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13 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
:
ja
StGB
§
Abs.
;
Auch
wirksamen
Beschränkung
Berufung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Berufungsgericht
vorzunehmen
erstinstanzliche
Richter
Entscheidung
Frage
getroffen
hat
.
.
7
Juli
-2
Strafsache
Betruges
hier
:
Vorlegungsbeschluss
5
.
Strafsenats
Oberlandesgerichts
23
.
März
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
Juli
beschlossen
:
Auch
wirksamen
Beschränkung
Berufung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Berufungsgericht
vorzunehmen
erstinstanzliche
Richter
Entscheidung
Frage
getroffen
hat
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Angeklagte
Urteil
14
Juli
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Taten
wurden
Einzelgeldstrafen
verhängt
übrigen
Taten
Einzelfreiheitsstrafen
Monaten
bis
zu
Monaten
.
Urteil
hat
Angeklagte
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Berufungshauptverhandlung
hat
Rechtsmittel
Rechtsfolgenausspruch
Rechtsfolgenausspruchs
Strafaussetzung
Bewährung
beschränkt
.
Rechtsmittel
hatte
Erfolg
.
Landgericht
Traunstein
hat
Urteil
11
November
erkannt
:
"
Berufung
Angeklagten
wird
Urteil
Amtsgerichts
14
Juli
Ziffer
Strafausspruch
folgt
neu
gefasst
:
Angeklagte
wird
Einbeziehung
Verurteilung
Strafbefehl
Amtsgerichts
8
.
Oktober
Az
.
:
Js
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
Woche
verurteilt
.
Angeklagte
wird
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
bezüglich
Taten
18
.
Oktober
26
November
verurteilt
.
Angeklagte
trägt
auch
Kosten
Berufungsverfahrens
"
.
einbezogenen
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
8
.
Oktober
handelt
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
22
.
Juni
begangene
Tat
.
Zeitpunkt
Urteils
Amtsgerichts
14
Juli
war
Strafbefehl
noch
erlassen
.
Urteil
Landgerichts
hat
Angeklagte
Revision
eingelegt
insbesondere
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
.
Oberlandesgericht
beabsichtigt
Revision
Angeklagten
unbegründet
verwerfen
.
hält
Berufungsbeschränkung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
zwar
wirksam
ist
aber
Auffassung
eingetretene
Teilrechtskraft
Berufungsgericht
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
hindere
.
beabsichtigten
Entscheidung
sieht
Oberlandesgericht
Entscheidungen
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
15
.
September
Oberlandesgerichts
9
.
Januar
NStZ-RR
gehindert
.
Hanseatische
Oberlandesgericht
ist
Auffassung
angelegte
weit
reichende
Dispositionsfreiheit
Rechtsmittelberechtigten
sei
Rechtsmittelgerichte
Rahmen
Möglichen
respektieren
.
zulässige
Berufungsbeschränkung
sei
zwar
dann
unwirksam
Gründe
materieller
Gerechtigkeit
Anerkennung
entgegenstünden
.
Auch
Maßstab
sei
Gesamtstrafenlage
.
.
StGB
hier
aber
unbeachtlich
Einbeziehung
weiterer
Strafen
Beschlussverfahren
§
entschieden
werden
könne
.
bestehe
absoluter
Vorrang
Urteilsverfahrens
Beschlussverfahren
;
Ausnahmefälle
seien
bereits
anerkannt
worden
.
Grundsatz
Dispositionsfreiheit
gebiete
Ausklammerung
Frage
nachträglicher
Gesamtstrafenbildung
Prüfungsprogramm
Berufungshauptverhandlung
.
Disposition
Rechtsmittelführer
gebühre
Vorrang
verfahrensökonomischen
Gesichtspunkt
Amts
betreibendes
gesondertes
Beschlussverfahren
Behandlung
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
erübrigen
.
Rechtsmittelführer
könne
beachtliche
Gründe
haben
Frage
bisheriger
Aussetzung
einziehungsfähigen
Freiheitsstrafe
Bewährung
drohender
Nichtaussetzung
bildenden
Gesamtfreiheitsstrafe
möglicherweise
nachteiligen
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
erst
späterer
Zeit
prüfen
lassen
Erledigung
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
Einbeziehung
ausscheidet
Legalprognose
Strafaussetzung
verbessert
hat
.
