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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Verfall
ist
auch
Anwendung
Bruttoprinzips
Strafe
Maßnahme
eigener
Art
.
Abschöpfung
Nettogewinn
hinaus
Erlangten
verfolgt
primär
Präventionszweck
.
gilt
auch
Anordnung
Verfalls
Drittbegünstigten
§
Abs.
StGB
.
Urteil
21
.
August
NAMEN
21
.
August
Strafsache
Verstoßes
Außenwirtschaftsgesetz
–3–
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
13
.
August
Sitzung
21
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schluckebier
Hebenstreit
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Vertreter
Verfallsbeteiligten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Verfallsbeteiligten
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
wird
verworfen
.
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
vorbezeichnete
Urteil
geändert
Verfallsbeteiligte
Verfall
Geldbetrages
Euro
8.735.135,56
DM
angeordnet
wird
.
Verfallsbeteiligte
trägt
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angestellte
Papierfabrik
S.
GmbH
mehrfacher
Verbrechen
Außenwirtschaftsgesetz
§
Abs.
.
V.m
.
§
Buchst
.
Abs.
Nr.
Bewährungsstrafen
verurteilt
.
Verfallsbeteiligte
Tatzeitraum
Kommanditgesellschaft
umgewandelte
Papierfabrik
S.
GmbH
Co.
hat
§
Abs.
StGB
Verfall
Wertersatz
Höhe
DM
angeordnet
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Verfallsbeteiligten
hat
Erfolg
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
Anordnung
höheren
Verfallsbetrages
erstrebt
ist
hingegen
begründet
.
Gegenstand
Verurteilung
Verfallsanordnung
sind
Embargoverstöße
Zeit
Juli
November
.
Papierfabrik
S.
GmbH
folgenden
S.
GmbH
technische
piere
herstellte
hatte
Firma
geliefert
.
Angeklagte
geklagte
war
Leiter
Betriebsbereichs
Tabakpapiere
;
Gesamtverkaufsleiter
Vorgesetzter
Angeklagten
.
1
.
30
.
Mai
hatte
Sicherheitsrat
Vereinten
Nationen
umfassende
Sanktionen
verhängt
Änderungen
Außenwirtschaftsverordnung
Wirkung
13
.
Juni
deutsches
Recht
umgesetzt
wurden
22
November
aufrechterhalten
blieben
.
Schon
Embargo
hatte
S.
GmbH
serbische
Firma
geliefert
.
Geschäftsbeziehung
war
Gegensatz
Absatzmärkten
relativ
profitabel
Preise
lagen
%
sonstigen
Durchschnittspreisen
betriebswirtschaftliche
Gesamtergebnis
Abteilung
Tabakpapiere
großer
Bedeutung
.
Angeklagten
befürchteten
Embargos
erheblichen
Umsatzverlust
unzureichende
Auslastung
Maschinen
Kurzarbeit
.
entschlossen
Embargo
Einschaltung
anderer
Firmen
umgehen
.
unterrichteten
Geschäftsführer
S.
GmbH
billigten
Umgehungsgeschäfte
ausdrücklich
.
Ende
Embargos
wurde
Konto
S.
GmbH
Verkaufserlös
DM

Betrages
wurde
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
bung
Embargos
ging
Konto
weiterer
Betrag
818.280,50
DM

#
"
(')
"
klärt
.
2
.
Verfallsanordnung
Verfallsbeteiligte
Drittbegünstigte
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
begründet
Handeln
Angeklagten
zuzurechnen
sei
Interesse
Unternehmens
Billigung
Geschäftsführer
gehandelt
hätten
.
spätere
Veräußerung
S.
GmbH
anderes
Unternehmen
Umwandlung
Kommanditgesellschaft
habe
Stellung
Verfallsadressatin
geändert
.
§
Abs.
Satz
StGB
Erlangte
bestehe
gesamten
Embargozeit
vereinnahmten
Verkaufserlös
.
Höhe
Verfallsbetrages
bemesse
Bruttoprinzip
so
Kosten
Abzug
bringen
seien
.
Voraussetzungen
Härteregelung
§
Abs.
Satz
StGB
hat
Landgericht
verneint
.
Geschäftsführer
S.
GmbH
hätten
Umgehungsgeschäfte
gebilligt
gezielt
finanzielle
Mittel
Ressourcen
Unternehmens
Produktion
bestimmten
Zigarettenpapiers
eingesetzt
also
bewußt
Kapital
strafbare
Handlungen
investiert
.
sei
Unternehmen
Verfallsanordnung
keinesfalls
Existenz
gefährdet
.
Auch
Entreicherung
Sinne
Abs.
Satz
StGB
liege
.
3
.
Verfallsbeteiligte
macht
Revision
geltend
könne
Tatzeit
erfolgten
Unternehmensverkaufs
Unternehmensumwandlung
Verfallsadressatin
sein
.
Ferner
habe
Landgericht
Höhe
Verfalls
Unrecht
Bruttoprinzip
angewendet
.
Jedenfalls
aber
hätte
Schuldprinzips
nur
Nettoerlös
abgeschöpft
werden
dürfen
.
4
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Revision
höhere
Verfallsanordnung
.
Auch
Ende
Embargos
vereinnahmten
Verkaufserlöse
Höhe
818.280,50
DM
Lieferungen
Embargozeit
herrührten
hätte
Verfall
angeordnet
werden
müssen
.
II
.
Revision
Verfallsbeteiligten
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Höhe
verfallenen
Wertersatzes
§
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
StGB
Recht
Bruttoprinzip
ermittelt
rechtsfehlerfrei
unbillige
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
verneint
.
1
.
Verfall
Wertersatzes
ist
§
Abs.
Satz
StGB
zwingend
Maßgabe
Bruttoprinzips
anzuordnen
gleichfalls
zwingende
Härtevorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
entgegensteht
.
Höhe
Verfalls
Verfalls
Wertersatzes
richtet
Bruttoprinzip
.
bedeutet
bloß
Gewinn
grundsätzlich
Täter
Tat
erlangt
hat
verfallen
erklären
ist
NStZ
.
Entscheidend
ist
Betroffenen
gerade
Straftat
zugeflossen
ist
erspart
hat
.
Berechnung
hier
Kauf
Erlangten
ist
gesamten
Verkaufserlös
Abzug
Einkaufspreis
sonstigen
Aufwendungen
auszugehen
NStZ
123
;
NStZ
;
NStZ-RR
57
;
389
;
Beschluß
3
.
Dezember
Urteil
20
.
März
.
Umfang
Verfalls
entspricht
Willen
Gesetzgebers
Gesetz
Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes
Strafgesetzbuches
anderer
Gesetze
28
.
Februar
.
S.
§
StGB
Wirkung
7
.
März
geändert
hat
.
Verfall
alten
Fassung
§
StGB
nur
Vermögensvorteil
erfaßte
ist
nunmehr
Verfall
Erlangten
anzuordnen
.
Gesetzesänderung
geht
Vorschlag
Bundesrates
Gesetzentwurf
Bundesregierung
25
.
Oktober
BTDrucks
.
S.
Stellungnahme
Umstellung
Nettoprinzips
Bruttoprinzip
vorgeschlagen
hatte
.
Bundesregierung
hatte
Vorschlag
Gegenäußerung
aufgegriffen
S.
;
Gesetz
kam
jedoch
11
.
Wahlperiode
mehr
.
12
.
Wahlperiode
griff
Bundesrat
Entwurf
OrgKG
BT-Drucks
.
Änderungsvorschlag
§
StGB
wieder
Bundesregierung
stimmte
S.
.
Notwendigkeit
Gesetzesänderung
begründete
Bundesrat
restriktiven
Anwendung
Verfalls
Praxis
Kompliziertheit
Regelung
.
Rechtsausschuß
Bundestages
führte
Bericht
BT-Drucks
.
S.
gehe
Verfallsvorschriften
Strafe
Beseitigung
rechtswidrigen
Zustandes
Straftat
ausgelöst
worden
sei
.
