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224 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
verurteilte
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Rüge
Verletzung
§
Erfolg
.
Beweiswürdigung
stützt
maßgeblich
Beweismittel
Inbegriff
Hauptverhandlung
waren
.
Schuldspruch
basiert
schriftlichen
Urteilsgründen
u.a.
"
Inaugenscheinnahme
Tatortfotos
Bl
.
.
S.
.
"
Feststellungen
Schuldfähigkeit
Angeklagten
beruhen
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
hauses
S.
ärztlicher
Direktor
.
Sachverständige
hat
Angeklagten
persönlich
riert
untersucht
.
Untersuchungsergebnisse
hat
handlung
erkennbare
Widersprüche
Fehler
vorgetragen
.
bestand
Anlaß
Sachverständigen
folgen
S.
.
Tatsächlich
waren
Tatortfotos
Gegenstand
Beweisaufnahme
.
Inaugenscheinnahme
wurde
Sitzungsniederschrift
ausdrücklich
verzichtet
.
Zwecke
Vernehmungshilfe
vorgehalten
worden
sein
konnten
Aufnahmen
Verhandlungsablauf
Zeugen
wurden
gehört
eigentlichen
Tatgeschehen
ließ
Angeklagte
nur
pauschal
.
Sachverständige
Dr.
nahm
Hauptverhandlung
überhaupt
.
war
Tag
zuvor
abgeladen
worden
.
Senat
vermag
auszuschließen
Urteil
Verfahrensfehlern
Bewertung
erhobenen
Beweise
beruht
auch
umfassend
geständige
Angeklagte
"
Kerngeschehen
Anwalt
zutreffend
Sinne
Anklagevorwurfs
eingeräumt
"
hat
S.
Sitzungsniederschrift
Bl
.
Verlauf
Hauptverhandlung
Zusammenfassung
vorbereitenden
schriftlichen
Gutachtens
Dr.
25
.
April
festgestellt
wurde
aussetzungen
§
§
21
vorlägen
Rechtsfolgenausspruch
Antrag
damaligen
Verteidigers
entsprach
.
Strafkammer
einschlägigen
Vorstrafen
§
StGB
erörterte
beschwert
Angeklagten
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher