Geschehens
Führen
Kraftfahrzeugs
Straßenverkehr
Wirkung
berauschenden
Mittels
Verfolgung
dann
Hauptverhandlung
§
Abs.
vorläufig
abgesehen
wurde
wieder
aufzunehmen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wahl
Boetticher
Dr.
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
Hebenstreit
Wahl