Parallel
war
Änderungsvorschlag
Verfallsvorschriften
Zuge
Ausschußberatungen
BT-Drucks
.
Gesetzentwurf
Koalitionsfraktionen
Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes
BT-Drucks
.
aufgenommen
worden
.
Zwar
scheiterte
Gesetzentwurf
zunächst
Vermittlungsverfahren
;
Koalitionsfraktionen
BT-Drucks
.
Bundesregierung
BT-Drucks
.
12/1134
brachten
Entwurf
aber
erneut
.
verabschiedete
Gesetz
Änderung
Außenwirtschaftsgesetzes
Strafgesetzbuches
anderer
Gesetze
führte
schließlich
Änderung
§
StGB
so
entsprechende
Änderungsvorschlag
OrgKG
entfiel
.
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
wurde
Umstellung
Bruttoprinzip
begründet
Nettoprinzip
Ermittlung
Verfallsvoraussetzungen
erschwere
.
Auch
führe
Saldierungspflicht
Nettogewinnabschöpfung
Gesamtsystematik
Rechtsordnung
Wertungswidersprüchen
.
Rechtsgedanke
§
Satz
verbotenes
Geschäft
Investierte
unwiederbringlich
verloren
ist
sollte
auch
Verfall
Anwendung
finden
.
Verfall
sollte
Gesamtheit
Erlangten
beziehen
.
Bruttoprinzip
ist
auch
Fälle
vorliegenden
Art
Embargoverstoß
anwendbar
vgl.
Beschluß
8
.
Oktober
.
Zwar
wird
Bruttoprinzip
zumeist
Betäubungsmitteldelikten
Anwendung
kommen
vgl.
NStZ
123
;
NStZ
491
;
NStZ
495
;
NStZ
480
;
NStZ
;
NStZ-RR
;
Urteil
20
.
März
;
Beschlüsse
13
.
Dezember
25
Juli
.
Insbesondere
hier
besteht
rechtlich
schützenswertes
Vertrauen
verbotenen
Geschäft
erlangte
Vermögensbestandteile
behalten
dürfen
Erlös
strafbarer
Geschäfte
sind
NStZ
.
abzugsfähig
sind
auch
Transportkosten
Kurierlohn
NStZ-RR
selbstverständlich
auch
Anschaffungskosten
Schußwaffe
.
umfassenden
Beschränkung
Umgangs
Betäubungsmitteln
ergibt
indes
Begrenzung
Saldierungsverbots
nur
Deliktsgruppe
;
Bruttoprinzip
gilt
vielmehr
Fälle
Verfalls
Bestechungsdelikten
vgl.
389
BGH
;
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
vgl.
.
2
.
Senat
hat
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Umgestaltung
Verfallsrechts
Einführung
Bruttoprinzips
StGB
Umfang
Verfalls
begrenzenden
Funktion
§
StGB
NStZ
;
vgl.
auch
NStZ-RR
ergangenen
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
Kammer
3
.
September
.
Verfall
ist
Strafe
auch
Bezug
Schuldprinzip
strafähnliche
Maßnahme
.
ist
vielmehr
Maßnahme
eigener
Art
.
folgt
objektivierten
Willen
Gesetzgebers
systematischen
Stellung
Wortlaut
Vorschrift
zugehörigen
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
.
ausdrücklicher
gesetzlicher
Regelung
setzt
Verfall
Schuld
.
Anders
Einziehung
§
Abs.
StGB
genügt
Verfall
rechtswidrige
Tat
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
.
muß
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
auch
Dritten
sogar
juristische
Person
angeordnet
werden
.
Drittbegünstigten
ist
Verfall
anzuordnen
auch
Dritte
Organ
juristischen
Person
Straftat
begangen
hat
vgl.
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
insoweit
unterscheidet
Einziehung
vorsätzliche
sonst
individuell
vorwerfbare
Straftat
voraussetzt
vgl.
§
Abs.
Satz
§
§
StGB
.
§
StGB
kann
Verfall
auch
selbständig
objektiven
Verfahren
§
.
