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2.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
Mai
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Unbeschadet
Bedenken
Zulässigkeit
muss
Verfahrensbeschwerde
Erfolg
versagt
bleiben
.
Revisionsvorbringen
richtet
Kern
Strafkammer
weiteres
Sachverständigengutachten
Vorliegen
Voraussetzungen
Affekts
Begehung
Tat
eingeholt
hat
gerichtlich
bestellten
forensischen
Psychiater
vorgelegte
schriftliche
Schuldfähigkeitsgutachten
unbrauchbar
sei
.
Gutachter
verfüge
ausreichende
Sachkunde
insbesondere
psychologischen
Tests
durchgeführt
Exploration
deutscher
Sprache
durchgeführt
habe
.
Strafkammer
legt
Ablehnungsbeschluss
19
.
September
nachvollziehbar
Sachkunde
Sektion
Forensische
Psychiatrie
Universität
tätigen
Sachverständigen
Zweifel
haben
musste
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Sachverständige
eigener
Verantwortung
entscheiden
Unterlagen
Erstattung
Gutachtens
benötigt
Untersuchungsmethoden
anwendet
BGHSt
26
33
;
.
.
.
Verteidigung
benannte
Sachverständige
überlegene
Forschungsmittel
verfügt
hätte
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
legt
Revision
.
Strafkammer
legt
Gegenteil
Urteilsgründen
Sachverständige
Verteidigung
schriftliches
Gutachten
Wesentlichen
Einlassungen
Angeklagten
Tathergang
Anklageschrift
gegründet
hatte
präsentes
Beweismittel
Haupthandlung
angehört
§
Abs.
worden
ist
.
Mitteilung
Ergebnisses
Beweisaufnahme
rückte
merklich
zunächst
vertretenen
Position
.
Schließlich
widerlegt
Verteidigung
eigenes
Angeklagte
habe
nur
Zuhilfenahme
Dolmetschers
exploriert
werden
dürfen
.
legt
Senat
Angeklagten
gefertigte
Stellungnahme
Verteidiger
deutscher
Sprache
eigenhändig
verfassten
Seiten
angefochtene
Urteil
Landgerichts
kommentiert
.
Boetticher
Hebenstreit