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6.3 KiB

NAMEN
17
.
Oktober
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
14
.
Februar
Feststellungen
Ziffer
II.2.d
Urteilsgründe
festgestellten
Falle
Angeklagte
Geschädigten
Vergewaltigung
gedroht
hat
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
abgeurteilten
Fälle
auch
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
sexueller
Nötigung
.
ist
Rechtsmittel
wirksam
beschränkt
.
Zwar
hat
Beschwerdeführerin
unbeschränkten
Zurückverweisungsantrag
gestellt
.
steht
aber
Widerspruch
Revision
lediglich
Ausführungen
Tenor
bezeichneten
Fall
begründet
.
ist
Angriffsziel
Rechtsmittels
Auslegung
ermitteln
vgl.
§
Abs.
Antrag
;
Kuckein
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
hier
entsprechenden
Beschränkungswillen
Beschwerdeführerin
ergibt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdeführerin
beanstandet
Recht
Landgericht
gegebene
Begründung
Ziffer
II
.
2.d
Urteilsgründe
festgestellten
Fälle
Annahme
tateinheitlich
begangenen
sexuellen
Nötigung
abgelehnt
hat
tragfähig
ist
.
getroffenen
Feststellungen
legte
Angeklagte
Wohnzimmercouch
Wohnung
Tatzeit
15-jährige
Tochter
Zeitpunkt
allein
Wohnung
lebte
.
drohte
"
mache
"
werde
vergewaltigen
.
versuchte
sein
Glied
Scheide
Mädchens
einzuführen
.
vollständiges
Eindringen
Angeklagten
konnte
Geschädigte
verhindern
verkrampfte
.
Landgericht
sieht
hierin
vollendete
sexuelle
Nötigung
Vergewaltigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
2
Abs.
Nr.
StGB
.
ist
Ansicht
Drohung
Angeklagten
werde
Tochter
vergewaltigen
sei
Drohung
gegenwärtiger
Gefahr
Leib
Leben
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
.
sei
drohende
einfache
Körperverletzung
ausreichend
nur
"
schwerere
"
.
Vergewaltigung
müsse
aber
notwendig
auch
erhebliche
Körperverletzung
bringen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erfordert
Merkmal
Drohung
Gefahr
Leib
Leben
gewisse
Schwere
Aussicht
gestellten
Angriffs
körperliche
Unversehrtheit
.
ist
Drohung
Handlung
Falle
Verwirklichung
Gewalt
wäre
Drohung
Gefahr
Leib
Leben
vgl.
m.w
.
.
Senat
hat
indes
bereits
früher
hervorgehoben
Androhung
11-jährigen
Tochter
Willen
Geschlechtsverkehr
auszuführen
nur
Androhung
letztlich
sehr
bedeutsamen
Beeinträchtigung
körperlichen
Integrität
ist
;
ist
Gewicht
Androhung
etwa
Ohrfeige
vergleichbar
so
StGB
§
Abs.
Drohung
.
So
liegt
auch
hier
.
Gebrauch
Begriffs
Vergewaltigung
Angeklagten
Geschehenszusammenhang
schloß
erkennbar
Anwendung
Gewalt
also
Einsatz
wenigstens
Körperkraft
erforderlich
gewesen
wäre
nachhaltigere
Abwehrreaktionen
Opfers
brechen
Geschlechtsverkehr
Willen
vollziehen
.
hier
konkret
Aussicht
gestellte
Verletzung
körperlichen
Integrität
15-jährigen
leiblichen
Tochter
Vater
ist
gegebenen
Umständen
ersichtlich
Intensität
Erheblichkeit
Voraussetzungen
gegenwärtiger
Leibesgefahr
Opfer
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
vgl.
auch
Erschöpfung
Ermüdung
zehnjährigen
Opfers
Gewaltanwendung
:
NStZ
276
;
Berücksichtigung
Situation
Opfers
:
Nr.
.
Landgericht
hat
mithin
Anforderungen
Erfüllung
Tatbestandsmerkmals
überspannt
.