V.m
.
erkannt
werden
.
Verfall
ist
Strafgesetzbuch
auch
Titel
Strafen
eingeordnet
bildet
zusammen
Einziehung
eigenen
Titel
.
Einführung
Bruttoprinzips
hat
Rechtsnatur
Verfalls
Maßnahme
eigener
Art
geändert
;
jedenfalls
wird
auch
Strafe
strafähnlichen
Maßnahme
NStZ
;
1728
;
NStZ
m.w
.
;
ebenso
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
.
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Lackner
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Bruttoprinzip
sollte
Anordnung
Verfalls
nur
Hinblick
Berechnung
praktikabler
machen
.
Abschöpfung
Nettogewinn
Erlangten
verfolgt
vielmehr
primär
Präventionszweck
.
angestrebte
Folge
auch
Aufwendungen
nutzlos
waren
soll
Verhinderung
gewinnorientierter
Straftaten
insbesondere
wollte
Gesetzgeber
erfassen
beitragen
.
Müßte
Betroffene
Fall
Entdeckung
hingegen
lediglich
Abschöpfung
Tatgewinns
befürchten
so
wäre
Tatbegehung
finanziellen
Gesichtspunkten
weitgehend
risikolos
.
Präventionszweck
Verfallsbetroffene
soll
Risiko
strafbaren
Handelns
tragen
hatte
Gesetzgeber
Auge
Rechtsgedanken
§
Satz
bezog
abhob
verbotenes
Geschäft
Investierte
unwiederbringlich
verloren
sein
soll
.
Normzweck
gilt
auch
Anordnung
Verfalls
Drittbegünstigten
§
Abs.
StGB
insbesondere
dann
Nutznießer
rechtswidrigen
Tat
ist
.
Ratio
Zugriffs
Drittbegünstigten
beschreibt
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
zutreffend
so
:
Regelung
wäre
Gewinnabschöpfung
gerade
Bereichen
B.
Verbandskriminalität
organisierten
Verbrechens
Vermögensvorteile
Straftaten
Unternehmen
anfallen
Scheinfirmen
übertragen
werden
kaum
möglich
.
Ebenso
sieht
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
vgl.
aber
auch
Rdn
.
begründet
Verfallsanordnung
Täter
beschränkt
sein
darf
:
aber
wäre
Gewinnabschöpfung
gerade
dort
erschwert
praktisch
ausgeschlossen
größte
dürfnis
besteht
nämlich
Bereich
Verbandskriminalität
.
Täter
Teilnehmer
Dritten
handelt
soll
Dritten
risikolos
tun
können
.
Dritten
treffende
Folge
auch
Aufwendungen
nutzlos
waren
kann
soll
bewirken
Dritte
namentlich
hierarchisch
organisiertes
Unternehmen
Kontrollmechanismen
Verhinderung
Straftaten
errichtet
Einhaltung
achtet
.
liegt
Präventionszweck
Verfalls
Drittbegünstigten
.
Würde
lediglich
Straftat
gezogene
Gewinn
abgeschöpft
so
würde
bewußt
finanziellen
Interessen
begangene
Tat
Ergebnis
wirtschaftlich
risikolos
auswirken
.
derart
risikolos
erzielender
Gewinn
müßte
geradezu
Tatanreiz
Straftat
wirken
;
würde
Bruttoprinzip
verfolgten
Präventionszweck
zuwiderlaufen
.
kommt
gerade
Blick
Natur
hier
Rede
stehenden
rechtswidrigen
Tat
Verbrechen
Außenwirtschaftsgesetz
Embargoverstoß
Verfall
anknüpft
Maßnahme
Teil
erweist
Wirksamkeit
Handelsbeschränkungen
sicherstellen
durchsetzen
soll
vgl.
auch
BVerfG
Kammer
.
Senat
verkennt
Bruttoprinzip
Verfallsbetroffenen
mitunter
erheblicher
wirtschaftlicher
Nachteil
zugefügt
werden
kann
.
findet
Rechtfertigung
jedoch
wohlerworbenes
Vermögen
zugegriffen
wird
vorausgegangene
rechtswidrige
Taten
bemakelt
ist
.
Repression
Vergeltung
geht
.
Verfall
schuldbezogene
individuelle
Vorwerfbarkeit
voraussetzt
kann
soll
individuellen
Schuldausgleich
dienen
.
Schuldprinzip
ist
Verfall
anwendbar
.
gilt
auch
Bruttoprinzip
Vermögensvorteil
angeordnet
wird
NStZ
.
Schuldprinzip
Grundlage
Art
.
Abs.
GG
hat
besagt
Strafe
gerechten
Verhältnis
Schwere
Straftat
Verschulden
Täters
stehen
muß
.
verhängte
Strafe
darf
Schuld
Täters
übersteigen
.
Insoweit
deckt
Schuldgrundsatz
Strafe
begrenzenden
Auswirkungen
Übermaßverbot
228
;
108
;
;
BVerfG
.
Strafandrohung
darf
Art
Maß
Strafe
stehenden
Verhalten
schlechthin
unangemessen
sein
;
Tatbestand
Rechtsfolge
müssen
sachgerecht
aufeinander
abgestimmt
sein
BVerfG
Kammer
.
Strafe
Schuldprinzip
gilt
ist
Gegensatz
reinen
Präventionsmaßnahme
gekennzeichnet
ausschließlich
so
doch
auch
Repression
Vergeltung
rechtlich
verbotenes
Verhalten
abzielt
.
Strafe
wird
Täter
rechtswidriges
sozialethisches
Fehlverhalten
vorgeworfen
;
setzt
Feststellung
individuellen
Vorwerfbarkeit
BVerfGE
Kammer
.
Schuldprinzip
gilt
Rechtsfolgen
Strafzwecke
BVerfGE
.
Verfall
greift
auch
Anwendung
Bruttoprinzips
Eigentumsgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
.
Fällen
vorliegenden
Art
dürften
Rede
stehenden
Vermögenspositionen
schon
Schutzbereich
Grundrechts
fallen
.
Kaufpreisforderungen
Verfallsbeteiligten
stammen
rechtswidrigen
Verbrechen
erweisenden
Embargogeschäften
.
Stelle
ist
Folge
Erfüllung
entsprechender
Geldbetrag
Wertersatz
getreten
.
handelt
also
vornherein
bemakelte
Positionen
.
Umständen
ergibt
jedenfalls
Befugnis
Gesetzgebers
Bestimmung
Inhalt
Schranken
Eigentums
Art
.
Abs.
Satz
GG
Blick
Zweck
Bedeutung
Regelung
auch
insoweit
verfassungsrechtlich
hinreichend
tragfähige
Grundlage
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
Bezugnahme
BVerfGE
.
Verfall
Betroffenen
übermäßig
belasten
würde
Übermaßverbot
Verhältnismäßigkeit
engeren
Sinne
sieht
Härteklausel
§
StGB
hinreichend
bestimmte
Begrenzung
.
Absatz
Satz
darf
Verfall
angeordnet
werden
Betroffenen
unbillige
Härte
wäre
vgl.
NStZ
495
;
NStZ-RR
;
;
StGB
Härte
;
Urteil
5
.
Dezember
.
kann
Anordnung
Absatz
Satz
insbesondere
dann
unterbleiben
Betroffene
entreichert
ist
.
Sind
Verfall
Drittbegünstigten
Dritte
Organe
juristischen
Person
gutgläubig
so
wird
Regel
prüfen
sein
unbillige
Härte
§
StGB
vorliegt
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Entsprechendes
gilt
Anteil
Vermögensvorteils
marginal
ist
.
4
.
Verfall
Wertersatzes
Höhe
DM
Verneinung
unbilligen
Härte
erweisen
rechtsfehlerfrei
.
S.
GmbH
war
Drittbegünstigte
Sinne
§
Abs.
StGB
.
Hier
liegt
sog.
Vertretungsfall
weiteren
Sinne
BGHSt
Angeklagten
handelten
Angestellte
S.
