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1.5 KiB

BESCHLUSS
10
Juli
Strafsache
versuchter
schwerer
Brandstiftung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Revision
erhobenen
Sachrüge
bemerkt
Senat
ergänzend
:
Bereits
Feststellungen
wirtschaftlichen
Interessen
Angeklagten
Brand
Lokal
Inhalt
Besprechungen
Bekannten
Angeklagten
Zeugen
S.
Vorbereitungen
durchführung
Brandleger
gewonnenen
tragen
Schuldspruch
Anstiftung
suchten
schweren
Brandstiftung
.
nunmehr
getroffenen
Feststellungen
eigentlichen
Ausführung
Tat
insbesondere
Betreten
Lokals
ergeben
.
Vorbereitung
Tat
betrauten
früheren
Mitangeklagten
S.
haben
Brand
Zeugen
Lokal
gezeigt
.
Zeugen
S.
hat
erklärt
Zugang
Lokal
Lokaleingang
dienende
hölzerne
Windfangtür
sei
Problem
Tür
gebe
Tritt
dann
sei
offen
S.
.
Strafkammer
hat
widerspruchsfrei
dargelegt
nur
eintourig
vorgeschlossene
Windfangtür
gewissen
Kraftaufwand
nachhaltige
Beschädigungen
geöffnet
Innere
Lokals
Brandlegung
betreten
hat
.
nunmehr
getroffenen
Feststellungen
eigentlichen
Tatausführung
übrigen
Gesamtumstände
liegt
Lokalpächter
.
.
Gegensatz
Angeklagten
Versicherungsleistungen
erwarten
hatten
könnten
Interesse
gehabt
haben
Windfangtür
sorgfältig
verschließen
Zutritt
Lokal
verschaffen
.
denfalls
lassen
Urteilsgründe
Strafkammer
Beteiligung
Lokalpächter
Brandlegung
ausgeschlossen
hat
Rechtsfehler
erkennen
.
Hebenstreit
Boetticher