Oberlandesgericht
ist
ebenfalls
Ansicht
Regelung
§
gewährte
Dispositionsfreiheit
Rechtsmittelführers
erlaube
Beschränkung
Rechtsmittels
Wirkung
angegriffenen
Teile
Entscheidung
Rechtskraft
erwachsen
.
neu
entstandene
Gesamtstrafenlage
erfordere
Korrektur
Lasten
Dispositionsfreiheit
Rechtsmittelführers
Bildung
Gesamtstrafe
Rechtskraft
Entscheidung
Beschlusswege
gemäß
§
nachträglich
erfolgen
könne
.
Oberlandesgericht
hat
Sache
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
folgende
Rechtsfrage
vorgelegt
:
"
Ist
Beschränkung
Berufung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Berufungsgericht
zulässig
?
"
.
Generalbundesanwalt
ist
Rechtsauffassung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
beigetreten
hat
beantragt
folgt
beschließen
:
"
Beschränkung
Berufung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
Berufungsgericht
zulässig
erste
Richter
Entscheidung
Frage
getroffen
hat
"
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
Vorlegungsfrage
Oberlandesgerichts
weit
gefasst
ist
.
würde
nämlich
Entscheidungserheblichkeit
Ausgangsverfahren
hinaus
Wortlaut
auch
Fälle
erfassen
stanzlichen
Richter
Strafen
hätten
einbezogen
werden
können
bekannt
waren
bewusst
Entscheidung
Gesamtstrafenbildung
getroffen
hat
.
Hat
Tatrichter
aber
Anwendung
§
StGB
geprüft
rechtsirrtümlich
abgelehnt
ist
Korrektur
Urteilsspruchs
nur
Rechtsmittelzug
möglich
.
§
StGB
ist
dann
.
.
"
Betracht
geblieben
"
vgl.
KK-Appl
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Fällen
bleibt
entsprechender
wirksamer
Rechtsmittelbeschränkung
Rechtskraft
Entscheidung
könnte
auch
Beschlussverfahren
§
.
korrigiert
werden
.
Liegen
entsprechenden
Voraussetzungen
Gesamtstrafenbildung
Berufungsrichter
ist
Gesamtstrafenbildung
nur
zulässig
ist
grundsätzlich
verpflichtet
BGHSt
hat
vorzunehmen
.
Senat
hat
Vorlegungsfrage
folgt
präzisiert
neu
fasst
:
Auch
wirksamen
Beschränkung
Berufung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
vorzunehmen
erstinstanzliche
Richter
Entscheidung
Frage
getroffen
hat
.
II
.
Vorlegungsvoraussetzungen
§
Abs.
sind
gegeben
.
1
.
Bundesgerichtshof
hat
Rechtsfrage
noch
entschieden
.
Beschluss
11
.
Februar
BGHSt
anders
gelagerten
Sachverhalt
insbesondere
Verschlechterungsverbot
prüfen
war
.
2
.
Vorlegungsfrage
ist
entscheidungserheblich
.
Oberlandesgericht
kann
Revision
Angeklagten
beabsichtigt
verwerfen
Rechtsansicht
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
Oberlandesgerichts
abzuweichen
.
vorlegenden
Oberlandesgericht
bereits
genannten
Judikaten
steht
auch
Beschluss
Oberlandesgerichts
24
November
Az
.
:
Ss
beabsichtigten
Verwerfung
.
Vorlegungsfrage
wäre
allerdings
dann
entscheidungserheblich
Berufungsbeschränkung
unwirksam
wäre
.
Wirksamkeit
Berufungsbeschränkung
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
könnte
zwar
sprechen
Amtsgericht
rechtsfehlerhaft
Tagessatzhöhe
festgesetzt
hat
letzte
Vorstrafe
Angeklagten
unvollständig
rechtsfehlerhaft
mitgeteilt
wird
vgl.
u.a.
NStZ-RR
.
Bedenken
begegnet
aber
Behauptung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
Erwägungen
Amtsgerichts
Bemessung
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
seien
hier
inhaltlich
so
eng
Entscheidung
Strafaussetzung
Bewährung
verbunden
unabhängig
überprüft
werden
könnte
.
Amtsgericht
hat
Begründung
Bewährungsversagung
formuliert
:
"
Berücksichtigung
oben
Einzelnen
bereits
geschilderten
Umstände
verwiesen
wird
auch
Sozialprognose
erheblich
sind
"
.
-9-
Rechtsansicht
vorlegenden
Oberlandesgerichts
auch
Generalbundesanwalt
angeschlossen
hat
Berufungsbeschränkung
gleichwohl
wirksam
ist
ist
noch
vertretbar
so
Vorlage
zulässig
ist
vgl.
