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326 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Strafsache
Untreue
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
4
.
Oktober
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
4
.
Oktober
Untreue
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Verkündung
Urteils
erklärten
Angeklagte
Staatsanwalt
;
Urteil
wurde
selben
Tage
rechtskräftig
.
Nunmehr
hat
Angeklagte
Schriftsatz
Verteidigers
3
.
Februar
Landgericht
Revision
vorbezeichnete
Urteil
eingelegt
beantragt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Begründung
trägt
wesentlichen
ergangene
Urteil
beruhe
Absprache
.
Bedingung
sei
gewesen
Urteil
Verkündung
sofort
rechtskräftig
werden
lasse
Rechtsmittelverzicht
erkläre
.
Absprache
sei
indessen
protokolliert
worden
.
seinerzeit
abgelegte
Geständnis
sei
falsch
gewesen
.
erklärten
Rechtsmittelverzichts
habe
Revision
einlegen
können
.
Verteidiger
habe
jemals
hingewiesen
jedoch
sehr
wohl
möglich
gewesen
wäre
.
Erst
Sonntag
26
.
Januar
habe
Rechtsanwalt
mitgeteilt
Fällen
Wiedereinsetzung
gewähren
sei
.
sei
Angeklagten
auch
Rechtsanwalt
unbekannt
gewesen
;
Rechtsanwalt
habe
erst
Fortbildungsveranstaltung
besagten
Wochenende
erfahren
.
II
.
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Einlegung
Revision
bezeichnete
Urteil
liegen
.
Antragsteller
hat
Revisionseinlegungsfrist
unverschuldet
versäumt
vgl.
§
.
Vielmehr
hat
erklärten
Rechtsmittelverzicht
Rechtskraft
verurteilenden
Erkenntnisses
herbeigeführt
.
Rechtsmittelverzicht
ist
wirksam
.
dahingehende
Verzichtserklärung
ist
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
vgl.
nur
Senat
m.w
.
.
Fall
unzulässigen
Willensbeeinflussung
Erklärenden
ausnahmsweise
bewirken
kann
vgl.
aaO
liegt
Vortrag
Antragstellers
ist
auch
sonst
erkennbar
.
Angeklagte
hat
seinerzeit
Rechtsmittelverzicht
Protokolls
Hauptverhandlung
Rücksprache
Verteidigern
erklärt
.
Bekanntwerden
neuerer
gerichtlicher
Entscheidungen
etwa
Anforderungen
verfahrensbeendende
Absprache
auch
andere
rechtliche
Bewertung
kann
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
begründen
.
27
.
Juni
;
siehe
auch
Wendisch
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
verteidigte
klagte
war
damals
gehindert
Revision
einzulegen
Frist
wahren
.
Beweggründe
abzusehen
sind
Frage
Wiedereinsetzung
grundsätzlich
unerheblich
.
.
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
verwerfen
Abs.
.
erst
jetzt
angefochtene
Urteil
Landgerichts
ist
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Tage
Verkündung
Rechtskraft
erwachsen
Revision
mehr
zugänglich
.
Wahl
Schluckebier