Strafkammer
geht
weiter
Gunsten
Angeklagten
habe
Gegenwehr
Geschädigten
bemerkt
weit
Vorsatz
Nötigungsvorsatz
gehandelt
.
stützt
Angaben
Geschädigten
bekundet
hatte
könne
sagen
Angeklagte
Widerstand
bemerkt
habe
.
habe
Eindringen
Angeklagten
vermeiden
können
versteift
einfach
Glied
Angeklagten
Hand
weggedrückt
habe
.
Würdigung
Landgerichts
ist
tatsächlicher
Hinsicht
lückenhaft
.
Strafkammer
hätte
Frage
Nötigungsvorsatzes
Angeklagten
gesamten
festgestellten
Tatumständen
auseinandersetzen
müssen
insoweit
indizielle
Bedeutung
zukommen
kann
.
Schon
Rahmenumstände
Tatgeschehens
deuteten
hier
gerade
Jahre
alt
gewordene
leibliche
Tochter
Angeklagten
freiwillig
Duldung
Vornahme
sexueller
Handlungen
bereit
war
.
Zusammenhang
kann
weiter
Bedeutung
sein
Geschädigte
auch
anderen
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
zumeist
verkrampfte
einfach
Glied
Angeklagten
Hand
wegdrückte
Eindringen
Scheide
verhindern
.
weiteren
Fällen
Oralverkehrs
mußte
würgen
einmal
auch
übergeben
.
Angeklagte
erklärte
solle
vortäuschen
.
auch
Umstand
Angeklagte
gegebenen
Situation
überhaupt
Drohung
aussprach
werde
Tochter
vergewaltigen
"
mache
"
kann
Schlüsse
entsprechenden
Nötigungsvorsatz
Angeklagten
ermöglichen
bedurfte
tatrichterlicher
Würdigung
.
bloße
Abstellen
Aussage
Geschädigten
sagen
vermochte
Angeklagte
bemerkte
"
sperrte
"
greift
hier
kurz
.
2
.
ist
bezeichneten
Falle
erneute
tatrichterliche
Würdigung
geboten
.
bedingt
auch
Wegfall
insoweit
nen
Einzelstrafe
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtstrafe
.
neue
Tatrichter
wird
auch
prüfen
haben
Voraussetzungen
Abs.
Nr.
StGB
vorliegen
Angeklagte
also
Lage
Opfers
ausgenutzt
hat
Einwirkung
schutzlos
ausgeliefert
war
.
Revisionsvorbringen
Beschwerdeführerin
gibt
Anlaß
Hinweis
bisherigen
Feststellungen
sicher
ergeben
Angeklagte
Beischlaf
Tochter
vollzogen
hat
.
vollständiges
Eindringen
Gliedes
Scheide
ist
erforderlich
vgl.
BGHSt
175
;
.
Wäre
Voraussetzungen
Nötigung
Vollendung
Beischlafes
.
.
BGHSt
gekommen
könnte
Angeklagte
Regelbeispiel
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
haben
Vergewaltigung
schuldig
sprechen
sein
.
Läge
indessen
nur
versuchte
Vergewaltigung
"
vollendeter
sexueller
Nötigung
§
Abs.
StGB
müßte
Tatvollendung
sexuelle
Nötigung
Schuldspruch
Ausdruck
kommen
.
Tat
kann
Falle
nur
Versuch
bezeichnet
werden
.
3
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
hin
gemäß
§
StPO
gebotene
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
hier
allein
Rede
stehenden
Einzelfall
etwaige
Angeklagten
beschwerende
Rechtsfehler
hat
ergeben
.
Ziffer
II
.
2.d
Urteilsgründe
festgestellte
Tat
hier
geht
ist
noch
hinreichend
konkretisiert
auch
weiteren
Einzelfälle
abgrenzbar
.
zeichnet
Besonderheit
Angeklagte
Geschädigten
Vergewaltigung
drohte
.
Schluckebier
Wahl