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1.2 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
Anstiftung
Brandstiftung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Beanstandung
Strafkammer
habe
"
Relativierung
Geständnisses
"
Rahmen
verfahrensbeendenden
Absprache
abgegeben
worden
war
vorgenommen
geht
.
Kammer
hat
ausgeführt
habe
Gewichtung
Geständnisses
unberücksichtigt
bleiben
können
Angeklagte
"
Hauptverhandlung
große
Reue
hat
erkennen
lassen
;
vielmehr
ließ
Geständnis
Verteidiger
erklären
teilte
selbst
nur
persönlichen
Verhältnisse
bedacht
war
Mitleid
Situation
wecken
"
.
bestehen
rechtlichen
Bedenken
.
Grundsatz
bestreitenden
Angeklagten
Reue
verlangt
werden
kann
.
.
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
ist
hier
einschlägig
.
strafmildernde
Gewicht
Geständnisses
kann
dann
geringer
sein
hier
prozesstaktische
Überlegungen
bestimmend
waren
Kammer
Urteilsgründen
dargelegte
sonstige
verhalten
bestätigt
sah
vgl.
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
.
Wahl
Boetticher