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569 lines
4.6 KiB

NAMEN
19
.
September
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Hebenstreit
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Justizangestellte
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
begangen
Lebensgefährtin
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
;
näheren
Eingehens
erhobene
Verfahrensrüge
bedarf
.
1
.
Angeklagte
hat
Tat
geleugnet
;
Landgericht
hält
Grund
Reihe
Indizien
überführt
.
Halbbruder
Angeklagten
hat
möglichen
Täter
ausgeschlossen
.
angeführten
Erwägungen
unterliegen
durchgreifenden
Bedenken
.
Feststellungen
hatte
Angeklagte
gemeinschaftlichen
Wohnung
Lebensgefährtin
S.
Morgen
20
.
Januar
Zeit
Uhr
Uhr
vermutlich
Uhr
heftigen
Streit
körperlich
angegriffen
gewürgt
schließlich
textilen
Gegenstand
hinten
erdrosselt
.
Selbstmord
täuschen
legte
Leiche
Wasser
gefüllte
Badewanne
gemeinsamen
Wohnung
warf
eingeschalteten
Fön
.
Uhr
verließ
Wohnung
begab
Arbeitsstelle
erst
Uhr
wieder
verließ
.
Uhr
Tages
sah
Mutter
Angeklagten
selben
Haus
wohnenden
weiteren
Sohn
nämlich
Halbbruder
Angeklagten
besuchen
wollte
Glastür
Tatortwohnung
dort
bewegenden
Schatten
;
gleichen
Zeit
hörte
weitere
Bewohnerin
Hauses
Wohnung
Schritte
.
Landgericht
kommt
Grund
Reihe
Umständen
Schluß
war
Zeit
Wohnung
hielt
.
schließt
jedoch
Getöteten
unterhalten
hatte
Täter
sei
irgendwie
erkennbares
Motiv
Tat
gehabt
habe
.
komme
anders
Angeklagten
auch
emotionale
Ausgangslage
Frage
Gewaltdelikt
nahelege
;
vielmehr
habe
S.
Abend
Tat
bestes
Einvernehmen
geherrscht
.
festgestellte
Anwesenheit
Wohnung
Feststellungen
sem
Zeitpunkt
bereits
Getötete
S.
lag
erklärt
Schwurgericht
Angeklagte
habe
Halbbruder
Tat
eingeweiht
gebeten
Zeit
Abwesenheit
weitere
Spuren
beseitigen
"
getroffene
Arrangement
überprüfen
"
.
Anwesenheit
angenommenen
Gründe
finden
jedoch
Feststellungen
Urteils
ausreichende
Stütze
.
ist
Weise
belegt
Angeklagte
eingeweiht
hat
noch
gibt
Anhaltspunkte
Notwendigkeit
weiterer
Spurenbeseitigung
Überprüfung
"
Arrangements
"
.
Sind
Gründe
Landgericht
Anwesenheit
erklärt
tragfähig
ist
auch
Ausschluß
Täter
Frage
gestellt
.
Landgericht
hätte
vielmehr
Frage
auseinandersetzen
müssen
anderen
Gründe
Absprache
Halbbruder
haben
konnte
Wohnung
aufzusuchen
.
Insoweit
konnte
sexuelles
Motiv
Frage
kommen
;
so
hatte
Abend
Tat
später
Getöteten
noch
Zärtlichkeiten
ausgetauscht
.
Sollte
allerdings
Schlüssel
Wohnung
Halbbruders
besessen
haben
konnte
auch
Absprache
Angeklagten
etwa
S.
S.
bereits
tot
war
Wohnung
betreten
haben
besuchen
.
sagt
Urteil
aber
.
2
.
andere
Person
Täter
Erwägung
ziehen
sein
könnte
würde
freilich
ankommen
Täterschaft
Angeklagten
zweifelsfrei
festgestellt
wäre
.
könnte
sprechen
medizinischen
physikalischen
chemischen
Sachverständigengutachten
sehr
wahrscheinlich
auch
zwingend
einschätzen
Leiche
Getöteten
Uhr
Wasser
Badewanne
gelegt
worden
sei
.
war
Ausgangspunkt
grundlegende
physikalische
Gutachten
Badewasser
Wanne
zunächst
weiterlaufenden
Fön
aufgewärmt
wurde
Uhr
morgens
darauffolgenden
Tages
noch
Temperatur
Grad
aufwies
.
Messergebnis
basierenden
Versuchen
hatte
Sachverständige
Originalbadewanne
jeweils
Schmutzrand
ca.
Liter
Wasser
gefüllt
laufenden
Fön
hineingelegt
sodann
Temperaturmessungen
vorgenommen
.
Revision
macht
Recht
geltend
Versuchsanordnung
fehlerhaft
war
.
Angeklagte
hatte
Getötete
Uhr
Badewanne
herausgehoben
;
Messung
Wassertemperatur
Uhr
lag
Wanne
Zeit
Stunden
unerheblich
Schmutzrand
wahrscheinlichen
Folge
Wasser
Zeitpunkt
schneller
abkühlte
.
war
Versuch
nur
homogenen
Wärmeträger
nämlich
Wasser
durchgeführt
worden
.
Tatsächlich
gab
Uhr
Uhr
nächsten
Tages
Wärmeträger
nämlich
Wasser
Badewanne
liegenden
Leiche
;
Abweichungen
Versuchsanordnung
Abkühlungsphase
Wassers
auswirken
konnten
wird
erörtert
.
Annahme
sei
sehr
wahrscheinlich
Leiche
bereits
Uhr
Badewasser
gelegt
wurde
ist
Frage
gestellt
.
Insgesamt
kann
Mängel
Beweiswürdigung
Urteil
Landgerichts
Bestand
haben
.
neue
Hauptverhandlung
wird
hingewiesen
Verwertung
Angaben
Angeklagte
Zeuge
gemacht
hat
abhängen
kann
späteren
staatsanwaltlichen
Vernehmung
qualifizierte
Belehrung
erteilt
worden
ist
vgl.
NStZ
;
.
Aufl
.
§
Rdn
.
29
;
NStZ
.
Boetticher
Hebenstreit