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788 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
StR
23
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
Mordes
u.a.
2
.
:
Anstiftung
Mord
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
November
werden
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
unerlaubten
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Munition
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Angeklagte
Anstiftung
Mord
le-
benslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Urteilsfeststellungen
lauerte
Angeklagte
frühen
Morgenstunden
20
.
April
Vater
Angeklagten
Zeitpunkt
Angriffs
versah
Arbeitsweg
erschoss
unmittelbarer
Nähe
hinten
Seite
Selbstladepistole
Kaliber
.45
Auto
aufgesetztem
Schalldämpfer
.
Opfer
war
Angeklagten
klagte
beabsichtigt
sofort
tot
.
Mutter
hatten
Angeklagten
begehung
gewinnen
können
DM
Aussicht
gestellt
sodann
gezahlt
.
Angeklagte
nahm
billigend
Kauf
Vater
bewusster
Ausnutzung
Wehrlosigkeit
getötet
werden
würde
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Rüge
Verletzung
§
.
1
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
16
November
war
Bruder
Angeklagten
Zeuge
.
Uhr
Polizei
erschienen
hatte
ben
gemacht
.
Zeugen-Vernehmung
überschriebenen
Niederschrift
Ende
Vernehmung
:
Uhr
ausweist
Zeugen
unterschrieben
ist
ist
ausgeführt
:
Freiwillig
Dienststelle
gekommen
gibt
.
Zeuge
folgendes
:
komme
möchte
mitteilen
Mutter
wh
.
gewaltsamen
Tod
Vaters
Schwester
tun
haben
dürften
.
.
Heute
abend
habe
wieder
Streitgespräch
Mutter
geführt
.
Gespräch
heutigen
Abend
habe
Kassette
aufgenommen
bin
Meinung
verdächtige
Äußerungen
Mutter
beinhaltet
.
Zeuge
.
hat
Hauptverhandlung
nisverweigerungsrecht
§
berufen
Verwertung
seinerzeitigen
polizeilichen
Vernehmung
widersprochen
.
Vorsitzenden
angekündigten
Verlesung
Gespräch
Zeugen
.
Mutter
deutsche
Sprache
übersetzten
Verschriftung
Zeugen
übergebenen
Tonbandes
hat
Verteidigung
Angeklagten
widersprochen
.
Widerspruch
wurde
Beschluss
Strafkammer
unbegründet
zurückgewiesen
.
Tonband
sei
Bestandteil
Vernehmung
Zeugen
sei
Vernehmung
auch
Bezug
genommen
worden
anders
Schriftstück
sei
Tonbandaufnahme
unmittelbar
wahrnehmbar
gewesen
überdies
sei
Beweismittel
spontan
eigene
Initiative
Zeugen
entstanden
.
Auch
Heimlichkeit
Aufzeichnung
führe
Unverwertbarkeit
Tonbandaufzeichnung
.
Verschriftung
Gesprächs
Zeugen
.
Mutter
wurde
sodann
dahingehender
Verfügung
Vorsitzenden
verlesen
Beweismittel
Urteil
abgehandelt
.
Hierin
erblickt
Verteidigung
Verstoß
§
.
Landgericht
Verwertungsverbot
auch
Blick
Heimlichkeit
Tonbandaufnahme
verneint
hat
hat
Revision
ausdrücklich
gerügt
S.
.
2
.
Revisionsführer
bestimmten
Prüfungsumfang
Maßgeblichkeit
Angriffsrichtung
Rüge
vgl.
auch
12
.
September
;
Beschluss
29
.
;
Urteil
26
.
August
;
Cirener/Sander
bleibt
Revisionsvorbringen
Erfolg
.
Zwar
sieht
Revision
Verlesung
Verwertung
Verschriftung
Tonband
aufgezeichneten
Gesprächs
Recht
Verstoß
§
.
Senat
kann
aber
ausschließen
Urteil
aufgezeigten
Rechtsfehler
beruht
.
Verlesung
Verwertung
Verschriftung
Zeugen
.
übergebenen
Tonbandes
verletzen
§
sage
Hauptverhandlung
vernommenen
Zeugen
erst
Hauptverhandlung
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch
macht
verlesen
werden
darf
.
übergebene
Tonband
ist
Teil
Vernehmung
Verwertungsverbot
bezieht
.
Bundesgerichtshof
entwickelten
Grundsätzen
Beschluss
30
Juli
BGHSt
Literatur
Zustimmung
erfahren
haben
26
.
Aufl
.
.
;
Ganter
.
