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1.8 KiB

BESCHLUSS
25
.
Juni
Strafsache
schwerer
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Aufklärungsrüge
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Landgericht
mußte
Beauftragung
weiteren
Sachverständigen
gedrängt
sehen
.
vernommene
Sachverständige
Sachkunde
ersichtlich
Hauptverhandlung
angezweifelt
wurde
hatte
Angeklagten
eingehend
untersucht
begutachtet
.
Darlegungen
ging
Angeklagte
Monate
Tat
paranoid-halluzinatorischen
Psychose
erkrankt
war
.
entspricht
Revision
selbst
Recht
hervorhebt
gesicherter
psychiatrischer
Erkenntnis
akuten
Manifestation
Krankheit
prodromale
Phase
vorausgehen
kann
kognitive
Störungen
gekennzeichnet
sein
kann
.
Senat
hält
angefochtenen
Urteil
wiedergegebenen
Umstände
ausgeschlossen
Sachverständigen
lichkeit
derartiger
Vorläufersyndrome
Blick
geraten
sein
könnte
.
übrigen
hätte
Angeklagte
prodromale
Wahrnehmungsstörung
dahingehend
unterstellt
sei
ausgegangen
Geschädigte
ziehe
seinerseits
Waffe
Putativnotwehr
gehandelt
.
getroffenen
Feststellungen
führte
konkreten
Tatsituation
allein
Angeklagte
rechtswidrigen
Angriff
entsicherte
durchgeladene
Gewehr
Anschlag
hielt
zumindest
Sinne
§
StGB
bedrohte
.
befand
seinerseits
bereits
Notwehrlage
berechtigt
hätte
provozierten
Angriff
Ziehen
Waffe
Wehr
setzen
.
Angeklagte
hätte
folglich
Abgabe
Schusses
auch
dann
rechtswidrig
gehandelt
vorgestellten
Umstände
Wirklichkeit
entsprochen
hätten
rechtmäßige
Notwehr
Notwehr
gibt
vgl.
BGHSt
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher