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BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
Betruges
ECLI
:
:
BGH:2018:130918B1STR198.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Hinblick
Verfahrensbeschränkung
Zustimmung
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
September
gemäß
Abs.
§
Abs.
Nr.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
November
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Einziehungsentscheidung
abgesehen
wird
;
Feststellungen
§
Abs.
entfallen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
hat
Art
.
316h
Satz
EGStGB
Einziehung
Wertes
Taterträgen
angeordnet
§
Abs.
§
StGB
Feststellungen
§
111i
Abs.
getroffen
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
erzielt
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
hat
Zustimmung
Generalbundesanwalts
prozessökonomischen
Gründen
Einziehungsentscheidung
abgesehen
Abs.
Nr.
vorliegend
verhängten
Freiheitsstrafe
Gewicht
fällt
.
Feststellungen
Landgerichts
§
Abs.
entfallen
.
Raum