KK-Hannich
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
Auch
weiteren
Erwägungen
Oberlandesgerichts
Begründung
beabsichtigten
Verwerfung
Revision
angeführt
werden
insbesondere
auch
Verstoß
Verschlechterungsverbot
gegeben
ist
sind
vertretbar
Senat
bindend
.
ist
Vorlegungsfrage
entscheidungserheblich
.
.
Senat
beantwortet
Vorlegungsfrage
Beschlussformel
ersichtlich
.
Sache
stimmt
Senat
Generalbundesanwalt
vorlegenden
Oberlandesgericht
vertretenen
Rechtsansicht
vgl.
auch
MeyerGoßner
53
.
Aufl
.
Rdn
.
§
;
.
;
Anmerkung
NStZ
137
;
Landgericht
NStZ-RR
.
Sinn
Zweck
Gesetzes
§
StGB
§
.
gebieten
Gesamtstrafenbildung
erkennende
Gericht
.
Dispositionsbefugnis
Rechtsmittelführers
hindert
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Berufungsgericht
.
1
.
§
StGB
regelt
nachträgliche
Bildung
Gesamtstrafe
.
gilt
auch
Berufungsgericht
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
Tatrichter
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Gesamtstrafe
erkennen
Zeitpunkt
Urteils
Voraussetzungen
§
§
.
StGB
vorliegen
.
darf
Festsetzung
Gesamtstrafe
Verfahren
.
überlassen
BGHSt
1
;
293
;
99
;
;
vgl.
auch
KK-Appl
6
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
ergibt
Grundgedanken
§
Abs.
StGB
getrennte
Aburteilung
entstandenen
Nachteile
auszugleichen
.
sind
Taten
gemeinsamer
Aburteilung
§
§
StGB
behandelt
worden
wären
auch
getrennter
Aburteilung
noch
nachträglich
so
behandeln
Täter
Ergebnis
besser
schlechter
gestellt
ist
.
.
;
vgl.
.
§
.
kommt
allein
materiellrechtliche
Regelung
verfahrensrechtliche
Situation
BGHSt
.
nachträgliche
Bildung
Gesamtstrafe
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Grund
Hauptverhandlung
gegebenen
unmittelbaren
persönlichen
Eindrucks
Angeklagten
entscheidet
vgl.
NStZ
.
Urteil
bietet
bessere
Garantie
gerechte
Strafzumessung
nachträgliches
Beschlussverfahren
vgl.
BGHSt
.
;
.
Urteilsverfahren
ist
erhobenen
Strengbeweises
Hauptverhandlung
gewinnbaren
unmittelbaren
persönlichen
Eindrucks
Beschlussverfahren
grundsätzlich
überlegen
vgl.
Leipziger
Kommentar
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
fahren
wird
hingegen
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
mündliche
Verhandlung
Freibeweisverfahren
entschieden
.
Beschlussverfahren
kommt
nur
Zuge
tatrichterlichen
Entscheidung
§
StGB
"
Betracht
geblieben
"
ist
vgl.
KK-Appl
Rdn
.
§
Worten
"
Betracht
geblieben
sind
"
tatsächliches
Geschehen
umschrieben
wird
BGHSt
1
.
insbesondere
prozessökonomischen
Gründen
vereinzelt
Ausnahmen
Grundsatz
zugelassen
wurden
vgl.
Rdn
.
§
rechtfertigt
vorliegenden
Fall
weitere
Ausnahme
anzunehmen
.
prozessökonomische
Gesichtspunkte
sprechen
gerade
Berufungsgericht
selbst
gleich
Gesamtstrafenbildung
vornimmt
.
Nur
so
wird
auch
Beschleunigungsgebot
Rechnung
getragen
.
Ergebnis
spricht
auch
prozessökonomische
Grund
noch
weiteres
Gericht
Rahmen
Verfahrens
§
.
Gesamtstrafenbildung
befassen
soll
.
steht
neu
geschaffene
Möglichkeit
Revisionsgericht
Abs.
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufzuheben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
gerade
.
Ziel
Gesetzes
ist
erkennende
Gericht
selbst
sofort
Gesamtstrafenbildung
vornimmt
.
bietet
Verfahren
Gericht
Grund
Hauptverhandlung
gegebenen
unmittelbaren
persönlichen
Eindrucks
Angeklagten
entscheidet
bessere
Garantie
gerechte
Strafzumessung
BGHSt
.