GmbH
Unternehmens
noch
ausdrücklicher
Billigung
Geschäftsführer
.
rechtswidrigen
Taten
Angeklagten
hatte
S.
GmbH
Kaufpreisforderungen
Tatentgelte
§
Nr.
StGB
unmittelbar
erlangt
.
unbeschadet
Frage
Wirksamkeit
geltend
gemacht
erfüllt
wurden
war
Verfall
Wertersatzes
§
Satz
StGB
Form
Geldbetrags
Wert
Forderungen
entspricht
anzuordnen
.
Geschäftsführer
S.
GmbH
hatten
Umgehungsgeschäfte
gebilligt
gezielt
finanzielle
Mittel
Ressourcen
Unternehmens
Produktion
bestimmten
Zigarettenpapiers
eingesetzt
also
bewußt
Kapital
strafbare
Handlungen
investiert
.
Fallgestaltung
erfordert
Präventionszweck
Bruttoprinzips
Abschöpfung
gesamten
bemakelten
Kaufpreisforderung
.
Übermaßverbot
ist
verletzt
.
Verfallsbeteiligte
ist
Verfallsanordnung
keinesfalls
Existenz
gefährdet
;
Geschäftsführung
hatte
Begehung
Embargoverstöße
rechtswidrigen
Taten
Verbrechen
gebilligt
.
Schon
liegt
Härte
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
.
Auch
Entreicherung
Abs.
Satz
StGB
ist
Feststellungen
ausgeschlossen
.
5
.
S.
GmbH
Co.
ist
richtige
satin
.
Stellung
Kommanditgesellschaft
Verfallsadressatin
hat
auch
Verkauf
Umwandlung
Unternehmens
geändert
.
November
Jahre
Tatende
kaufte
amerikanische
Firma
S.
GmbH.
wurde
S.
GmbH
S.
GmbH
Co.
umgewandelt
;
neue
Komplementärin
beteiligte
Firma
.
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Umwandlung
erfolgte
Formwechsel
gemäß
§
Nr.
§
§
.
gelten
.
Wesentliches
Merkmal
ist
wirtschaftliche
Kontinuität
Rechtsträgers
vgl.
UmwG
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
identisch
bleibt
Identitätsgrundsatz
findet
auch
Vermögensübergang
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
bisherige
Rechtsträger
besteht
Durchführung
Formwechsels
neuen
Rechtsform
weiter
§
Abs.
Nr.
UmwG
.
führt
Rechte
Pflichten
Zeit
ursprünglichen
Rechtsform
entstanden
sind
weiterbestehen
nunmehr
allerdings
Person
Rechtsträgers
neuen
Form
.
Verfall
war
Kommanditgesellschaft
anzuordnen
hat
Identitätsgrundsatz
Tatentgelte
Embargoverstöße
früheren
Rechtsform
erlangt
.
ändert
auch
Gesellschafterwechsel
Unternehmensverkaufs
Verfallsbeteiligte
ist
juristische
Person
selbständige
Trägerin
Rechten
Pflichten
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Auch
Aufhebung
Embargos
vereinnahmten
Verkaufserlöse
Höhe
818.280,50
DM
war
Verfall
Wertersatzes
anzuordnen
.
Forderungen
sind
ersichtlich
Geschäften
Embargozeit
erlangt
worden
.
hatten
auch
nichtig
waren
schon
Zeitpunkt
wirtschaftlichen
Wert
konkrete
Aussicht
Bezahlung
bestand
.
übrigen
handelt
hier
Rede
stehenden
Strafbestimmungen
Zeitgesetze
vgl.
26
;
so
§
Abs.
StGB
auch
§
Abs.
Satz
StGB
Anwendung
käme
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Verfall
höheren
Geldbetrages
anordnen
Verfallsanordnung
auch
Höhe
zwingend
ist
weiteren
Feststellungen
veranlaßt
sind
§
Abs.
StGB
.
beträgt
verfallene
Geldbetrag
insgesamt
Euro
8.735.135,56
DM
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit