You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

713 lines
5.9 KiB

NAMEN
25
.
September
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
25
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Hebenstreit
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
6
.
März
wird
unbegründet
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Angeklagten
liegt
Last
Gesprächs
mögliche
Scheidung
versucht
haben
Ehefrau
Messer
töten
.
Landgericht
hat
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
erstrebt
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
Angeklagten
u.a.
heimtückisch
begangenen
versuchten
Mordes
.
erhebt
Sachrüge
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Erfolg
.
Verfahrensrügen
Beschwerdeführerin
rügt
Verstoß
§
Abs.
macht
Verstöße
Aufklärungspflicht
geltend
.
1
.
Hauptverhandlung
Geschädigte
früheren
richterlichen
Vernehmung
gemachten
Angeklagten
belastenden
Aussage
abgerückt
war
Landgericht
Ermittlungsrichter
Zeugen
vernommen
hatte
beantragte
Beschwerdeführerin
Protokoll
richterliche
Vernehmung
Zeugin
gemäß
§
Abs.
verlesen
.
Beschwerdeführerin
rügt
Landgericht
habe
Antrag
Unrecht
unzulässig
§
Abs.
abgelehnt
.
beanstandet
ferner
Landgericht
habe
Aufklärungspflicht
schon
Vernehmung
Verhörsperson
Protokoll
Urkundenbeweis
"
Gedächtnisunterstützung
"
gem.
§
Abs.
Vernehmung
Zeugin
gem.
§
Abs.
verlesen
müssen
.
2
.
Verfahrensrügen
greifen
.
Landgericht
hat
Beweisantrag
zutreffend
unzulässig
zurückgewiesen
.
Feststellungen
Urteils
trat
Hauptverhandlung
Widerspruch
Angaben
Zeugin
Ermittlungsrichter
Aussage
Hauptverhandlung
offen
Tage
.
Zeugin
hatte
Vorhalt
früheren
Aussage
angegeben
habe
zwar
früher
so
ausgesagt
sei
aber
gelogen
gewesen
Angeklagten
habe
trennen
wollen
zutiefst
beleidigt
gewesen
sei
.
stand
Inhalt
früheren
Aussage
Zeugin
eigene
Angaben
bedurfte
Verlesung
Protokolls
festzustellen
Zeugin
früher
gesagt
hatte
.
Rechtsprechung
Bundesgerichthofs
kommt
Verlesung
früheren
Aussage
nur
Betracht
Vorhalte
Protokoll
Übereinstimmung
gegenwärtigen
Aussage
Inhalt
Protokolls
bewirkt
noch
geführt
haben
Zeuge
bekundete
Aufnahme
Protokolls
abweichend
gegenwärtigen
Aussage
tatsächlich
Protokoll
Festgehaltene
ausgesagt
haben
vgl.
BGHSt
;
.
2
.
März
teilweise
wiedergegeben
NStZ
.
Wäre
Widerspruch
bestehen
geblieben
wäre
Verlesung
Vernehmungsprotokolls
§
Abs.
auch
nur
zulässig
gewesen
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Weise
etwa
Vernehmung
Verhörsperson
hätte
aufklären
lassen
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
hatte
Verhörsperson
Inhalt
richterlichen
Vernehmung
bestätigt
so
auch
Grunde
Voraussetzungen
Vorschrift
vorgelegen
hätten
.
Auch
Aufklärungsrügen
§
Abs.
versagen
.
Verlesung
Niederschrift
frühere
Vernehmung
weis
§
Abs.
ist
nur
Gedächtnisunterstützung
vernommenen
Zeugen
zulässig
.
Verlesung
drängte
Geschädigte
erklärt
hatte
habe
früheren
Aussagen
gelogen
.
Beschwerdeführerin
behaupteten
Verfahrensverstößen
§
könnte
Urteil
ohnehin
beruhen
.
Landgericht
hat
Beweiswürdigung
belastenden
Aussagen
Zeugin
Ermittlungsrichter
zugrundegelegt
ausdrücklich
ausgeführt
nur
Ermittlungsrichter
wiedergegebenen
Inhalt
richterlichen
Aussage
Zeugin
sei
Begründung
Wehrlosigkeit
möglich
.
Selbst
Revisionsvorbringen
auslegen
würde
Landgericht
habe
Vorhalt
eingeführte
richterliche
Vernehmung
Geschädigten
vollständig
ausgeschöpft
zumindest
Teilen
Aussage
ergebe
Geschädigte
sei
Angriff
Angeklagten
wehrlos
gewesen
entspräche
Rüge
§
Erfordernissen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Vorbringen
Beschwerdeführerin
ist
entnehmen
Teil
richterlichen
Vernehmungsprotokolls
Strafkammer
Heimtücke
beachtet
hat
.
II
.
Sachrüge
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
läßt
ebenfalls
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
rügt
Erfolg
Landgericht
habe
Unrecht
Wehrlosigkeit
Tatopfers
Zweifel
gezogen
.
Begründung
Strafkammer
ausgeführt
hat
habe
Zweifel
Vorliegen
maßgeblichen
Umstände
überwinden
können
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
handelt
heimtückisch
feindlicher
Willensrichtung
BGHSt
Wehrlosigkeit
Opfers
bewußt
Tötung
ausnutzt
.
Mordmerkmal
Ausdruck
gekommene
höhere
Unrechtsgehalt
Täterverhaltens
liegt
Mörder
Opfer
hilflosen
Lage
überrascht
hindert
Anschlag
Leben
begegnen
wenigstens
erschweren
BGHSt
143
;
302
;
121
;
.
Opfer
muß
unmittelbaren
Tatsituation
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
arglos
gewesen
sein
BGHSt
121
;
793
;
NStZ
34
35
;
vgl.
auch
Täter
muß
darbietende
wehrlose
Lage
Opfers
ausgenutzt
haben
.
so
war
hat
Tatrichter
erschöpfender
Würdigung
erhobenen
Beweise
entscheiden
.
Urteilsgründe
müssen
erkennen
lassen
Gericht
Beweise
erschöpfend
gewürdigt
Umstände
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
geeignet
sind
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
2
.
Strafkammer
hat
erwogen
Arglosigkeit
spreche
zwar
Umstand
Angeklagte
Ehefrau
Balkon
lockte
dort
allein
einvernehmlich
Scheidung
sprechen
Zeitpunkt
bereits
Messer
Rücken
versteckt
hatte
.
Arglosigkeit
spreche
aber
mehr
aufzuklären
sei
lange
Ton
Eheleute
Wohnung
miteinander
gesprochen
hätten
Balkon
gegangen
seien
.
Aussage
ergebe
auch
Geschädigte
Anfang
allein
Balkon
gewesen
sei
.
Kind
Vi
.
habe
Schoß
gesessen
Angeklagte
kündigte
werde
jetzt
umbringen
.
Kind
habe
offensichtlich
auch
Schutzschild
gedient
.
Schließlich
habe
Tochter
Mutter
ster
Kinderzimmers
Augenblick
laut
zugerufen
:
Mutter
Vater
hat
Messer
Angeklagte
Geschädigten
erklärte
werde
jetzt
umbringen
solle
Kind
wegtun
.
Annahme
Landgerichts
Geschädigte
habe
doch
Auseinandersetzung
Angeklagten
gerechnet
habe
Kind
Abrede
Schoß
behalten
ist
mögliche
Schlußfolgerung
revisionsrechtlich
beanstanden
ist
.
Hebenstreit
Boetticher