Verfahren
§
.
dient
Nachholung
unterlassenen
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
.
erfasst
Fälle
§
StGB
grundsätzlich
zwingend
gebotene
Gesamtstrafenbildung
Erkenntnisverfahren
unterblieben
ist
.
stellt
nur
zusätzlichen
Rechtsbehelf
Sicherung
§
StGB
verfolgten
Zieles
Erkenntnisverfahren
grundsätzlich
Vorrang
hat
.
wäre
widersinnig
gebotene
Gesamtstrafenbildung
minder
wertvolle
Ersatzverfahren
verlagern
Verfahren
noch
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
Möglichkeit
besteht
Gesamtstrafe
Hauptverhandlung
festzusetzen
Bildung
gerechten
Gesamtstrafe
weit
sicherer
verbürgt
ist
BGHSt
1
.
Gesetz
will
Strafsachen
Bedeutung
Berufsrichtern
auch
Laienrichter
Straffrage
mitentscheiden
.
können
aber
Bildung
Gesamtstrafe
nur
mitwirken
Höhe
Hauptverhandlung
Beschlussverfahren
entschieden
wird
.
Ausschaltung
Laienrichter
Bildung
Gesamtstrafe
auch
Fällen
Mitwirkung
Hauptverhandlung
Verfahrenslage
noch
möglich
ist
würde
sachlich
gerechtfertigten
Eingriff
gesetzlich
geregelte
Zuständigkeit
Besetzung
Gerichte
bedeuten
BGHSt
1
.
2
.
eingetretene
Teilrechtskraft
Dispositionsbefugnis
stehen
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
Berufungsgericht
.
Nachverfahren
§
.
bezweckt
Verwirklichung
materiellen
Rechts
Rücksicht
Rechtskraft
vorliegenden
Urteile
BGHSt
.
Liegen
Voraussetzungen
§
so
darf
Rechtskraft
früherer
Entscheidungen
eingegriffen
werden
.
beschließende
Richter
nachträglichen
Verfahren
hat
größeren
Befugnisse
erkennende
Richter
vgl.
aaO
.
Nachverfahren
§
.
zulässig
ist
kann
zweiten
Instanz
schwerlich
untersagt
sein
vgl.
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
§
.
StGB
ermächtigt
verpflichtet
Tatrichter
rechtskräftige
frühere
Gesamtstrafen
einzugreifen
;
gilt
erst
recht
Durchbrechung
Rechtskraft
selben
Rechtszug
vgl.
Meyer-Goßner
.
§
.
Bildung
Gesamtstrafe
§
StGB
gibt
sachliche
verfahrensrechtliche
Lage
Ausschlag
.
Angeklagte
wird
Freiheit
Einlegung
Beschränkung
Berufung
beeinträchtigt
Gesamtstrafenbildung
Rücksicht
Rechtsmittel
Fall
stattfindet
vgl.
auch
BGHSt
.
gebührt
Grund
Hauptverhandlung
entscheidenden
Berufungsrichter
Vorzug
.
gesetzgeberischen
Ziel
einheitlichen
Entscheidung
Grund
Gesamtwürdigung
Taten
Täters
würde
Gericht
gerecht
werden
Verfahren
.
verweisen
würde
.
Hat
erstinstanzliche
Richter
Gesamtstrafenentscheidung
troffen
muss
Berufungsgericht
Gesamtstrafenbildung
nachholen
BGHSt
.
Hierin
liegt
Verstoß
§
Abs.
;
fenbildung
enthält
Fall
Abänderung
vorausgegangenen
Rechtsfolgenentscheidungen
Berufungsurteil
erstmals
vorzunehmenden
gesetzlich
gebotenen
richterlichen
Gestaltungsakt
BGHSt
;
.
§
StGB
.
Verschlechterungsverbot
setzt
erste
Richter
Rechtsfolge
festgesetzt
hat
Verschärfung
geht
.
Fehlt
hier
Festsetzung
Rechtsfolge
liegt
richterliche
Entscheidung
Änderung
Nachteil
Angeklagten
möglich
wäre
überhaupt
BGHSt
.
Hanseatische
Oberlandesgericht
etwaige
teile
Rechtsmittelführers
verweist
spätere
Entscheidung
Nachverfahren
entstehen
könnten
ist
hinzuweisen
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
Verurteilten
schlechter
besser
stellen
soll
.
Auffassung
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
dürfte
Berufungsrichter
erstinstanzlichen
Richter
unbekannte
gesamtstrafenfähige
zwischenzeitlich
vollstreckte
Verurteilung
Wege
Härteausgleichs
Straffestsetzung
berücksichtigen
unmittelbar
Gunsten
Angeklagten
auswirken
würde
könnte
Freiheitsstrafe
Jahren
unterschritten
werden
.
IV
.
Vorlegungsfrage
ist
Beschlussformel
ersichtlich
beantworten
.
Entscheidung
entspricht
Antrag
Generalbundesanwalts
.
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger