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187 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
November
Adhäsionsausspruch
dahingehend
ergänzt
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Übrigen
abgesehen
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
u.a.
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
verurteilt
Adhäsionsklägerin
Betrag
Euro
Zinsen
zahlen
Verpflichtung
festgestellt
näher
bezeichneten
abgeurteilten
Taten
entstehenden
materiellen
immateriellen
Schäden
ersetzen
Forderungsübergang
Dritte
erfolgt
ist
erfolgen
wird
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
lediglich
Beschlussformel
ersichtlichen
Ergänzung
spruchs
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Entscheidung
Adhäsion
bedarf
Ergänzung
.
angefochtenen
Urteils
hat
Adhäsionsklägerin
Zahlung
Schmerzensgeldes
Höhe
wenigstens
Euro
eingefordert
.
Hinblick
zugesprochenen
6.000,00
Euro
übersteigenden
Betrag
hat
Landgericht
Urteilsgründen
§
Abs.
Satz
StPO
Entscheidung
abgesehen
S.
.
hätte
allerdings
Urteilsformel
aufnehmen
müssen
vgl.
Beschluss
15
.
Juni
.
.
nur
sehr
geringen
Teilerfolges
Rechtsmittels
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Rothfuß
Radtke
Jäger