§
.
20
;
Diemer
6
.
Aufl
.
.
abzuweichen
Senat
Anlass
sieht
erstreckt
Verwertungsverbot
§
StPO
auch
Schriftstücke
aussageverweigerungsberechtigte
Zeuge
Vernehmung
übergeben
hat
Zeuge
.
hier
ausweislich
Revision
Niederschrift
16
November
tat
bezogen
hat
vgl.
auch
Urteil
14
.
Juni
;
Beschluss
28
.
;
Beschluss
31
.
März
.
Schriftstücke
werden
Bestandteil
Aussage
.
Sachlage
ist
anders
Zeuge
Inhalt
Schriftstücks
mündlich
wiedergegeben
hätte
Beschluss
29
November
.
gleicher
Weise
gilt
hier
relevante
Tonbandaufzeichnung
Zeugen
mitgehörtes
Gespräch
Inhalt
Zeuge
Aussage
hätte
wiedergeben
können
.
Beweisinformation
enthaltende
Speichermedium
kann
grundsätzlich
ankommen
;
auch
andere
Beweisstücke
Schriftstücke
können
Sache
Aussage
Vernehmung
gleichstehend
Verwertungsverbot
unterliegen
vgl.
Sander/
aaO
.
kann
auch
ergeben
Inhalt
Tonbandaufzeichnung
unmittelbar
wahrnehmbar
ist
Gleiches
würde
etwa
auch
fremden
Sprache
verfasstes
Schriftstück
gelten
Zulässigkeit
Verwertung
Beweismittels
begründen
ließe
.
Verwertbarkeit
Tonbandaufnahme
ergibt
auch
Strafkammer
Verwerfungsbeschluss
formuliert
spontan
eigener
Initiative
Zeugen
gezielte
Nachfrage
Ermittlungsbeamten
entstanden
ist
.
Zwar
sind
Verwertungsverbot
Äußerungen
ausgenommen
Vernehmung
gemacht
worden
sind
also
Zusammenhang
Vernehmung
gemacht
wurden
vgl.
Urteil
14
.
Juni
;
Urteil
10
.
Februar
;
Ganter
.
§
.
.
liegt
hier
aber
Revision
mitgeteilte
Niederschrift
einstündige
Zeugenvernehmung
Vernehmung
bezeichnete
Aussage
Zeugen
Polizei
belegt
.
Urteilsgründen
ist
gleichfalls
ausgeführt
Tonbandkassette
Zeugen
Rahmen
polizeilichen
Vernehmung
übergeben
wurde
S.
.
freiwillige
Erscheinen
Zeugen
vermag
ebenso
unterlassene
Zeugenbelehrung
Verwertungsverbot
umfasste
Spontanäußerung
Sinne
angesprochenen
Rechtsprechung
begründen
.
übergebene
Tonband
gefertigte
Verschriftung
sind
Verwertungsverbot
§
StPO
erfasst
.
Urteil
beruht
indes
aufgezeigten
Rechtsfehler
Abs.
.
Senat
kann
ausschließen
Urteilsspruch
zutreffender
Gesetzesanwendung
Angeklagten
günstigeren
Weise
ausgefallen
sein
könnte
.
insoweit
maßgeblichen
Urteilsgründe
stützt
Strafkammer
Überzeugung
Täterschaft
geständigen
Angaben
Angeklagten
Vernehmung
November
seinerzeitigen
Vernehmungsbeamten
eingeführten
Strafkammer
uneingeschränkt
glaubhaft
S.
gewürdigten
Angaben
Zeugen
Angeklagte
.
hatte
Tat
festgestellt
gestanden
.
Hintergrund
hat
Strafkammer
Aussage
Zeugen
Genese
bewertet
zutreffend
vgl.
BVerfG
Beschluss
19
Juli
;
Beschluss
20
.
Februar
;
Beschluss
14
.
Februar
Hauptverhandlung
weitere
Beweise
erhoben
Angaben
Zeugen
genannte
Einlassung
Angeklagten
stützen
S.
.
Strafkammer
Tonbandaufzeichnung
allenfalls
weiteres
bestätigendes
Überzeugungsbildung
aber
maßgebliches
Indiz
gewonnen
hat
ist
Hinblick
ansonsten
sorgfältige
Beweiswürdigung
auszuschließen
nur
ergänzende
rechtsfehlerhafte
Heranziehung
verlesenen
Gesprächsinhalts
Beweisergebnis
beeinflusst
hat
vgl.
auch
Beschluss
23
.
März
.
Wahl